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   FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08   

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FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08 (https://dejure.org/2009,7844)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.03.2009 - 16 K 26/08 (https://dejure.org/2009,7844)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. März 2009 - 16 K 26/08 (https://dejure.org/2009,7844)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bestimmung des Leistungsortes eines Vermittlers von Sportwetten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 3a Abs. 1 S. 1 UStG; Art. 9 Abs. 1 6. EG-Richtlinie ; Art. 26 6. EG-Richtlinie
    Unterscheidungsmerkmale für die Veranstaltung und Vermittlung von Wetten i.S.d. Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 3a Abs. 1; ; 6. EG-Richtlinie Art. 9 Abs. 1; ; 6. EG-Richtlinie Art. 26

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3
    Bestimmung des Leistungsortes eines Vermittlers von Sportwetten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Leistungsortes eines Vermittlers von Sportwetten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Auf die Vermittlung von Sportwetten an ausländischen Buchmacher fällt keine deutsche Umsatzsteuer an

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermittler von Sportwetten erbringen ihre Leistungen an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1058
  • SpuRt 2009, 128
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08
    Dies folge aus der Entscheidung des EuGH vom 20.02.1997 (C-260/95, Slg. 1997, I-01005), in der er grundlegende Ausführungen zu dem der Vorschrift entsprechenden Artikel 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie mache.

    Für Reiseveranstalter, für die in Art. 26 der 6. EG-Richtlinie eine Sonderregelung vorsieht, hat der EuGH mit Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95) unter Rückgriff auf gleiche Begriffsbestimmungen in Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie entschieden, dass Dienstleistungen, die ein Reiseveranstalter, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, für Reisende durch Vermittlung einer in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Gesellschaft erbringt, im letztgenannten Staat der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern diese Gesellschaft, die als bloße Hilfsperson des Veranstalters handelt, über die Personal- und Sachmittel verfügt, die eine feste Niederlassung kennzeichnen.

    In seinen Schlussanträgen vom 16.01.1997, auf die der EuGH in seiner Entscheidung vom 20.02.1997 (a.a.O.) Bezug nimmt, hatte Generalanwalt La Pergola (Rechtssache Commissioners of Customs and Excise gegen DFDS A/S. C-260/95 Slg. 1997, I-01005, Tz. 32 bis 34) ebenfalls auf die Besonderheiten der Reiseveranstalter abgestellt, indem er die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität als ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt und darauf hinweist, dass die alternative Anknüpfung zur Bestimmung des Besteuerungsorts bei Dienstleistungen der Reisebüros an die feste Niederlassung, von wo aus diese Leistungen erbracht werden, gerade der möglichen Vielfalt der Tätigkeit der Reisebüros an verschiedenen Orten im Gebiet der Gemeinschaft Rechnung tragen soll.

    Selbst wenn man mit dem Hessischen Finanzgericht (vgl. Urteil vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874) der Auffassung wäre, dass die Entscheidung des EuGH vom 20.02.1997 (a.a.O.), obwohl sie Reisevermittlungen zum Gegenstand hatte, allgemein für die Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung zu beachtende Grundsätze enthalte, ergibt sich daraus kein Leistungsort für die Vermittlungsleistungen des Klägers im Inland.

    In diesem Sinne geht auch Generalanwalt La Pergola in Tz. 20 seiner Schlussanträge (C-260/95, a.a.O.) davon aus, dass die Eingliederung in das Unternehmen des Wettveranstalters zwingend zur Folge hätte, "dass der Vermittler als selbständiger Wirtschaftsteilnehmer verschwindet." Ein Leistungsaustausch des Klägers mit Wettkunden wäre nur dann noch anzunehmen, wenn der Kläger in einer Doppelfunktion gesehen würde, einerseits als in das Unternehmen der B-Ltd. integriertes Hilfsorgan, dass für die B-Ltd. die Wetten im Inland ausführt und andererseits als selbständiger Unternehmer, der unabhängig von dieser Tätigkeit Vermittlungsleistungen für die B-Ltd. erbringt.

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08
    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, ist nachrangig und nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 Rs. 168/84 - Berkholz -, Slg. 1985, 2251, Rdnr. 17).

    Weitere Voraussetzung für die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen Niederlassung als dem Sitz wäre, dass diese Niederlassung aufgrund des ständigen Zusammenwirkens der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel einen zureichenden Mindestbestand aufweist (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985, a.a.O., Rdnr. 18).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08
    Nach dem Urteil des EuGH vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-163/91 - Van Ginkel -, Slg. 1992, I-5723, Rd.Nr. 12 bis 14) würde die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über den Ort der Besteuerung, die Besteuerungsgrundlage und den Vorsteuerabzug bei diesen Unternehmen zu praktischen Schwierigkeiten führen, die ihre Tätigkeit behindern würde.
  • BFH, 22.03.2005 - II B 14/04

    Oddset-Wetten; Lotteriesteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08
    Der Kläger war nicht Inhaber der hierfür erforderlichen Genehmigung und insbesondere nicht berechtigt, die Wettquoten festzusetzen, die letztlich verantwortlich für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Veranstalters sind (vgl. BFH, Beschluss v. 22.03.2006 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379; BFH, Urteil v. 10.12.1979 V R 50/67, BStBl. II 1971, 193).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08
    Der Kläger tätigte damit keine Wettumsätze (vgl. EuGH, Urteil vom 13.07.2006 C-89/05), sondern Vermittlungsleistungen.
  • FG Hessen, 06.12.2006 - 6 K 3480/01

    Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermittlung von Sportwetten für einen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08
    Selbst wenn man mit dem Hessischen Finanzgericht (vgl. Urteil vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874) der Auffassung wäre, dass die Entscheidung des EuGH vom 20.02.1997 (a.a.O.), obwohl sie Reisevermittlungen zum Gegenstand hatte, allgemein für die Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung zu beachtende Grundsätze enthalte, ergibt sich daraus kein Leistungsort für die Vermittlungsleistungen des Klägers im Inland.
  • BFH, 10.12.1970 - V R 50/67

    Wohlfahrtsverband - Genehmigte Lotterie - Gewerblichen Lotterieunternehmen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.03.2009 - 16 K 26/08
    Der Kläger war nicht Inhaber der hierfür erforderlichen Genehmigung und insbesondere nicht berechtigt, die Wettquoten festzusetzen, die letztlich verantwortlich für den unternehmerischen Erfolg oder Misserfolg des Veranstalters sind (vgl. BFH, Beschluss v. 22.03.2006 II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379; BFH, Urteil v. 10.12.1979 V R 50/67, BStBl. II 1971, 193).
  • FG Hessen, 21.05.2014 - 6 K 2858/11

    Vermittlung von Sportwetten

    Bei anderen Agenturen, die über eine eigene Buchmacherlizenz verfügt hätten, sei dieser Bereich offen gehalten worden, wie sich auch aus dem Urteil des FG Niedersachen vom 12.03.2009 (Az. 16 K 26/08) ergebe.

    Gleichwohl geht der Senat nach wie vor davon aus, dass die darin aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung allgemein zu beachten sind (vgl. bereits Urteil des Hessischen FG vom 06.12.2006 6 K 3480/01, EFG 2007, 874; kritisch: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).

    Die in diesem Zusammenhang durch den EuGH gemachten Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall auch nicht übertragbar (ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).

  • FG Bremen, 15.01.2010 - 2 K 64/09

    Lotteriesteuerpflicht der mit Hilfe eines inländischen Wettvermittlers

    Dies ergebe sich eindeutig aus den Urteilen des Hessischen FG vom 6. Dezember 2006 6 K 3480/01 (EFG 2007, 874 ) und des Niedersächsischen FG vom 12. März 2009 16 K 26/08 (EFG 2009, 1058 ).

    Die von der KIägerin angeführten Urteile des Hessischen FG in EFG 2007, 874 und des Niedersächsischen FG in EFG 2009, 1058 seien zur Umsatzsteuer ergangen und beträfen die Steuerbarkeit der Umsätze der Wettveranstalter.

    Den Entscheidungen des Hessischen FG in EFG 2007, 874 und des Niedersächsischen FG in EFG 2009, 1058 habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2429/11

    § 3a UStG, Art. 44 Abs.2 MwStSystRL

    Bereits im Urteil vom 21.05.2014 (Az. 6 K 2858/11, StEd 2014, 517) hat der erkennende Senat ausgeführt, dass sich die Erwägungen, mit denen der EuGH in seinem Urteil vom 20.02.1997 (C-260/95, DFDS, Slg. 1997, I-1005) die vorrangige Anknüpfung an eine feste Niederlassung begründet hat, nicht auf die Veranstaltung von Sportwetten übertragen lassen (ebenso: Urteil des FG des Saarlandes vom 13.10.2014 1 K 1008/12, EFG 2015, 849 und Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.03.2009 16 K 26/08, EFG 2009, 1058).
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