Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,11708
FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00 (https://dejure.org/2004,11708)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19.02.2004 - 5 K 99/00 (https://dejure.org/2004,11708)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 5 K 99/00 (https://dejure.org/2004,11708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,11708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Unternehmereigenschaft einer Kommune aufgrund ihres Eigenbetriebs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 3 UStG; § 4 Abs. 1 KStG; § 4 Abs. 4 KStG; § 14 UStG; § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG; § 2 Abs. 3 S. 1 UStG ; § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG
    Vorsteuerabzug einer juristischen Person des öffentlichen Rechts trotz nach nationalem Recht fehlender Unternehmereigenschaft; Vorliegen eines gewerblichen Betriebes bei Bereitstellung von Gleisanlagen und Buskonzessionen; Betrieb gewerblicher Art durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug; Juristische Person des öffentlichen Rechts; Unternehmereigenschaft; Eigenbetrieb - Vorsteuerabzug einer juristischen Person des öffentlichen Rechts trotz nach nationalem Recht fehlender Unternehmereigenschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug einer juristischen Person des öffentlichen Rechts trotz nach nationalem Recht fehlender Unternehmereigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug einer juristischen Person des öffentlichen Rechts trotz nach nationalem Recht fehlender Unternehmereigenschaft; Vorliegen eines gewerblichen Betriebes bei Bereitstellung von Gleisanlagen und Buskonzessionen; Betrieb gewerblicher Art durch ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 934
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 21.03.1995 - XI R 33/94

    Vorsteuerabzug - Optionsrecht - Steuerbefreite Tätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Nach nationalem Recht sind diese - für das Körperschaftsteuerrecht entwickelten - Maßstäbe grundsätzlich auch im Umsatzsteuerrecht anzuwenden (BFH v. 21.03.1995 XI R 33/94, BFHE 177, 534).

    Soweit § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG anordnet, dass juristische Personen des öffentlichen Recht nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, kann diese Bestimmung im Einzelfall gegen die 6. EG-Richtlinie verstoßen, da diese Richtlinie eine Besteuerung nicht davon abhängig macht, dass eine Betätigung der öffentlichen Hand im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfolgt (vgl. BFH-Urteil v. 11.06.1997 XI R 33/94, BStBl. II 1999, 418 - Ziff. 4).

    Insoweit hatte der BFH zunächst Zweifel an der unmittelbaren Anwendbarkeit der 6. Richtlinie bekundet, da die Anwendung der Richtlinienregelung sich mittelbar über den Vorsteuerabzug begünstigend, im übrigen aber durch die Unterwerfung unter die Umsatzsteuerpflicht belastend auswirkt und dem EuGH die Frage, ob sich ein Kläger, der als Steuerpflichtiger behandelt werden möchte, unmittelbar auf die Richtlinie berufen kann, zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH-Beschluss vom 21.03.1995 XI R 33/94, BFHE 177, 534 - Ziff. II. 4).

    Anschließend sah der XI. Senat des BFH es als geklärt an, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Behandlung als Steuerpflichtige begehren, zu ihren Gunsten auf einen Anwendungsvorrang des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie vor § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG berufen können (BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 33/94, BStBl. II 1999, 418 - Ziff. II. 4.), während der V. Senat diese Frage offen ließ (BFH-Urteil vom 08.01.1998 V R 32/97 BStBl. II 1998, 410 - Ziff. II. 3 b).

    Dabei steht die Tatsache, dass noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine Person, die nach nationalem Recht nicht steuerpflichtig ist, aber sich auf einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage der Richtlinie beruft, in Folgejahren, in denen sie keinen Vorsteuerüberhang erzielt, auch gegen ihren Willen als Unternehmer behandelt werden kann (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 21.03.1995 XI R 33/94, BFHE 177, 534 - Ziff. II. 4), einer Berufung auf die Richtlinie zum Erhalt des Vorsteuerabzugs nicht entgegen.

  • EuGH, 17.10.1989 - 231/87

    Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Soweit eine Gemeinde als Rechtssubjekt des Privatrechts Tätigkeiten ausübt, die als wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie anzusehen sind, ist sie dagegen nach der 6. EG-Richtlinie als Steuerpflichtige zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 17 f.]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [109 f.] m.w.N.).

    bb) Die Frage, ob es durch die Betätigung der Klägerin zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, ist im Streitfall unerheblich, da sich diese Frage nach Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie nur dann stellt, wenn entweder eine hoheitliche oder eine steuerfreie Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167 [168 Tz. 20 ff.]; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 21]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [111 Tz. 43]).

    Bereits zuvor hatte der EuGH entschieden, dass sich eine Einrichtung des öffentlichen Rechts unmittelbar auf Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie berufen kann, wenn sie - umgekehrt wie die Klägerin - geltend macht, sie dürfe für eine Tätigkeit, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht als Steuerpflichtiger behandelt werden (EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167; ebenso EuGH-Urteil vom 14.12.2000 Rs. C-446/98, UR 2001, 108).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH können sich die einzelnen Rechtssubjekte in Ermangelung von fristgemäß erlassenen Durchführungsmaßnahmen gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen (EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167 - Tz. 30).

  • EuGH, 06.02.1997 - C-247/95

    Finanzamt Augsburg-Stadt / Marktgemeinde Welden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Soweit eine Gemeinde als Rechtssubjekt des Privatrechts Tätigkeiten ausübt, die als wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie anzusehen sind, ist sie dagegen nach der 6. EG-Richtlinie als Steuerpflichtige zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 17 f.]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [109 f.] m.w.N.).

    bb) Die Frage, ob es durch die Betätigung der Klägerin zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, ist im Streitfall unerheblich, da sich diese Frage nach Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie nur dann stellt, wenn entweder eine hoheitliche oder eine steuerfreie Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167 [168 Tz. 20 ff.]; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 21]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [111 Tz. 43]).

    Der EuGH hat zu dieser Frage aber nicht ausdrücklich Stellung genommen, da sie nur für den Fall gestellt war, dass andere Vorlagefragen zu verneinen waren (EuGH-Urteil vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 23]).

    Aus den Entscheidungsgründen des EuGH-Urteils vom 06.02.1997 (Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426) lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats ableiten, dass der EuGH denjenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für ihre Betätigung eine Behandlung als Steuerpflichtige begehren, um hierdurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, ebenso eine unmittelbare Berufung auf die 6. EG-Richtlinie zubilligt wie umgekehrt denjenigen, die sich - bei anderen Lebenssachverhalten und entgegengesetzter Interessenlage - gegen eine Behandlung als Steuerpflichtige wenden.

  • EuGH, 14.12.2000 - C-446/98

    Fazenda Pública

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Soweit eine Gemeinde als Rechtssubjekt des Privatrechts Tätigkeiten ausübt, die als wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie anzusehen sind, ist sie dagegen nach der 6. EG-Richtlinie als Steuerpflichtige zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 17 f.]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [109 f.] m.w.N.).

    bb) Die Frage, ob es durch die Betätigung der Klägerin zu Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, ist im Streitfall unerheblich, da sich diese Frage nach Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie nur dann stellt, wenn entweder eine hoheitliche oder eine steuerfreie Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167 [168 Tz. 20 ff.]; vom 06.02.1997 Rs. C-247/95, BStBl. II 1999, 426 [428 Tz. 21]; vom 14.12.2000 - Rs. C-446/98, UR 2001, 108 [111 Tz. 43]).

    Bereits zuvor hatte der EuGH entschieden, dass sich eine Einrichtung des öffentlichen Rechts unmittelbar auf Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie berufen kann, wenn sie - umgekehrt wie die Klägerin - geltend macht, sie dürfe für eine Tätigkeit, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht als Steuerpflichtiger behandelt werden (EuGH-Urteil vom 17.10.1989 Rs. 231/87 u. 129/88, RIW 1991, 167; ebenso EuGH-Urteil vom 14.12.2000 Rs. C-446/98, UR 2001, 108).

  • BFH, 08.11.1989 - I R 187/85

    1. Zusammenfassung von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben einer juristischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Ein Betrieb, der dem öffentlichen Verkehr dient, liegt zunächst vor bei Beförderung von Personen und Gütern (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1975 II R 144/72, BStBl. II 1976, 219; vom 08.11.1989 I R 187/85, BStBl. II 1990, 242).

    So dient die Bereitstellung von Parkräumen - in Tiefgaragen, Parkhäusern oder auf Flächen, die mit Parkuhren versehen sind oder nur mit Parkscheiben benutzt werden dürfen - dann dem öffentlichen Verkehr, wenn die Parkflächen einem unbestimmten Personenkreis offen stehen und damit von jedermann benutzt werden können (BFH-Urteil vom 15.10.1975 II R 144/72, BStBl. II 1976, 219; vom 08.11.1989 I R 187/85, BStBl. II 1990, 242).

  • BFH, 15.10.1975 - II R 144/72

    Bereitstellung von Parkraum - Parkuhren - Parkscheiben - Parkhäuser -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Ein Betrieb, der dem öffentlichen Verkehr dient, liegt zunächst vor bei Beförderung von Personen und Gütern (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1975 II R 144/72, BStBl. II 1976, 219; vom 08.11.1989 I R 187/85, BStBl. II 1990, 242).

    So dient die Bereitstellung von Parkräumen - in Tiefgaragen, Parkhäusern oder auf Flächen, die mit Parkuhren versehen sind oder nur mit Parkscheiben benutzt werden dürfen - dann dem öffentlichen Verkehr, wenn die Parkflächen einem unbestimmten Personenkreis offen stehen und damit von jedermann benutzt werden können (BFH-Urteil vom 15.10.1975 II R 144/72, BStBl. II 1976, 219; vom 08.11.1989 I R 187/85, BStBl. II 1990, 242).

  • BFH, 08.01.1998 - V R 32/97

    Abwasserbeseitigung durch Kommunen nicht steuerpflichtig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Anschließend sah der XI. Senat des BFH es als geklärt an, dass sich juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Behandlung als Steuerpflichtige begehren, zu ihren Gunsten auf einen Anwendungsvorrang des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der 6. EG-Richtlinie vor § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG berufen können (BFH-Urteil vom 11.06.1997 XI R 33/94, BStBl. II 1999, 418 - Ziff. II. 4.), während der V. Senat diese Frage offen ließ (BFH-Urteil vom 08.01.1998 V R 32/97 BStBl. II 1998, 410 - Ziff. II. 3 b).
  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Deshalb kann auch offen bleiben, inwieweit das letztgenannte Urteil mit der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH zum Vorsteuerabzug bei Vorbereitungshandlungen (vgl. etwa BFH-Urteil vom 08.03.2001 V R 24/98, BStBl. II 2003, 430 m.w.N.) vereinbar ist.
  • BFH, 18.12.2003 - V R 62/02

    Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung hat das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen; eine als falsch befundene Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, selbst wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsprechung vertraut haben sollte (ständige Rspr., vgl. etwa jüngst BFH-Urteil vom 18.12.2003 V R 62/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BFH, 11.01.1979 - V R 26/74

    Keine festen Umsatz- oder Gewinngrenzen zur Bestimmung eines Betriebs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2004 - 5 K 99/00
    Für die Frage, wann eine selbständige Einrichtung innerhalb der Gesamtbetätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich herausgehoben ist, lassen sich allerdings - jedenfalls für den Bereich des Umsatzsteuerrechts - keine festen Umsatzgrenzen feststellen; vielmehr ist eine vergleichende Betrachtung mit dem Umfang der Gesamtverwaltung der Körperschaft erforderlich, bei der auch zu berücksichtigen ist, ob die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde unmittelbar im Wettbewerb zu anderen Unternehmen steht (BFH-Urteil vom 11.01.1979 V R 26/74, BStBl. II 1979, 746; vom 25.10.1989 V R 111/85, BStBl. II 1990, 868).
  • BFH, 18.08.1988 - V R 194/83

    Umsatzsteuer - Unternehmen - Steuerbescheid - Änderung - Bekanntgabe

  • BFH, 16.12.1993 - V R 103/88

    Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der

  • BFH, 25.10.1989 - V R 111/85

    1. Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art - 2. Zur Frage, wann die Tätigkeit

  • BFH, 06.10.1976 - I R 115/75

    Pachtvertrag mit Heimfallklausel - Verpachtung eines kommunalen Betriebs

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht