Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,18658
FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09 (https://dejure.org/2011,18658)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.05.2011 - 14 K 229/09 (https://dejure.org/2011,18658)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 14 K 229/09 (https://dejure.org/2011,18658)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,18658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 1 S. 1 EStG; § 249 Abs. 1 S. 1 HGB; § 264a Abs. 1 HGB; § 316 Abs. 1 S. 1 HGB; § 1 Abs. 1 PublG; § 6 Abs. 1 S. 1 PublG
    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die Prüfung des Jahresabschlusses einer KG bei einer nicht bestehenden entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung; Ermittlung einer Prüfungspflicht der Jahresabschlüsse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 S. 1 PublG; Berücksichtigung ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2415
  • EFG 2011, 1868
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Zudem ist erforderlich, dass der Schuldner ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss (BFH-Urteil vom 19. August 2002 VII R 30/01, BStBl II 2003, 131).

    Da die Verpflichtung aus § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz (BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131).

    Zu den Außenverpflichtungen i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gehören neben privatrechtlichen Verpflichtungen auch Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (Geld- oder Sachleistungsverpflichtungen), sofern die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist (BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131).

    Zudem ist für die Rückstellung erforderlich, dass an ihre Verletzung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01, BStBl II 2003, 131).

  • BFH, 23.07.1980 - I R 28/77

    Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Dieser Grundsatz gilt in dem Sinne, dass Aktivwerte, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung aktivierungsfähig sind, in der Steuerbilanz aktiviert werden müssen und dass Passivposten in der Steuerbilanz nur angesetzt werden dürfen, wenn sie nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der Handelsbilanz nicht nur passivierungsfähig, sondern passivierungspflichtig sind (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BStBl II 1969, 291; BFH-Urteil vom 23. Juni 1980 I R 28/77, BStBl II 1981, 62).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind im Jahresabschluss Rückstellungen für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung dieses Jahresabschlusses zu bilden (BFH-Urteil vom 23. Juni 1980 I R 28/77, BStBl II 1981, 62; so auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 30. Aufl. 2011 § 5 Rdz. 550 "Jahresabschluss"; Buciek in Blümich, EStG, Ergänzungslieferung 106, Stand: Mai 2010, § 5 Rdz. 920 "Jahresabschluss"; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Ergänzungslieferung 244, Stand: Dezember 2010, § 5 Anm. 514 "Jahresabschluss"; Kozikowski/Schubert in Beck Bil-Komm., § 249 Rdz. 100 "Jahresabschluss"; Döllerer, DStZ 1980, 357).

    Eine Rückstellung kann jedoch nach Auffassung des Senats nur für die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Jahr gebildet werden, nicht jedoch für eine freiwillige, eventuell im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Prüfung (so auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 5 Rdz. 550 "Jahresabschluss"; Buciek in Blümich, EStG, § 5 Rdz. 920 "Jahresabschluss"; Döllerer, DStZ 1980, 357; BMF-Schreiben vom 16. Januar 1981 IV B 2 - S 2137 - 39/80, juris, das lediglich aus deklaratorischen Gründen zur Eindämmung der Normenflut durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2007 IV C 6 - O 1000/07/0018, BStBl I 2007, 369 aufgehoben worden ist; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Juni 1980 I R 28/77, BStBl II 1981, 62).

    Hierdurch erweist sich die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses als vergangenheitsbezogen und nicht als zukunftsorientiert (BFH-Urteil vom 23. Juli 1980 I R 78/77, BStBl II 1981, 62).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Wann eine vertragliche Verpflichtung in diesem Sinne erfüllt oder der Schwebezustand beendet ist, bestimmt sich bei Dauerschuldverhältnissen nicht entscheidend nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, sondern nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Sachleistung (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735).

    Ein Bilanzausweis ist handelsrechtlich nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735).

    Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten zudem nicht nur für gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735).

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Dieser Grundsatz gilt in dem Sinne, dass Aktivwerte, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung aktivierungsfähig sind, in der Steuerbilanz aktiviert werden müssen und dass Passivposten in der Steuerbilanz nur angesetzt werden dürfen, wenn sie nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der Handelsbilanz nicht nur passivierungsfähig, sondern passivierungspflichtig sind (BFH-Beschluss vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BStBl II 1969, 291; BFH-Urteil vom 23. Juni 1980 I R 28/77, BStBl II 1981, 62).

    § 249 Abs. 2 HGB begründet handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht, das, wie oben bereits dargelegt, ein steuerrechtliches Passivierungsverbot zur Folge hat (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BStBl II 1969, 291).

  • BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04

    Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Danach kann eine Einkommensteuerveranlagung auch mit dem Ziel einer höheren Steuerfestsetzung angefochten werden, wenn die angesetzten Besteuerungsgrundlagen eine Bindung für andere Veranlagungen herbeiführen (BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigeren Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigeren Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BStBl II 1985, 394).

  • BFH, 24.10.2006 - I R 2/06

    Wertberichtigung und Abzinsung von Bankforderungen aus notleidenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigeren Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigeren Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BStBl II 1985, 394).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 89/79

    Rückstellung für gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Die untrennbar mit der Pflicht zur Erstellung der laufenden Buchführung verknüpfte Pflicht zum Abschluss dieser Buchführung kann vom Kaufmann lediglich aus tatsächlichen Gründen nicht vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres erfüllt werden (BFH-Urteil vom 20. März 1980 IV R 89/79, BStBl II 1980, 297).
  • BFH, 13.12.1984 - VIII R 273/81

    Erhaltungsaufwand - Gebäude - Vergrößerung durch Baumaßnahmen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 26.05.2011 - 14 K 229/09
    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs daher auch anerkannt, dass ein Steuerpflichtiger bei einer einheitlichen Gewinnfeststellung durch einen zu niedrigeren Gewinnanteil in seinen Rechten verletzt ist, wenn sich die Festsetzung in späteren Veranlagungszeiträumen zu seinen Ungunsten auswirken kann oder wenn die Feststellung eines zu niedrigeren Gewinns die Folge eines Bilanzansatzes ist, der sich in vorhergehenden Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausgewirkt hat (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 2/06, BStBl II 2007, 469; BFH-Beschluss vom 9. September 2005 IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22; BFH-Urteil vom 13. Dezember 1984 VIII R 273/81, BStBl II 1985, 394).
  • BFH, 05.06.2014 - IV R 26/11

    Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete

    Die vollständigen Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1868 veröffentlicht.
  • VG Arnsberg, 16.05.2011 - 14 K 1282/10

    Rechtmäßigkeit mehrerer Auflagen zur Unterbringung einer Waffensammlung

    Die Beteiligten streiten seit Jahren - zuletzt im Verfahren 14 K 229/09 - um die Anforderungen an die sichere Unterbringung der Waffensammlung des Klägers, welche sich nach dem Stand von Februar 2009 auf 31 Waffen (Teile) belief (21 Langwaffen, 9 Kurzwaffen und ein Wechselsystem) und nach dem Willen des Klägers erweitert werden soll.

    Mit gerichtlichem Vergleich im vorhergehenden Verfahren 14 K 229/09 vom 18. Januar 2010 verpflichtete sich der Landrat, einen Abänderungsantrag des Klägers bezüglich des Bescheides vom 5. März 1997 (im Hinblick auf die Verwahrungsmodalitäten) neu zu bescheiden.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht