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   FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09   

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FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09 (https://dejure.org/2012,7511)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.01.2012 - 12 K 326/09 (https://dejure.org/2012,7511)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - 12 K 326/09 (https://dejure.org/2012,7511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Erstattungsanspruch der Sozialleistungsträger(§ 74 Abs. 2 EStG) bei nachträglich festgesetztem Kindergeld)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 74 Abs. 2 EStG; § 104 Abs. 1 SGB X; § 104 Abs. 2 SGB X
    Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verrechnung von rückwirkend festgesetztem Kindergeld mit von Sozialhilfeträgern geltend gemachten Erstattungsansprüchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 939
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 17.07.2008 - III R 87/06

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von rückwirkend festgesetztem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Wird rückwirkend Kindergeld festgesetzt, kann der Sozialleistungsträger das Kindergeld erstattet verlangen (BFH-Urteil vom 17.Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833).

    Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss von Geld und Geldeswert an (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833 m.w.N.).

    Der Streitfall unterscheidet sich auch maßgeblich von den Entscheidungen des BFH, auf die sich die Klägerin ausdrücklich gestützt hat und in denen dieser das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass das Kindergeld dem Einkommen des Kindes nicht zugeordnet werden könne (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17. April 2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 23/06 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Dies ergebe sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem Aktenzeichen B 8/9 b SO 23/06 R.

    Da die Klägerin danach weder substantiiert dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, in Höhe des im Nachhinein festgesetzten Kindergeldes entsprechende Beträge (laufend) an ihren Sohn weitergeleitet zu haben, kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob für diesen Fall von einer Anrechnung des Kindergeldes beim Einkommen des Hilfeempfängers und damit der Klägerin abgesehen werden könnte (vgl. Urteil des BSG vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 23/06, BSGE 99, 262).

  • BFH, 07.04.2011 - III R 88/09

    Klage des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers gegen die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Denn dann besteht in der Regel ein Erstattungsanspruch nur, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird oder ihm zumindest tatsächlich zufließt (BFH-Urteil vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326).

    Der Streitfall unterscheidet sich auch maßgeblich von den Entscheidungen des BFH, auf die sich die Klägerin ausdrücklich gestützt hat und in denen dieser das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass das Kindergeld dem Einkommen des Kindes nicht zugeordnet werden könne (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17. April 2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919).

  • FG Münster, 18.02.2010 - 6 K 390/08

    Erstattungsanspruch bei nachträglich festgesetztem Kindergeld

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Dies aber widerspräche der sowohl im BSHG als auch im SGB II als auch im SGB XII als auch im AsylbLG und in den § 74 Abs. 2 EStG i.V.m §§ 102 ff SGB X, § 9 AsylbLG angelegten Systemsubsidiarität entsprechender Sozialleistungen und Kindergeld (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. Februar 2010 6 K 390/08 AO, EFG 2010, 1140, Revision unter dem Az.: III R 28/10 eingelegt).

    Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung, ob - der Auffassung des 6. Senats des Finanzgerichts Münster folgend (vgl. Urteil vom 18. Februar 2010 VI K 390/08 AO, EFG 2010, 1140) - eine Erstattung des Kindergeldes gem. § 74 Abs. 2 EStG in diesen Fällen nur insoweit gerechtfertigt ist, als der Sozialleistungsträger monatlich mindestens dem festgesetzten Kindergeld entsprechend hohe Sozialleistungen für das Kind tatsächlich erbracht hat.

  • BFH, 19.06.2008 - III R 89/07

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Einer ausdrücklichen Verpflichtung der Kindergeldkasse durch das Gericht bedarf es insoweit nicht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995).

    Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich festgesetztem Kindergeld setzt danach in diesen Fällen voraus, dass das Kindergeld zum Einkommen des Hilfeempfängers gehört, dem der Sozialhilfeträger Sozialhilfeleistungen erbracht hat (BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 89/07, BFH/NV 2008, 1995).

  • BFH, 17.04.2008 - III R 33/05

    Kein Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von nachträglich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Der Streitfall unterscheidet sich auch maßgeblich von den Entscheidungen des BFH, auf die sich die Klägerin ausdrücklich gestützt hat und in denen dieser das Bestehen eines Erstattungsanspruchs gem. § 74 Abs. 2 EStG unter Hinweis darauf abgelehnt hat, dass das Kindergeld dem Einkommen des Kindes nicht zugeordnet werden könne (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326; vom 17. Juli 2008 III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833; vom 17. April 2008 III R 33/05, BStBl. II 2009, 919).
  • BSG, 08.02.2007 - B 9b SO 6/06 R

    Keine Anrechnung von Kindergeld der Eltern bei den Grundsicherungsleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    c)aa) Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 21. Juni 2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28. April 2005 5 C 28/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2873; des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, und des BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der HLU gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt.
  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Denn das Kindergeld volljähriger Kinder ist, auch wenn sie nicht mit dem Kindergeldberechtigten in Bedarfsgemeinschaft leben, wie die Zuweisung des § 62 EStG es vorgibt, bei dem jeweiligen Kindergeldberechtigten, also im Regelfall bei einem Elternteil als Einkommen zu berücksichtigen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 B 4 AS 9/09 R, SGb 2010, 367 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 7.00

    Einkommen, auf Sozialhilfe anzurechnendes -; Einsatzgemeinschaft, Einsatz von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    c)aa) Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ist das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG, soweit es der Familienförderung dient, wie etwa die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 21. Juni 2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28. April 2005 5 C 28/04, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 2873; des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156, und des BSG vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476), so dass es sich in den Fällen, in denen das Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um eine mit der HLU gleichartige und auch vorrangige Leistung handelt.
  • BFH, 22.11.2012 - III R 24/11

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 12 K 326/09
    Denn die Zugehörigkeit eines Kindes zur Bedarfsgemeinschaft ist - jedenfalls bei volljährigen Kindern - kein entscheidendes Kriterium für die Zurechnung von Kindergeld beim sozialrechtlichen Hilfeempfänger als Einkommen (gegen Finanzgericht Köln Urteil vom 24. März 2011 15 K 1055/09, EFG 2011 1174 - zu SGB II -, Revision eingelegt unter dem BFH-Az. III R 24/11).
  • BFH, 26.07.2012 - III R 28/10

    Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers bei nachträglicher

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 88/01

    Kindergeld; Erstattungsverfahren nach § 74 Abs. 5 EStG 1996

  • BSG, 22.09.1988 - 2 RU 9/88

    Erstattung - Jugendhilfe - Kind - Heim - Berufsgenossenschaft - Kosten

  • FG Köln, 24.03.2011 - 15 K 1055/09

    Bestehender Kindergeldanspruch bei fehlendem Erstattungsanspruch der

  • BFH, 05.06.2014 - VI R 15/12

    Kindergeld: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei nachträglicher

    Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage gegen den Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) hat das Finanzgericht (FG) weitgehend abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 939).
  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - 13 K 2747/17

    Kindergeld: Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten

    Dies sei mit dem im Sozial- und Kindergeldrecht gleichermaßen angelegten Leistungszweck der Sicherung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums unvereinbar (Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 31. Januar 2012 12 K 326/09, EFG 2012, 939).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.04.2019 - 9 K 9035/19

    Erstattungsanspruch der Familienkasse nach § 37 Abs. 2 AO wegen rechtsgrundlos

    Dies ist mit Blick auf den im Sozial- und Kindergeldrecht gleichermaßen angelegten Leistungszweck der Sicherung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums unvereinbar (vgl. dazu Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. Januar 2012 - 12 K 326/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 939 m.w.N.; in der Revisionsinstanz vom BFH durch Beschluss "einstimmig" als zutreffend bestätigt, vgl. juris).
  • FG Sachsen, 13.04.2016 - 8 K 1246/10

    Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge der mit dem Kind im Haushalt lebenden

    Dabei kommt es nicht auf die Form der Leistung an (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. August 2012, 1 K 29/11 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 31. Januar 2012, 12 K 326/09).
  • FG Hamburg, 13.08.2012 - 1 K 29/11

    Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers nach Gewährung von Leistungen

    Denn § 104 Abs. 2 SGB X begründet keinen eigenen unabhängigen Erstattungsanspruch, sondern erweitert lediglich den Erstattungsanspruch des § 104 Abs. 1 SGB X (BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 88/09, BFH/NV 2011, 1326 mit weiteren Nachweisen - m. w. N. - Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 31.01.2012, 12 K 326/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2012, 939 m. w. N., Revisionsaktenzeichen: VI R 15/12).
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