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   FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13   

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https://dejure.org/2015,54431
FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13 (https://dejure.org/2015,54431)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17.11.2015 - 4 K 84/13 (https://dejure.org/2015,54431)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 17. November 2015 - 4 K 84/13 (https://dejure.org/2015,54431)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 2 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 22 Abs 1 UStG 2005, § 162 Abs 2 S 2 AO, UStG VZ 2005
    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 17.11.2015 4 K 81/13 - Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumsätzen beim Bordellbetreiber - Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Schätzung der durch die Prostituierten erzielten Umsätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung der durch Prostituierte generierten Umsätze in der zutreffend geschätzten Höhe umsatzsteuerlich zum Bordellbetreiber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2
    Zurechnung der durch Prostituierte generierten Umsätze in der zutreffend geschätzten Höhe umsatzsteuerlich zum Bordellbetreiber

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung der von Prostituierten in angemieteten Zimmern in einem Bordell erzielten Umsätze beim Bordellbetreiber - Schätzung des Tagesumsatzes einer Prostituierten in einem angemieteten Zimmer in den Jahren 2005 bis 2007 mit 90 Euro bis 110 Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG München, 25.10.2011 - 2 K 1939/08

    Umsatzsteuerliche Zurechnung von Prostituiertenumsätzen - Hinzuschätzung bei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Es ist ohne Belang, ob die Bewohnerinnen mit den Leistungsempfängern selbstständig verhandelten und die Bezahlung für ihre Leistungen unmittelbar einnahmen (Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, juris).

    Auch der Leistungsempfänger musste, ohne die Organisation des Bordells vollständig zu kennen, bereits nach den äußeren Gegebenheiten wie Ausstattung des Gebäudes, Auftreten unter einem einheitlichen Namen, einheitlicher Eingang und Öffnungszeiten und dem Schaukasten im Eingangsbereich, von einer Verpflichtung der Klägerin als Bordellbetreiberin ausgehen, zumal auch ungewiss ist, ob der durchschnittliche Bordellbesucher diesen Hinweis zur Kenntnis nahm, verstand und damit einverstanden war (zu einer vergleichbaren Weisung siehe Finanzgericht München Urteil vom 25. Oktober 2011 2 K 1939/08, a.a.O.).

  • BFH, 17.12.2014 - XI R 16/11

    Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob sämtliche Leistungen im Bordell, also auch die der unmittelbar handelnden Prostituierten, im Namen und für Rechnung des Bordellbetreibers ausgeführt werden (BFH Beschluss vom 31. März 2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427 [431, Tz 47]).

    Für die Vermietung an Prostituierte gelten mithin dieselben Grundsätze wie für jede andere gewerbliche Vermietung an andere Unternehmer auch (BFH Urteil vom 17. Dezember 2014 - XI R 16/11, a.a.O. [431, Tz 45]).

  • BFH, 20.02.2001 - V B 191/00

    Unternehmereigenschaft

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt (BFH Beschluss vom 20. Februar 2001 - V B 191/00, BFH/NV 2001, 1152 m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    In höchstrichterlicher Rechtsprechung ist geklärt, dass es bei der Frage, wer als leistender Unternehmer nach außen hin auftritt, ohne Bedeutung ist, ob der Unternehmer seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere -Subunternehmer- ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01, BStBl II 2004, 622, zu der vergleichbaren Problematik bei Strohmanngeschäften).
  • FG Niedersachsen, 14.02.2013 - 5 K 318/10

    Vorliegen der Voraussetzungen des Ansehens eines Steuerpflichtigen als Betreiber

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Unerheblich ist, dass sie die Aufzeichnungen nicht führte, weil sie eine andere Auffassung zur Zurechnung der Umsätze der Prostituierten hatte (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 14. Februar 2013 5 K 318/10, juris, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 12.12.2012 - 2 K 88/11

    Umsatzsteuer: Zurechnung von Prostitutionsleistungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Das ProstG trifft keine Aussage darüber, zwischen wem bei Sachverhalten wie dem vorliegenden eine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung begründet wird (vgl. Finanzgericht Hamburg Urteil vom 12. Dezember 2012 2 K 88/11, juris).
  • BFH, 25.11.2009 - V B 31/09

    Unternehmereigenschaft von Prostituierten - Grundsätze zur Zurechnung von

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Beispielhaft genannt sind die Bauweise und Ausstattung der Häuser, die Einrichtung von kleinen Zimmern, Beschriftung der Häuser mit entsprechendem einheitlichen Namen, Bestellung von Hausverwalterinnen, die z.B. mit den Behörden verkehren, bei Auseinandersetzungen die Polizei benachrichtigen oder die Bewohnerinnen mit Getränken versorgen (BFH Urteil vom 10. August 1961 - V 95/60 U, BStBl III 1961, 525; Beschluss vom 25. November 2009 - V B 31/09, BFH/NV 2010, 959).
  • BFH, 31.03.2006 - V B 181/05

    Prostituierte: Abgrenzung selbstständige - nichtselbstständige Tätigkeit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist unter Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, ob sämtliche Leistungen im Bordell, also auch die der unmittelbar handelnden Prostituierten, im Namen und für Rechnung des Bordellbetreibers ausgeführt werden (BFH Beschluss vom 31. März 2006 - V B 181/05, BFH/NV 2006, 2138; Urteil vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BStBl II 2015, 427 [431, Tz 47]).
  • FG Niedersachsen, 30.05.2008 - 16 K 468/05

    Leistungserbringung durch den Betrieb von Wohnungen zum Zweck der Ausübung der

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Mit einem geschätzten Umsatz pro vermietetem Zimmer/Prostituierter pro Tag von 90 ? (2005), 95 ? (2006) und 110 ? (2007) blieb der Beklagte am unteren Rand des Schätzungsrahmens (z.B. Niedersächsisches FG Urteil vom 30.05.2008 16 K 468/05, HI 2114336).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 11/91

    Beurteilung einer Tätigkeit als Unternehmerisch - Rechtmäßigkeit der Schätzung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 17.11.2015 - 4 K 84/13
    Dies ist der Fall, wenn der Bordellbetreiber nach außen hin als derjenige auftritt, der die Verschaffung von Geschlechtsverkehr im Rahmen seines Betriebes anbietet (BFH Urteil vom 21. Februar 1991 - V R 11/91, UR 1991, 255), und sich nicht auf eine Vermietungsleistung gegenüber den Prostituierten beschränkt.
  • BFH, 10.08.1961 - V 95/60 U

    Entgeltliche Überlassung von Räumen zu Zwecken der Prostitution bei

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