Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Bogatu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit von Wandererwerbstätigen - Familienleistungen, die von einem Angehörigen eines Mitgliedstaats beantragt werden, der seinen Arbeitsplatz verloren hat und der Familienangehörige hat, die in einem anderen Mitgliedstaat als ...
- Wolters Kluwer
Soziale Sicherheit von Wandererwerbstätigen; Tragweite des Begriffs der Beschäftigung im Hinblick auf die Anwendung der Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit von Wandererwerbstätigen - Familienleistungen, die von einem Angehörigen eines Mitgliedstaats beantragt werden, der seinen Arbeitsplatz verloren hat und der Familienangehörige hat, die in einem anderen Mitgliedstaat als ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17
- EuGH, 07.02.2019 - C-322/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.06.2005 - C-543/03
ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17
Ferner trägt er unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Dodl und Oberhollenzer (Urteil vom 7. Juni 2005, C-543/03, EU:C:2005:364) und Borger (Urteil vom 10. März 2011, C-516/09, EU:C:2011:136) vor, dieser Anspruch ergebe sich allein daraus, dass die betreffende Person versichert sei, und bestehe daher auch dann, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Familienleistungen keine Beschäftigung mehr ausübe, und auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung aufgrund ihrer Versicherung erhalte. - EuGH, 10.03.2011 - C-516/09
Borger - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-322/17
Ferner trägt er unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Dodl und Oberhollenzer (Urteil vom 7. Juni 2005, C-543/03, EU:C:2005:364) und Borger (Urteil vom 10. März 2011, C-516/09, EU:C:2011:136) vor, dieser Anspruch ergebe sich allein daraus, dass die betreffende Person versichert sei, und bestehe daher auch dann, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf Familienleistungen keine Beschäftigung mehr ausübe, und auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung aufgrund ihrer Versicherung erhalte.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-631/17
Inspecteur van de Belastingdienst
9 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Walltopia (…C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 41), und Fn. 6 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bogatu (C-322/17, EU:C:2018:818) mit Verweisen auf die Rechtsprechung zur Verordnung Nr. 1408/71, die in systematischer Hinsicht der Verordnung Nr. 883/2004 entsprach.10 Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bogatu (C-322/17, EU:C:2018:818, Nr. 34).
25 Vgl. in diesem Sinne Fn. 12 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Bogatu (C-322/17, EU:C:2018:818).