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   Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04 (https://dejure.org/2005,27975)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.04.2005 - C-73/04 (https://dejure.org/2005,27975)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. April 2005 - C-73/04 (https://dejure.org/2005,27975)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klein

    Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeit in Bezug auf Grundstückslasten - Vertrag über die Nutzung eines Ferienappartements im Wege des Time-Sharing, der zugleich und notwendigerweise die Aufnahme in einen Club erforderlich macht, ...

  • EU-Kommission PDF

    Klein

    Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens - Zuständigkeit in Bezug auf Grundstückslasten - Vertrag über die Nutzung eines Ferienappartements im Wege des Time-Sharing, der zugleich und notwendigerweise die Aufnahme in einen Club erforderlich macht, ...

  • EU-Kommission

    Klein

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
    Insoweit halte ich die Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Rösler für lehrreich, in dem er eine Reihe typischer Merkmale von Mietverträgen aufgeführt hat:.

    Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Rösler ausgeführt, dass sich der Anwendungsbereich des Artikels 16 Nummer 1 auf "alle Rechtsstreitigkeiten [erstreckt], die sich auf das Bestehen oder die Auslegung von Mietverträgen, deren Dauer, die Wiedereinräumung des Besitzes der Mietsache an den Vermieter, den Ersatz für vom Vermieter verursachte Schäden oder die Einziehung des Mietzinses und der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten wie der Kosten für Wasser-, Gas- und Stromverbrauch beziehen ... Rechtsstreitigkeiten, die die Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters aus dem Mietvertrag betreffen, fallen in diese ausschließliche Zuständigkeit.

    16 - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Rösler, Slg. 1985, 99).

    17 - Urteil Rösler, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 27.

    18 - Urteil Rösler, zitiert in Fußnote 16, Randnrn.

    23 - Urteil Rösler, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 29.

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
    14 - Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98 (Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 34).

    20 - Vgl. z. B. Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 21.

    24 - Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 22.

    25 - Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 25.

    26 - Urteil Dansommer, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 34.

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
    3 - Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88 (Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 10).

    11 - Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 8.

    21 - Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 11. Dies spiegeln folgende Ausführungen im Jenard-Bericht wider: "Wenn der Ausschuss für Grundstückspacht und Mietverträge die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats vorgesehen hat, so ist er davon ausgegangen, dass auch die Regelung von Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern sowie von Pächtern und Verpächtern einbezogen ist, die das Bestehen oder die Auslegung von Miet- und Pachtverträgen, die Behebung von Mietschäden, Räumungsklagen usw. zum Gegenstand haben.

    22 - Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 12.

    28 - Vgl. entsprechend Urteil Reichert und Kockler, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 12.

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
    So hat der Gerichtshof im Urteil Sanders ausgeführt, dass eine Vereinbarung, durch die eine Partei sich bereit erklärte, den Betrieb eines Blumengeschäfts zu übernehmen und der anderen Seite einen Betrag für "Goodwill" und eine monatliche Pacht zu zahlen, nicht unter Artikel 16 Nummer 1 falle, da diese Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck "nicht [gilt], wenn der Hauptgegenstand des Vertrages anderer Natur ist, insbesondere wenn dieser die Verpachtung eines Ladengeschäfts zum Gegenstand hat"(12).

    Vgl. auch Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 13 bis 15).

    10 - Urteil Sanders, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 18.

    12 - Urteil Sanders, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 16.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
    Ähnlich hat der Gerichtshof im Urteil Hacker festgestellt, dass ein gemischter Vertrag, wonach gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen sei, nicht unter Artikel 16 Nummer 1 falle, weil ein solcher Vertrag "außerhalb des Bereichs [liegt], in dem der in Artikel 16 Nr. 1 aufgestellte Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit seine Daseinsberechtigung hat"(13).

    13 - Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111, Randnr. 15).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-73/04
    29 - Vgl. entsprechend Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565), in dem der Gerichtshof das Argument zurückgewiesen hat, dass nur ein einziges Gericht für die Prüfung aller Gesichtspunkte zuständig sein solle, die sich in einem Verfahren in Bezug auf Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens ergeben.
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