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   Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99 (https://dejure.org/2001,18968)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.11.2001 - C-306/99 (https://dejure.org/2001,18968)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. November 2001 - C-306/99 (https://dejure.org/2001,18968)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    BIAO

  • EU-Kommission PDF

    Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (BIAO) gegen Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg.

    Vierte Richtlinie 78/660/EWG - Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in einem Kontext, in dem es nicht unmittelbar anwendbar ist - Rückstellungen für das Risiko aus einer ...

  • EU-Kommission

    Banque internationale pour l'Afrique occidentale SA (BIAO) gegen Finanzamt für Großunternehmen in H

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.12.1998 - C-247/97

    Schoonbroodt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    Das Urteil Schoonbroodt war ein Urteil der Ersten Kammer und das Urteil Adam ein solches der Zweiten Kammer; in beiden Fällen verwies das Urteil nur auf die früheren Entscheidungen als Beleg für die Annahme der Zuständigkeit durch den Gerichtshof, ohne nach der sachlichen Berechtigung dieser Entscheidung zu fragen.

    Das Urteil Kleinwort Benson wurde vom Gerichtshof im Urteil Schoonbroodt nicht erwähnt.

    39: - Urteile in der Rechtssache C-247/97 (Schoonbroodt, Slg. 1998, I-8095), in der Rechtssache DE + ES Bauunternehmung, zitiert in Fußnote 26, in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa Italia Srl, Slg. 2001, I-207) und in der Rechtssache C-267/99, Adam (Urteil vom 11. Oktober 2000).

  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    47: - Dritte, vierte, fünfte und sechste Begründungserwägung, 48: - Siehe unten Nr. 60.49: - Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Kleinwort Benson und des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Adam sowie die früheren Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001) und des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763).

  • EuGH, 25.06.1992 - C-88/91

    Federconsorzi / AIMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall ist es jedoch im Rahmen der in Artikel 177 vorgesehenen Verteilung der Rechtsprechungsaufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein Sache des nationalen Gerichts, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen; die Zuständigkeit des Gerichtshofes beschränkt sich auf die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (Urteile Dzodzi und Federconsorzi, Randnrn.

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung tragen, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Oktober 1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763, Randnrn.

    47: - Dritte, vierte, fünfte und sechste Begründungserwägung, 48: - Siehe unten Nr. 60.49: - Siehe auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Kleinwort Benson und des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache Adam sowie die früheren Schlussanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 166/84 (Thomasdünger, Slg. 1985, 3001) und des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen C-297/88 und C-197/89 (Dzodzi, Slg. 1990, I-3763).

  • EuGH, 12.11.1992 - C-73/89

    Fournier / Van Werven u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).

    Für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, gilt nämlich das nationale Recht, so dass dafür ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind (Urteil Dzodzi, Randnr. 42, und Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621, Randnr. 23).

  • EuGH, 14.12.1991 - Gutachten 1/91

    Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    50: - Siehe Gutachten 1/91 (Slg. 1991, I-6079, Randnr. 61).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    VIII R 77/96, BFHE 191, S. 339.43: - Auch wenn für Banken später viele entsprechende Verpflichtungen aufgrund der Richtlinie 86/635 (zitiert in Fußnote 9) aufgestellt wurden, war diese Richtlinie zu der Zeit, als sich die Ereignisse abspielten, die Anlass zum Ausgangsverfahren gaben, anscheinend in Deutschland noch nicht umgesetzt worden: siehe Fußnote 10.44: - Siehe oben Randnr. 38.45: - Die Entscheidung ist in Fußnote 42 zitiert.
  • EuGH, 24.01.1991 - C-384/89

    Strafverfahren gegen Tomatis und Fulchiron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Gemeinschaftsvorschriften in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unter das Gemeinschaftsrecht fiel, aber die genannten Vorschriften entweder durch das nationale Recht oder aufgrund bloßer Vertragsbestimmungen für anwendbar erklärt worden waren (vgl. in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht die Urteile Dzodzi und Gmurzynska-Bscher sowie die Urteile vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, und vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-384/89, Tomatis und Fulchiron, Slg. 1991, I-127, und in Bezug auf die Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach Vertragsbestimmungen die Urteile vom 25. Juni 1992 in der Rechtssache C-88/91, Federconsorzi, Slg. 1992, I-4035, und vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-73/89, Fournier, Slg. 1992, I-5621; im Folgenden: Dzodzi-Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-130/95

    Giloy

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2001 - C-306/99
    2: - Rechtssache C-28/95, Slg. 1997, I-4161.3: - Rechtssache C-130/95, Slg. 1997, I-4291.4: - Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. 1978, L 222, S. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    31 C-306/99, EU:C:2001:608.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-222/01

    British American Tobacco

    14 - Siehe hierzu insbesondere die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 17. September 1996 in den Rechtssachen C-28/95 und C-130/95 (Leur-Bloem und Giloy, Slg. 1996, I-4161), die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa Italia, Slg. 2001, I-207) und die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-306/99 (BIAO, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    15 - Siehe insbesondere die Urteile vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 26) und C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291), vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa Italia, Slg. 2001, I-207) und vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C-306/99 (BIAO, Slg. 2003, I-1).

  • FG München, 11.12.2001 - 6 K 3656/98

    Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen;

    Anders als das Finanzgericht Köln (Vorlagebeschluss vom 8. Februar 1995 13 K 48122/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 470, erledigt durch Rücknahme der Klage) geht der erkennende Senat davon aus, dass die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die streitige Rechtsfrage gemäß Art. 234 des EG-Vertrags (ex-Art. 177) schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Rechnungslegungs-Richtlinien der EG kein steuerrechtlich, sondern nur handelsrechtlich relevantes Gemeinschaftsrecht sind (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs vom 15. November 2001(1), Rs. C-306/99 (BlAO), Tz. 71 "Ergebnis", http://curia.eu.int/jurisp/cgibin/; Lohse, DSWR 2001, 201, 202).
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