Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1977 - 8/77 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Aufenthaltsrecht der Gemeinschaftsangehörigen
Verfahrensgang
- AG Reutlingen, 13.01.1977 - 9 (5) Cs 968/75
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1977 - 8/77
- EuGH, 14.07.1977 - 8/77
- AG Reutlingen, 29.07.1977 - 9 (5) Cs 968/75
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 08.04.1976 - 48/75
Royer
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1977 - 8/77
In seinem Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 - Royer - (Slg. 1976, S. 497) hat der Gerichtshof zum Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats festgestellt: Das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, wird jedem, der unter den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder dergleichen seitens des Aufnahmestaats unmittelbar im Vertrag - namentlich in den Artikeln 48, 52 und 59 - oder, je nach Sachlage, in den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen gewährt.Zur Rechtsnatur der Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Ratsrichtlinie 68/360 vom 15. Oktober 1968 (…ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 13) hat der Gerichtshof entschieden, daß diese nicht rechtsbegründend wirke; vielmehr werde mit ihr durch den Mitgliedstaat lediglich festgestellt, welche persönliche Stellung einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zukomme (vgl. Urteil in der Rechtssache 48/75, Rdz. 31/33, Slg. 1976, S. 512).
Die Aufenthaltserlaubnis diene nur dem Nachweis des Aufenthaltsrechts und müsse jedem erteilt werden, der nachweise, daß er zur Gruppe der Berechtigten gehöre (vgl. Urteil in der Rechtssache 48/75, Rdz. 34/36, 37, Tenor Nr. 2, Slg. 1976, S. 513, 518).
Zu der Frage, inwieweit gegen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats ausländerpolizeiliche Maßnahmen zulässig sind, hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil in der Rechtssache 48/75 (…Rdz. 41/42, Slg. 1976, S. 513) ausgeführt: Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsrecht nicht gehindert, die Mißachtung nationaler ausländerpolizeilicher Vorschriften mit den geeigneten und zur Durchsetzung dieser Vorschriften erforderlichen Sanktionen zu belegen, soweit diese nicht in der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet bestehen.
- EuGH, 07.07.1976 - 118/75
Watson und Belmann
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.06.1977 - 8/77
Dieses Recht der Mitgliedstaaten zur Anwendung und Durchsetzung ausländerpolizeilicher Maßnahmen auch gegenüber Angehörigen anderer Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 118/75 - Watson und Belmann - (Slg. 1976, S. 1185, insbesondere Rdz. 17/18, S. 1198) ausdrücklich bestätigt.Dieser hat zwar, wie oben dargestellt, den Erlaß und die Durchsetzung ausländerpolizeilicher Vorschriften auch für Angehörige der Mitgliedstaaten der EWG für zulässig erklärt, hinsichtlich der Sanktionen hat er aber ausdrücklich darauf abgestellt, daß diese dem Grundsatz der Inländerbehandlung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel entsprechen müssen (vgl. Urteil in der Rechtssache 118/75, Rdz. 21/22, Slg. 1976, S. 1199).