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   KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09   

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https://dejure.org/2010,17184
KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09 (https://dejure.org/2010,17184)
KG, Entscheidung vom 03.05.2010 - 23 U 47/09 (https://dejure.org/2010,17184)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 2010 - 23 U 47/09 (https://dejure.org/2010,17184)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Nachschusspflicht der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft: Geltendmachung des Auseinandersetzungsfehlbetrages durch den Gesellschaftsliquidator; Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Feststellung einer Liquidationsbilanz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrags durch den Liquidator einer BGB-Gesellschaft; Feststellung der Liquidationsbilanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 738
    Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsfehlbetrages durch den Liquidator einer BGB -Gesellschaft; Feststellung der Liquidationsbilanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2010, 1102
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, in NJW 2007, 1685 ff., ausdrücklich betont, es genüge, wenn sich mindestens durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof betont, dass nicht der - durch den Gesellschaftsvertrag eindeutig legitimierten - Mehrheit im Rechtsstreit der Nachweis einer sachlichen Rechtfertigung des Beschlusses obliegt; "vielmehr hat umgekehrt die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen" (BGH, Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, in NJW 2007, 1685 ff.).

    Ob sich die Gesellschaft bei der Aufstellung der Bilanz an die gesetzlichen Regelungen gehalten hat, ist im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung zu klären, wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15.01.2007, II ZR 245/05, ausgeführt hat.

  • KG, 12.11.2009 - 19 U 25/09

    Nachschusspflicht der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft: Feststellung

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Die Auffassung des 19. Zivilsenats des Kammergerichts im Urteil vom 12.11.1009 - 19 U 25/09 - in NZG 2010, 223 ff., eine interessengerechte Auslegung des Gesellschaftsvertrages erfordere eine eindeutige Regelung, dass die Feststellung des Liquidationsergebnisses durch Mehrheitsentscheidung erfolgen könne, und falle daher nicht unter die Auffangklausel des § 17 Nr. 3 Satz 1 des Vertrages, überzeugt nicht.

    Auch der vom 19. Zivilsenat des Kammergerichts im Urteil vom 12.11.2009, 19 U 25/09, vermisste Gedankenaustausch bei einer Beschlussfeststellung im Umlaufverfahren ist nach hiesiger Auffassung kein ausreichendes Gegenargument, da dies in der Natur der Sache liegt und dann jede wesentliche Entscheidung nur auf einer Versammlung getroffen werden dürfte.

  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 358/01

    Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft mit geänderter Zweckbestimmung;

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Zum einen wird der Gesellschaftsvertrag nicht durch die Auflösung aufgehoben, sondern gilt fort bis zur Beendigung der Gesellschaft (vgl. dazu mittelbar BGH, Urteil vom 15.12.2003 - II ZR 358/01, in NJW-RR 2004, 472 ff.).

    Zum einen wird der Gesellschaftsvertrag nicht durch die Auflösung aufgehoben, sondern gilt fort bis zur Beendigung der Gesellschaft (vgl. dazu mittelbar BGH, Urteil vom 15.12.2003, II ZR 358/01, in NJW-RR 2004, 472 ff.), soweit er mit dem Abwicklungszweck vereinbar ist.

  • OLG München, 02.07.2009 - 23 U 4240/08

    Geschlossener Immobilienfonds in Form einer OHG: Anforderungen an eine wirksame

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Ferner hat das Oberlandesgericht München in dem Urteil vom 02.07.2009 (23 U 4240/08) - wenn auch im Zusammenhang mit Ausführungen zur Auslegung des dortigen Gesellschaftsvertrages - zutreffend auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RG LZ 1914, 1030) verwiesen.

    In relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte wird damit nicht eingegriffen; eine Beschlussfassung auf der Grundlage der allgemeinen Mehrheitsklausel ist zulässig (im Ergebnis ebenso OLG München, Urteil vom 02.07.2009, 23 U 4240/08, zitiert nach juris unter Rn. 49; K. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 154 Rn. 21 mit Verweis auf Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 64).

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof eine quotale Begrenzung der Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis nur bei entsprechender Vereinbarung mit dem Gläubiger bzw. zumindest bei Erkennbarkeit der Regelung im Gesellschaftsvertrag für jenen bejaht (BGH, Urteil vom 21.01.2002 - II ZR 2/00, in NJW 2002, 1642 f.).
  • BGH, 19.06.1995 - II ZR 255/93

    Fortführung einer durch Zeitablauf aufgelösten BGB -Gesellschaft

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Zum weiteren bleiben die Gesellschafter weiterhin einander verbunden, lediglich mit geänderter Zweckrichtung: Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit als Gesellschafter einer werbenden Gesellschaft verwandelt sich in die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Liquidation der Gesellschaft (BGH NJW 1995, 2843 ff.; Ulmer/Schäfer in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 730 Rn. 26).
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97

    Anforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer als stille

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Der Bundesgerichtshof hat für eine Publikumsgesellschaft sogar eine die Wochenfrist des § 51 Absatz 1 Satz 2 GmbHG wahrende Frist zur Einberufung der Versammlung für ausreichend gehalten und zusätzlich zu Lasten der Gesellschafter die Vorschrift des § 121 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz AktG für anwendbar erklärt, sofern lediglich die nach dem Gesellschaftsvertrag einzuhaltenden Fristen gewahrt wurden (BGH, Urteil vom 30.03.1998, II ZR 20/97, in NJW 1998, 1946 ff.).
  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 263/94

    Aufstellung der Jahresbilanz in einer KG; Abgrenzung der Verantwortlichkeit der

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Für den Fall der Beschlussfassung über einen Jahresabschluss hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ein solches nur "relativ unentziehbares" Mitgliedschaftsrecht bejaht und ausdrücklich seine frühere entgegenstehende Rechtsprechung in NJW 1996, 1678 f. aufgegeben (ebenso Priester in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 64).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 231/07

    Verpflichtung der Gesellschafter zu Nachschusszahlungen

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Zudem kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter die Unwirksamkeit eines Beschlusses unabhängig von Regelungen im Gesellschaftsvertrag als Einrede gegen die Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009, Aktenzeichen II ZR 231/07 in NJW-RR 2009, 753 ff.; BGH, Beschluss vom 26.03.2007, II ZR 22/06 in ZIP 2007, 1368 ff.).
  • BGH, 26.03.2007 - II ZR 22/06

    Wirksamkeit einer Nachschlussverpflichtung aufgrund Gesellschafterbeschlusses

    Auszug aus KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
    Zudem kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter die Unwirksamkeit eines Beschlusses unabhängig von Regelungen im Gesellschaftsvertrag als Einrede gegen die Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009, Aktenzeichen II ZR 231/07 in NJW-RR 2009, 753 ff.; BGH, Beschluss vom 26.03.2007, II ZR 22/06 in ZIP 2007, 1368 ff.).
  • BGH, 13.10.2020 - II ZR 359/18

    Einordnung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden

    aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten zu 1 um ein relativ unentziehbares Recht handelt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, NJW 1995, 194, 195; KG, NZG 2010, 1102; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 119 Rn. 36; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 41; Haas in Röhricht/Graf v. Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 28; Oetker/Lieder, HGB, 6. Aufl., § 119 Rn. 59; Schäfer, FS Bergmann, 2018, S. 617, 624; Neumann, ZIP 2017, 1141, 1142).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 98/10

    Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine

    Das Berufungsgericht (KG, NZG 2010, 1102) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Dresden, 09.03.2017 - 8 U 988/16
    Seite6 wäre bei der für eine Massengesellschaft wie der Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, Rn. 12 bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag; Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, Rn, 34, ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag "zumindest" für den Fall eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses; s. auch KG, Urteil vom 3.5.2010 - 23 U 47/09, Rn. 15, sämtlich juris).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2012 - 1 U 8/12

    Anspruch der KG auf Einzahlung eines ausstehenden Teils der Kommanditeinlage

    (a) Dabei kann dahinstehen, ob die Liquidatorin der Klägerin allein deswegen, weil es sich bei der Klägerin um eine Massengesellschaft handelt, auch dazu berufen ist, einen endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 1978, NJW 1978, S. 424; Kammergericht, Urteil vom 3. Mai 2010, NZG 2010, S. 1102 ff., juris Rn. 15) oder ob ihr diese jedenfalls durch § 7, 7.2.
  • OLG Stuttgart, 22.02.2017 - 14 U 21/16

    Anspruch einer Publikums-Kommanditgesellschaft auf Zahlung ausstehender Einlagen

    Andernfalls wäre bei der für solche Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet bzw. würde in unzumutbarer Weise erschwert (BGH, Urt. v. 15.11.2011, II ZR 266/09, juris Rz. 34; KG, NZG 2010, 1102).
  • OLG Dresden, 18.05.2017 - 8 U 227/17
    Andernfalls wäre bei der für eine Massengesellschaft wie der Klägerin typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 183/75, Rn. 12 bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag; Urteil vom 15.11.2011 - II ZR 266/09, Rn. 34, ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag "zumindest" für den Fall eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses; siehe auch KG, Urteil vom 03.05.2010 - 23 U 47/09, Rn. 15, juris).
  • AG Dortmund, 22.09.2017 - 436 C 3351/17

    Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Selbst wenn man aber dem Kläger entsprechend einem Liquidator aufgrund des im Übrigen bei einer Publikumsgesellschaft mit einer Vielzahl an Gesellschaftern faktisch nicht durchzuführenden Innenausgleichs untereinander nach § 735 BGB (vgl. KG, NZG 10, 1102) ein Recht zur Geltendmachung der anteiligen Ausfallbeträge zusprechend möchte, scheitert der konkrete Anspruch des Kläger aber auch hier an der konkreten Darlegung des Ausfallbetrages.
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