Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740) |
1Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. 2Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
vertrags § 706Beiträge der Gesellschafter § 707Erhöhung des vereinbarten Beitrags § 707dVerordnungs-
ermächtigung § 708Haftung der Gesellschafter § 709Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710Übertragung der Geschäftsführung § 711Widerspruchsrecht § 712Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung § 713Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Gesellschafter § 714Vertretungsmacht § 715Entziehung der Vertretungsmacht § 716Kontrollrecht der Gesellschafter § 717Nichtübertragbarkeit der Gesellschafterrechte § 718Gesellschafts-
vermögen § 719Gesamthänderische Bindung § 720Schutz des gutgläubigen Schuldners § 721Gewinn- und Verlustverteilung § 722Anteile am Gewinn und Verlust § 723Kündigung durch Gesellschafter § 724Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft § 725Kündigung durch Pfändungs-
pfandgläubiger § 726Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes § 727Auflösung durch Tod eines Gesellschafters § 728Auflösung durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters § 729Fortdauer der Geschäftsführungs-
befugnis § 730Auseinandersetzung; Geschäftsführung § 731Verfahren bei Auseinandersetzung § 732Rückgabe von Gegenständen § 733Berichtigung der Gesellschafts-
schulden; Erstattung der Einlagen § 734Verteilung des Überschusses § 735Nachschusspflicht bei Verlust § 736Ausscheiden eines Gesellschafters, Nachhaftung § 737Ausschluss eines Gesellschafters § 738Auseinandersetzung beim Ausscheiden § 739Haftung für Fehlbetrag § 740Beteiligung am Ergebnis schwebender Geschäfte
Rechtsprechung zu § 735 BGB
240 Entscheidungen zu § 735 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2020 - II ZR 150/19
Einfordern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Nachschüssen zum Zweck des ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 242/16
Recht der Gesellschaft auf Leistung der Einlage gegen den Treugeber durch die ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 137/16
Schluss der mündlichen Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ...
- BGH, 29.09.2020 - II ZR 112/19
Die Forderung der GbR gegen ihren Gesellschafter - und die Inkassozession
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 243/16
Unmittelbarer Anspruch der Gesellschaft gegen einen Treugeber auf Leistung der ...
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 98/10
Auflösung einer Publikumsgesellschaft: Formelle Legitimation einer auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
Nachschusspflicht der Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft: Geltendmachung ...
- KG, 03.05.2010 - 23 U 47/09
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16
Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 108/16
Anordnung der Abwicklung einer Fondsgesellschaft; Einforderung rückständiger ...
Querverweise
Auf § 735 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- § 731 (Verfahren bei Auseinandersetzung)