Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740c) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739) |
Kapitel 6 - Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 - 739) |
(1) 1Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 2Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) 1Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. 2Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. 3Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 735 BGB
241 Entscheidungen zu § 735 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.10.2020 - II ZR 150/19
Einfordern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von Nachschüssen zum Zweck des ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 242/16
Recht der Gesellschaft auf Leistung der Einlage gegen den Treugeber durch die ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 137/16
Schluss der mündlichen Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ...
- BGH, 29.09.2020 - II ZR 112/19
Die Forderung der GbR gegen ihren Gesellschafter - und die Inkassozession
- BGH, 30.10.2018 - II ZR 95/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16
Befugnis des Abwicklers einer Publikums-Kommanditgesellschaft zur Einforderung ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 95/16
- BGH, 13.03.2018 - II ZR 243/16
Unmittelbarer Anspruch der Gesellschaft gegen einen Treugeber auf Leistung der ...
- BGH, 30.01.2018 - II ZR 108/16
Anordnung der Abwicklung einer Fondsgesellschaft; Einforderung rückständiger ...
- BGH, 21.01.2021 - III ZR 70/19
Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur ...
- FG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 - 9 K 5311/04
Gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung 1998
Querverweise
Auf § 735 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gesellschaft
- Rechtsfähige Gesellschaft
- Liquidation der Gesellschaft
- § 736a (Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren)