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   KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17 - 121 AR 154/17   

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https://dejure.org/2017,71427
KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17 - 121 AR 154/17 (https://dejure.org/2017,71427)
KG, Entscheidung vom 03.08.2017 - 5 Ws 168/17 - 121 AR 154/17 (https://dejure.org/2017,71427)
KG, Entscheidung vom 03. August 2017 - 5 Ws 168/17 - 121 AR 154/17 (https://dejure.org/2017,71427)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 63 StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 67d Abs 6 S 1 Alt 1 StGB
    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung eines an paranoider Schizophrenie leidenden Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 67d Abs. 6 ; StGB § 67d Abs. 2
    Voraussetzungen der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über 6 Jahre hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17

    Überprüfung der Maßregelvollstreckung nach gesetzlicher Neuregelung:

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 16 m.w.N.; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.).

    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer prognoserelevanten Straftat (zu den Anforderungen an eine solche vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 22 ff.) reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (vgl. [zu dem entsprechenden Gefahrbegriff in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB] Senat NStZ-RR 2017, 8 und Beschluss vom 21. September 2016 - 5 Ws 109/16 -, jeweils m.w.N.).

    Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 m.w.N.; Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 27).

    Bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren und Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB ist ergänzend zu prüfen, ob die Unterbringung aus anderen Gründen unverhältnismäßig und daher nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB für erledigt zu erklären ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 34 f.).

    Eine Aussetzung zur Bewährung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch den Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 38; Peglau NJW 2016, 2298, 2301; zu der bereits nach der bisherigen Rechtslage gebotenen integrativen Betrachtung vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 5 Ws 83/16 - m.w.N.).

  • KG, 05.10.2016 - 5 Ws 116/16

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris = NStZ-RR 2017, 8).

    Für die Feststellung einer Negativprognose ergeben sich daher entsprechende Anforderungen: Die bloße Möglichkeit oder eine lediglich "latente" Gefahr einer prognoserelevanten Straftat (zu den Anforderungen an eine solche vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 22 ff.) reicht für die Annahme einer Taterwartung im Sinne von § 63 Abs. 1 StGB und - dementsprechend - für die Bejahung einer Gefahr im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" (vgl. [zu dem entsprechenden Gefahrbegriff in § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB] Senat NStZ-RR 2017, 8 und Beschluss vom 21. September 2016 - 5 Ws 109/16 -, jeweils m.w.N.).

    Eine negative Prognose ist dann gerechtfertigt, wenn es konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte für eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten gibt (vgl. Senat NStZ-RR 2017, 8 m.w.N.; Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 27).

  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 2).

    Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung gefährlichen Tätern und hat zugleich den Zweck, die Betroffenen jedenfalls soweit zu heilen, dass von ihrem Zustand keine unvertretbare Gefahr für fremde Rechtsgüter mehr ausgeht, oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (vgl. BGH NStZ 1990, 122; KG, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 Ws 39/15 -).

  • KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15

    Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Eine Erledigterklärung wegen Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StGB ist - im Unterschied zu einer aus Verhältnismäßigkeitsgründen gebotenen Aussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB - (erst) dann angezeigt, wenn eine Fortsetzung der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit selbst bei einem Rückfall des Untergebrachten nicht mehr in Betracht käme, die mit der Aussetzung verbundene Widerrufsoption dementsprechend obsolet ist (vgl. Senat a.a.O. und Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 - m.w.N.; Rissing-van Saan/Peglau, a.a.O., § 67d Rdn. 55; Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 31; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 29. Aufl., § 67d Rdn. 6).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei langdauernder Unterbringung - allerdings nicht in Fällen drohender Schwerkriminalität (vgl. Veh, a.a.O., § 67d Rdn. 21) - aus Verhältnismäßigkeitsgründen, etwa wegen unzureichender Behandlungsangebote während der Unterbringung, selbst eine Aussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Ein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit (dazu vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rdn. 49; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rdn. 26) ist hier nicht gegeben.
  • BVerfG, 26.11.2014 - 2 BvR 713/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Ein Fall gänzlich fehlender Besserungsmöglichkeit (dazu vgl. BVerfGE 70, 297 - juris Rdn. 49; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 - juris Rdn. 26) ist hier nicht gegeben.
  • OLG Rostock, 21.09.2016 - 20 Ws 234/16

    Maßregelvollstreckung: Erledigungserklärung der Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Die Negativformulierung "wenn nicht die Gefahr besteht" begründet ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucks. 18/7244, S. 33; OLG Rostock NStZ-RR 2017, 31 - juris Rdn. 15; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris = NStZ-RR 2017, 8).
  • BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 28.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Erledigung einer Maßregel wegen Besserung des Zustandes

    Auszug aus KG, 03.08.2017 - 5 Ws 168/17
    Die Voraussetzungen für eine Erledigterklärung der Maßregel nach § 67d Abs. 6 Satz 1 1. Alt. StGB sind nicht gegeben, da der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten fortbestehen, die Unterbringungsvoraussetzungen somit nicht weggefallen sind (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10 - juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - juris Rdn. 16 m.w.N.; Veh in MK-StGB, § 67d Rdn. 27 ff.; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 67d Rdn. 50 ff.).
  • KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21

    Verhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung einer langjährig vollzogenen

    c) Schließlich ist auch eine Konstellation, in der aufgrund fehlender weiterer Behandlungsmöglichkeiten keine Besserungsaussichten für den Untergebrachten bestehen und sich daher die Frage stellt, ob die Fortdauer der Unterbringung nach § 63 StGB verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (dazu vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2014 - 2 BvR 713/12 -, juris Rn. 26 f.; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 -, juris Rn. 22), vorliegend nicht gegeben.
  • KG, 29.12.2017 - 5 Ws 228/17

    Maßregelvollstreckung: Notwendige Gefährlichkeitsprognose bei Prüfung einer

    Auch der Umstand, dass nach derzeitigem Sachstand selbst längerfristig nicht mit einer (vollständigen) Heilung des Untergebrachten zu rechnen ist, steht der Fortdauer der Unterbringung nicht entgegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. August 2008 - 2 BvR 1001/08 - juris Rdn. 5; BGH NStZ 1990, 122; StV 1995, 300 - juris Rdn. 4; HansOLG Hamburg NJW 1995, 2424 - juris Rdn. 11 ff.; Senat, Beschluss vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 - BT-Drucks. 18/7244, S. 17; Fischer, a.a.O., § 63 Rdn. 3).
  • KG, 16.07.2021 - 5 Ws 119/21

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus über zehn Jahre hinaus

    Eine solche Bewährungsaussetzung kann bei einer Unterbringungsdauer ab sechs bzw. ab zehn Jahren grundsätzlich nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, nämlich dann, wenn zwar an sich eine Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB bzw. § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 StGB gestellt werden, die Rückfallgefahr aber durch Bewährungsdruck sowie Maßnahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht und die damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (§§ 68a, 68b StGB) auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. August 2017 - 5 Ws 168/17 - und vom 20. Februar 2017 - 5 Ws 17/17 - [jeweils betreffend die Fortdauer einer seit sechs Jahren vollzogenen Unterbringung]).
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