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   KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20 Vollz   

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https://dejure.org/2020,11764
KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20 Vollz (https://dejure.org/2020,11764)
KG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 2 Ws 50/20 Vollz (https://dejure.org/2020,11764)
KG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 2 Ws 50/20 Vollz (https://dejure.org/2020,11764)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    Auf eine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 23. August 2019 (2 Ws 125/19 Vollz) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückverwiesen, da insbesondere die Darstellung der Umstände, die zu der Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen geführt haben, unzureichend war.

    aa) Der Senat hat in seiner den Gefangenen betreffenden Entscheidung vom 23. August 2019 (aaO) bereits ausgeführt, dass es sich bei der in dem Bescheid vom 7. März 2019 angeordneten "Unterbringung in der Sicherungsstation" in Kombination mit der zudem als allgemeine Sicherungsmaßnahme angeordneten "Reduzierung der Haftraumausstattung" jedenfalls im Ergebnis um eine "Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände" im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVollzG Bln handelt.

    cc) Ferner hat der Senat bereits ausgeführt, dass alle vorstehend unter II. 2. a) aa) genannten Sicherungsmaßnahmen schon bei isolierter Betrachtung mit ganz erheblichen Eingriffen in die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verbunden sind und durch eine Kumulation einzelner Katalogmaßnahmen des § 86 Abs. 2 StVollzG Bln deren Eingriffsintensität nochmals gesteigert wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2019 aaO mwN).

  • OLG Brandenburg, 25.10.2012 - 2 Ws 176/12
    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    c) Schließlich genügt der angefochtene Beschluss auch den Anforderungen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt, so dass der auf eine mangelhafte Begründung gestützte Zulässigkeitsgrund für die Rechtsbeschwerde (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 2 Ws 176/12 Vollz - mwN) hier nicht gegeben ist.
  • BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bei der Aufrechterhaltung von

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    Dementsprechend sind besondere Sicherheitsmaßnahmen aufzuheben, wenn die gegebenen Anhaltspunkte sie nicht mehr stützen können oder wenn nunmehr mildere Mittel in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 - juris Rn. 23; KG, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 aaO und vom 7. Oktober 2008 - 5 Ws 343/08 -).
  • KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05

    Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte:

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    Dabei ist die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahmen, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abzuwägen (vgl. KG aaO mwN und Beschluss vom 11. Mai 2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05) - juris Rn. 10).
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 - juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN).
  • KG, 05.10.2017 - 2 Ws 92/17

    Strafvollzug in Berlin: Verpflichtung des Strafgefangenen zur Abgabe von

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. z. B. KG, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 - juris; Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 2 Ws 92/17 - Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 Rn. 4 mwN).
  • KG, 06.08.2019 - 5 Ws 58/19

    Zulassung von Gefangenen zu Langzeitbesuchen

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    bb) Zudem verletzt die angefochtene Entscheidung den Gefangenen nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, worin ein die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 Alt. 2 StVollzG begründender Rechtsfehler bestünde (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. September 2019 - 5 Ws 152/19 Vollz - und 6. August 2019 - 5 Ws 58/19 Vollz -).
  • KG, 08.05.2019 - 5 Ws 34/19

    Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Berliner Strafvollzug: Beobachtung

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    bb) Obergerichtlich ist zudem bereits festgestellt, dass § 86 Abs. 1 StVollzG Bln die Regelungen des § 88 Abs. 1 StVollzG übernimmt (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin Drs. 17/2442, amtliche Begründung zu § 86 StVollzG Bln) und mit Ausnahme unbedeutender Abweichungen bei den Formulierungen inhaltsgleich ist (vgl. KG, Beschluss vom 8. Mai 2019 - 5 Ws 34/19 Vollz -).
  • KG, 22.12.2016 - 5 Ws 171/16

    Neuregelung der Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug durch

    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    a) Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 116 Abs. 1 Alt. 1 StVollzG ist eine Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr., vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 - 5 Ws 171/16 Vollz - und 25. August 2016 - 5 Ws 64/16 Vollz - jeweils mwN; Arloth/Krä aaO, § 116 Rn. 3, mwN).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.2003 - 1 Ws 315/03
    Auszug aus KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20
    Es ist insoweit obergerichtlich geklärt, dass bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr vorliegt, der Vollzugsbehörde aufgrund ihrer besonderen Sachnähe ein Beurteilungsspielraum zusteht, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, die nur in Anwendung der Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 Ws 315/03 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Wa 132/02 - juris; KG, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 aaO und vom 18. Dezember 2006 - 5 Ws 626/06 Vollz - Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 2 Ws 343/08 - Arloth/Kräh, StVollzG 4. Aufl., § 88 StVollzG Rn. 1 mwN).
  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - Ws 152/19

    OLG Brandenburg entlässt Dealer aus U-Haft: Ministerpräsident "fassungslos",

  • KG, 24.07.2023 - 2 Ws 67/23

    Lebensmittelbestellung durch Sicherungsverwahrte

    Begründung">118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 Ws 50/20 Vollz -).
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