Rechtsprechung
KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei "spätem Gelb" oder "frühem Rot" in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem vor Aufleuchten des Grünpfeils abbiegenden Linksabbiegers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1
Haftungsverteilung bei Kollision eines bei "spätem Gelb" oder "frühem Rot" in eine Kreuzung einfahrenden Fahrzeugs mit einem vor Aufleuchten des Grünpfeils abbiegenden Linksabbieger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Zusammenstoß mit Linksabbieger - Haftungsverteilung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Kollision mit Linksabbieger
Verfahrensgang
- LG Berlin, 26.05.2008 - 59 O 177/07
- KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- KG, 10.05.1999 - 12 U 9612/98
Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (Aufgabe der bisherigen …
Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08
aa) Zwar kann der Eindruck entstehen, als habe das Landgericht auf S. 7 und auf S. 10 des angefochtenen Urteils jeweils die Beweislast verkannt; denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss im Falle einer Kollision auf ampelgeregelter Kreuzung mit grünem Abbiegepfeil nicht der Geradeausfahrer beweisen, dass er bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, und nicht der Linksabbieger, dass er erst nach Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist; vielmehr muss in einem solchen Fall der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers und der Geradeausfahrer beweisen, dass der Linksabbieger vor Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513 = NZV 1996, 231 = MDR 1996, 907; Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = VM 2000 Nr. 2 = KGR 2002, 161 = DAR 1999, 504).Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei gleichfalls feststehender Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers, hat der Rotlichtsünder ¼ seines Schadens erhalten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = VM 2000 Nr. 2 = KGR 2002, 161 = DAR 1999, 504 L).
- KG, 10.05.1999 - 12 U 9612/97
Schadensteilung bei strittigem Abbiegepfeil (Aufgabe der bisherigen …
Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08
aa) Zwar kann der Eindruck entstehen, als habe das Landgericht auf S. 7 und auf S. 10 des angefochtenen Urteils jeweils die Beweislast verkannt; denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss im Falle einer Kollision auf ampelgeregelter Kreuzung mit grünem Abbiegepfeil nicht der Geradeausfahrer beweisen, dass er bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, und nicht der Linksabbieger, dass er erst nach Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist; vielmehr muss in einem solchen Fall der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers und der Geradeausfahrer beweisen, dass der Linksabbieger vor Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513 = NZV 1996, 231 = MDR 1996, 907; Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = VM 2000 Nr. 2 = KGR 2002, 161 = DAR 1999, 504).Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei gleichfalls feststehender Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers, hat der Rotlichtsünder ¼ seines Schadens erhalten (vgl. Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = VM 2000 Nr. 2 = KGR 2002, 161 = DAR 1999, 504 L).
- BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95
Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen …
Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08
aa) Zwar kann der Eindruck entstehen, als habe das Landgericht auf S. 7 und auf S. 10 des angefochtenen Urteils jeweils die Beweislast verkannt; denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss im Falle einer Kollision auf ampelgeregelter Kreuzung mit grünem Abbiegepfeil nicht der Geradeausfahrer beweisen, dass er bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist, und nicht der Linksabbieger, dass er erst nach Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist; vielmehr muss in einem solchen Fall der Linksabbieger den Rotlichtverstoß des Geradeausfahrers und der Geradeausfahrer beweisen, dass der Linksabbieger vor Aufleuchten des Grünpfeils abgebogen ist, wenn er daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405 = VersR 1996, 513 = NZV 1996, 231 = MDR 1996, 907; Senat, Urteil vom 10. Mai 1999 - 12 U 9612/97 - NZV 1999, 512 = VM 2000 Nr. 2 = KGR 2002, 161 = DAR 1999, 504).bb) Gegen die Quote von 2/3 zu ihren Lasten können die Beklagten auch nicht auf S. 2 der Berufungsbegründung mit Erfolg einwenden, durch den Nachweis des vom Kläger begangenen Rotlichtverstoßes dürften sie nicht schlechter gestellt werden als sie in dem Fall stünden, wenn sowohl Rotlichtverstoß und als auch Grünpfeilschaltung ungeklärt blieben (dann hälftige Schadensteilung, vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 - NJW 1996, 1405, sowie Senat, vorstehend).
- KG, 03.11.2003 - 22 U 136/03
Berufungsverfahren: Prüfungsumfang des Berufungsgerichts hinsichtliche der …
Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269). - KG, 08.01.2004 - 12 U 184/02
Berufungsverfahren: Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung
Auszug aus KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - vgl. auch KG [22. ZS], KGR 2004, 38 = MDR 2004, 533; Senat, Urteil vom 8. Januar 2004 - 12 U 184/02 - KGR 2004, 269).
- KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem …
Dies hätte die zumindest überwiegende Haftung der Klägerseite zur Folge (vgl. Senat DAR 2009, 92 = KGR Berlin 2009, 200).