Rechtsprechung
KG, 09.01.2012 - 25 W 57/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 58 Abs 1 FamFG, § 63 FamFG, § 64 FamFG, § 374 Nr 4 FamFG, § 382 Abs 4 S 1 FamFG
Vereinsregisterverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung; Behandlung einer notariellen Beschwerde ohne Bezeichnung der Beschwerdeführer; Auslegung einer Vereinssatzung hinsichtlich der Vorstandsbesetzung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Vereinsregisters; Auslegung einer ohne Bezeichnung des Beschwerdeführers eingelegten Beschwerde
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Vereinsregisters; Auslegung einer ohne Bezeichnung des Beschwerdeführers eingelegten Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
FamFG § 382; BGB § 25
Beschwerdebefugnis, Kapitalgesellschaft, Notar, Registergericht, Satzung - tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.04.2011 - 95 VR 197/10
- AG Berlin-Charlottenburg, 28.04.2011 - 95 VR 19710
- KG, 09.01.2012 - 25 W 57/11
Papierfundstellen
- FGPrax 2012, 123
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.11.1988 - II ZR 96/88
Listenwahl von Delegierten zu einem Kreisparteitag
Auszug aus KG, 09.01.2012 - 25 W 57/11
Nach gefestigter Rechtsprechung sind Satzungen von Körperschaften - unabhängig von ihrer Rechtsform - grundsätzlich objektiv auszulegen (BGHZ 106, 67, zitiert nach juris, Rn. 11 m.w.N.). - OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 12 W 631/11
GmbH-Handelsregistereintragung: Beschwerdeführer bei Einlegung durch einen Notar …
Auszug aus KG, 09.01.2012 - 25 W 57/11
Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben eingeleiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 12 W 631/11), hier also auch für den Beteiligten.