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   KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17   

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https://dejure.org/2017,43417
KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43417)
KG, Entscheidung vom 09.11.2017 - 4 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43417)
KG, Entscheidung vom 09. November 2017 - 4 W 35/17 (https://dejure.org/2017,43417)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 39 Abs 1 GKG, § 40 GKG, § 45 Abs 1 S 2 GKG, § 256 ZPO, § 260 ZPO
    Feststellungsklage nach Widerruf eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditvertrages: Streitwertrelevanz unechter Hilfsanträge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert sog. unechter Hilfsanträge i.R.d. Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert sogenannter unechter Hilfsanträge im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

  • rechtsportal.de

    Streitwert sogenannter unechter Hilfsanträge im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unechte Hilfsanträge sind streitwertrelevant!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 63
  • MDR 2018, 235
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.1996 - II ZR 275/94

    Aufbringung des Fehlbetrages durch die übrigen Gesellschafter; Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17
    Unechte Hilfsanträge sind nach der für den hiesigen Rechtsstreit allein maßgeblichen Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, schon nach § 260 ZPO nur punktuell zulässig, etwa aus prozessökonomischen Gründen bei Klagen aus Vorverträgen auf Abschluss des Hauptvertrages (§ 894 ZPO) und auf dessen Vollzug (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZR 254/99, MDR 2001, 555, Rn. 16 nach juris) oder dann, wenn für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptvortrag die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder eines weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht abhängig ist, begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, Rn. 23 nach juris).
  • BGH, 21.12.2000 - V ZR 254/99

    Rechtsstellung der Vertragsparteien nach Abschluß eines Vorvertrages

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17
    Unechte Hilfsanträge sind nach der für den hiesigen Rechtsstreit allein maßgeblichen Rechtsprechung des BGH, welcher der Senat folgt, schon nach § 260 ZPO nur punktuell zulässig, etwa aus prozessökonomischen Gründen bei Klagen aus Vorverträgen auf Abschluss des Hauptvertrages (§ 894 ZPO) und auf dessen Vollzug (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZR 254/99, MDR 2001, 555, Rn. 16 nach juris) oder dann, wenn für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptvortrag die Feststellung des Nichtbestehens eines weitergehenden oder eines weiteren Anspruchs, der in seinen Entstehungsvoraussetzungen von dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht abhängig ist, begehrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, BGHZ 132, 390, Rn. 23 nach juris).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17
    Ein solcher liegt vor allem dann vor, wenn der Hilfsantrag unter der Bedingung steht, dass der Hauptantrag unzulässig oder unbegründet ist (echter Hilfsantrag, vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 270/01, MDR 2003, 1310).
  • KG, 08.09.2009 - 19 W 23/09

    Streitwert einer Klage auf Herausgabe, Fristsetzung und hilfsweise Schadensersatz

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17
    Die angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 8. September 2009 - 19 W 23/09) nötigt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
  • OLG München, 12.11.2008 - 1 W 2319/08

    Streitwertfestsetzung: Berechnung des Streitwerts bei Haupt- und Hilfsantrag

    Auszug aus KG, 09.11.2017 - 4 W 35/17
    Ohne Erfolg beziehen sich die Kläger auf eine Beschwerdeentscheidung des OLG München, die einen Hilfsantrag zum Gegenstand hatte, über den in einem Urteil entschieden worden war (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. November 2008 - 1 W 2319/08, BeckRS 2008, 23849).
  • OLG Braunschweig, 03.12.2019 - 11 W 41/19

    Beschwerde gegen eine Streitwertbemessung

    Es werde insofern auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 09.11.2017 (Az.: 4 W 35/17) und des Landgerichts Hannover vom 27.02.2018 (Az.: 20 O 4/18) verwiesen.

    Nach einer Ansicht findet bei unechten Hilfsanträgen § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG keine Anwendung, weil es sich weder um eine zulässige Variante der grundsätzlich anerkannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage handele noch Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung dafür geben würden, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17 -, juris Rn. 6 f.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. A., § 45, Rn. 11; Kurpat, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn. 3084; 14. A.; Ulrici, jurisPR-ArbR 21/2011, Anm. 6).

  • BFH, 23.08.2023 - XI E 1/23

    Zum Streitwert einer unechten Eventualklage bei einheitlichem Klagegegenstand

    Es bedarf vorliegend im Übrigen ebenso wenig einer Entscheidung darüber, ob (auch) im finanzgerichtlichen Verfahren dem Grunde nach die sogenannte unechte Eventualklage für zulässig erachtet wird (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 03.08.2005 - I E 3/05, BFH/NV 2005, 2228, Rz 7; vom 29.01.2016 - X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 34; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz 112, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 110, m.w.N.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 09.02.2011 - IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 12; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011 - 3 K 473/06, EFG 2012, 714, Rz 4 ff.; s.a. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 63, Rz 5 ff.; Grube, Deutsche Steuer-Zeitung 2011, 913; Steinhauff, AO-Steuerberater 2012, 16).
  • OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 4 W 4/20

    Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift, wie sie das Kammergericht (Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17) vorgenommen hat, sind die Voraussetzungen nicht gegeben.
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.08.2018 - 10 O 7742/17

    Streitwertfestsetzung bei Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensvertrag bei

    Denn bei diesen Anträgen handelt es sich um unechte - will für den Fall des Erfolges des Klageantrages zu 1.) - gestellte Anträge, so dass auch der Klageantrag zu 2.) bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes zu berücksichtigen war (KG, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17).
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