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   KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21, 161 AR 181/21   

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https://dejure.org/2021,65315
KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21, 161 AR 181/21 (https://dejure.org/2021,65315)
KG, Entscheidung vom 10.11.2021 - 5 Ws 219/21, 161 AR 181/21 (https://dejure.org/2021,65315)
KG, Entscheidung vom 10. November 2021 - 5 Ws 219/21, 161 AR 181/21 (https://dejure.org/2021,65315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 2 StPO, § 56c Abs 3 StGB, § 68b Abs 2 S 2 StGB, § 68b Abs 2 S 4 StGB, § 68d Abs 1 StGB
    Nachträgliche Aufhebung einer Weisung zur Einnahme triebdämpfender Medikamente; Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung einer Weisung zur Einnahme triebdämpfender Medikamente

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der nachträglichen Aufhebung einer Weisung zur Einnahme triebdämpfender Medikamente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 42 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von Akteneinsicht, zur Beratung über Sach- und Rechtsfragen und zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht im Vollstreckungsverfahren auch deshalb nicht im gleichen Maße erforderlich ist wie in einer Hauptverhandlung, weil den vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen maßgeblich die dem Verurteilten bekannten Urteile, sein Verhalten im Straf- oder Maßregelvollzug beziehungsweise während der Führungsaufsicht sowie seine aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08 - Rn. 5 und vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 29. November 2019, a.a.O.).
  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 335/08

    Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren (Kriterien für

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Verteidigerbeistand zur Erlangung von Akteneinsicht, zur Beratung über Sach- und Rechtsfragen und zur schriftsätzlichen Stellungnahme gegenüber dem Gericht im Vollstreckungsverfahren auch deshalb nicht im gleichen Maße erforderlich ist wie in einer Hauptverhandlung, weil den vollstreckungsrechtlichen Entscheidungen maßgeblich die dem Verurteilten bekannten Urteile, sein Verhalten im Straf- oder Maßregelvollzug beziehungsweise während der Führungsaufsicht sowie seine aktuelle Persönlichkeitsentwicklung zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 26. August 2008 - 2 BvR 335/08 - Rn. 5 und vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 - juris Rn. 11; Senat, Beschluss vom 29. November 2019, a.a.O.).
  • OLG Bamberg, 15.03.2012 - 1 Ws 138/12

    Rechtmäßigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Wohnsitzwechsel nur

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Diese strengen Voraussetzungen gelten auch bei der Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 - juris Rn. 8 [keine Beiordnung bei Standortermittlung über eine elektronische Fußfessel nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB]; KG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 2 Ws 248/16 - juris Rn. 9 f. [keine Beiordnung bei Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB] und 11. Juni 2015 - 2 Ws 124/15 - juris Rn. 11 [keine Beiordnung bei Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB]; Senat, Beschluss vom 29. November 2019 - 5 Ws 195/19 - [keine Beiordnung bei Weisung zur Duldung von Hausbesuchen durch Beamte des LKA]).
  • BGH, 01.02.1989 - StB 48/88

    Rücknahme der Einwilligung des Verurteilten in gerichtliche Weisungen

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Ein anschließender Widerruf der Einwilligung hindert zwar die Fortsetzung der Behandlung, lässt aber die Rechtmäßigkeit der Weisung (...) unberührt; das zuständige Gericht hat diese veränderte Sachlage im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob Anlass besteht, nachträgliche Entscheidungen über Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1989 - StB 48/88 -, juris Rn. 7 f. = BGHSt 36, 97-100; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 2 Ws 56/92 -, juris Rn. 22 ff. = NStZ 1992, 301; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 1981 - 3 Ws 272/81 -, juris = MDR 1982, 341; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56c Rn. 15; Ostendorf in NK-StGB, 5. Aufl., § 56c Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Änderung der Dauer der Unterstellung unter

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Dies ist der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. KG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 Ws 541/13 -, juris Rn. 4 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - 5 Ws 131/15 -).
  • KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19

    Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Dabei kommt eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 68d Abs. 1 StGB, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, grundsätzlich nur in Betracht, wenn sich die objektive Situation oder der Kenntnisstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, also entweder neue Umstände eingetreten sind oder bestehende Umstände dem Gericht erst nachträglich bekannt geworden sind, nicht hingegen dann, wenn das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist oder sich seine Beurteilung bekannter Umstände geändert hat (ständ. Rspr., vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 5 Ws 83/20 - und vom 14. April 2020 - 5 Ws 222/19 -, juris Rn. 34 jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 10.02.2006 - 5 Ws 61/06

    Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Verfahren über die

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Anders als bei komplexen psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigengutachten, die regelmäßig Fragestellungen aufwerfen, welche geeignet sein können, das Verständnis eines Verurteilten und seine Fähigkeit, sich damit angemessen auseinanderzusetzen, zu übersteigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - 5 Ws 65/14 - und vom 10. Februar 2006 - 5 Ws 61/06 -), handelt es sich vorliegend - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - um eine knapp vierseitige Stellungnahme, die sich im Wesentlichen mit dem Verlauf der Führungsaufsicht und der medikamentösen sowie psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers seit seiner Bewährungsentlassung aus dem Maßregelvollzug Ende November 2018 befasst.
  • KG, 06.12.2016 - 2 Ws 248/16

    Beschwerde gegen Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht: Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Diese strengen Voraussetzungen gelten auch bei der Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 - juris Rn. 8 [keine Beiordnung bei Standortermittlung über eine elektronische Fußfessel nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB]; KG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 2 Ws 248/16 - juris Rn. 9 f. [keine Beiordnung bei Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB] und 11. Juni 2015 - 2 Ws 124/15 - juris Rn. 11 [keine Beiordnung bei Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB]; Senat, Beschluss vom 29. November 2019 - 5 Ws 195/19 - [keine Beiordnung bei Weisung zur Duldung von Hausbesuchen durch Beamte des LKA]).
  • KG, 11.06.2015 - 2 Ws 124/15

    Führungsaufsicht; Aufenthaltsweisung bei Fernfahrer

    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Diese strengen Voraussetzungen gelten auch bei der Ausgestaltung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 - juris Rn. 8 [keine Beiordnung bei Standortermittlung über eine elektronische Fußfessel nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB]; KG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 - 2 Ws 248/16 - juris Rn. 9 f. [keine Beiordnung bei Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB] und 11. Juni 2015 - 2 Ws 124/15 - juris Rn. 11 [keine Beiordnung bei Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB]; Senat, Beschluss vom 29. November 2019 - 5 Ws 195/19 - [keine Beiordnung bei Weisung zur Duldung von Hausbesuchen durch Beamte des LKA]).
  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Auszug aus KG, 10.11.2021 - 5 Ws 219/21
    Ein anschließender Widerruf der Einwilligung hindert zwar die Fortsetzung der Behandlung, lässt aber die Rechtmäßigkeit der Weisung (...) unberührt; das zuständige Gericht hat diese veränderte Sachlage im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob Anlass besteht, nachträgliche Entscheidungen über Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1989 - StB 48/88 -, juris Rn. 7 f. = BGHSt 36, 97-100; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 1992 - 2 Ws 56/92 -, juris Rn. 22 ff. = NStZ 1992, 301; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 1981 - 3 Ws 272/81 -, juris = MDR 1982, 341; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 56c Rn. 15; Ostendorf in NK-StGB, 5. Aufl., § 56c Rn. 12; jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG München, 29.07.2014 - 3 Ws 581/14
  • KG, 11.07.2000 - 5 Ws 501/00
  • OLG Karlsruhe, 16.10.1981 - 3 Ws 272/81
  • KG, 11.06.2008 - 2 Ws 239/08
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