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   KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz   

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https://dejure.org/2020,43517
KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz (https://dejure.org/2020,43517)
KG, Entscheidung vom 11.11.2020 - 5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz (https://dejure.org/2020,43517)
KG, Entscheidung vom 11. November 2020 - 5 Ws 179 - 180/20 Vollz, 5 Ws 179/20 Vollz, 5 Ws 180/20 Vollz (https://dejure.org/2020,43517)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 264 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • KG, 17.04.2018 - 5 Ws 35/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Hiermit wird der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Rechnung getragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 5 Ws 86/18 Vollz - und vom 17. April 2018 - 5 Ws 35/18 Vollz -).

    Die Entscheidung darüber, ob ein externer (Fach-)Arzt oder Therapeut oder ein externes Krankenhaus einzubeziehen ist, hat der Anstaltsarzt nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen im Rahmen eigenverantwortlicher fachspezifischer Tätigkeit zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2018, a. a. O., mit zahlreichen weit.

    bb) Mit Blick auf die gerichtliche Kontrolle der medizinischen Behandlung von Gefangenen hat der Senat bereits entschieden, dass die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze fortgelten (vgl. insb. Senat, Beschluss vom 17. April 2018, a. a. O., m. w. Nachw.).

    Zu der vollständigen Krankengeschichte gehört auch eine aktuelle Stellungnahme des Anstaltsarztes (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2018, a. a. O., m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13

    Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    aa) Danach hat jeder Strafgefangene einen grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Anspruch auf Krankenbehandlung, die zum einen der Verhütung von Verschlimmerungen, zum anderen der Heilung und Linderung von Krankheitsbeschwerden dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 -, juris Rn. 24 f.).

    Erst wenn der Anstaltsarzt die Grenzen seines Könnens oder der Ausstattung der Justizvollzugsanstalt erreicht, muss er einen anderen (Fach-)Arzt hinzuziehen oder den Strafgefangenen zur Behandlung an einen für die betreffende Angelegenheit besser qualifizierten oder besser ausgestatteten Arzt oder an ein geeignetes Krankenhaus überweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 24; Senat, a. a. O.).

    Für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG hat der Antragsteller eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 2 Ws 532/12 Vollz -, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 25; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rn. 7; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 109 Rn. 29; zu Darlegungsobliegenheiten im strafvollzugsrechtlichen Verfahren s. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 25).

  • KG, 05.07.2018 - 5 Ws 86/18

    Medizinische Behandlung von Strafgefangenen: Neuregelung durch Berliner

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Hiermit wird der staatlichen Schutzpflicht zugunsten des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit Rechnung getragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 5 Ws 86/18 Vollz - und vom 17. April 2018 - 5 Ws 35/18 Vollz -).

    Erweist sich eine medizinische Maßnahme zur Wahrung elementarer Grundrechtsinteressen des Gefangenen als unabdingbar, kann regelmäßig nicht von einer Unverhältnismäßigkeit ihres (Kosten-)Aufwandes ausgegangen werden, solange sie gewisse Erfolgsaussichten bietet (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2018, a. a. O.).

  • KG, 19.12.2018 - 5 Ws 165/18

    Unverschuldete Nichtkenntnisnahme der Strafvollstreckungskammer von einem

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Auf diesem Fehler beruht der angefochtene Beschluss jedoch nicht; denn aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. September 2020 steht fest, dass dieser die Erteilung einer Schweigepflichtentbindung explizit ablehnt (zur Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens im Rechtsbeschwerdeverfahren bei der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 Ws 165/18 Vollz -, juris Rn. 13).
  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14

    Streitwert in Strafvollzugssachen

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Dabei hat der Senat die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (vgl. dazu Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 ? 2 Ws 27/14 Vollz -, juris Rn. 9).
  • BGH, 29.11.1978 - 4 StR 633/78

    Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für einen in der Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Hinsichtlich des erledigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1978 - 4 StR 633/78 -, juris Rn. 9 f.).
  • BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 745/14

    Recht auf rechtliches Gehör (Pflicht zur Berücksichtigung einer bei der

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 einen konkreten Gehörsverstoß geltend gemacht, indem er gerügt hat, die Strafvollstreckungskammer habe vor Ablauf der ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 8. September 2020 gesetzten Wochenfrist entschieden; denn das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, jedes Vorbringen zu berücksichtigen, das innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 217/19 -, juris Rn. 11, und vom 13. August 2018 ? 2 BvR 745/14 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 15.11.2012 - 2 BvR 683/11

    Strafvollzug (medizinische Untersuchung; Verzögerung; pflichtgemäßes ärztliches

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Danach ist die Bestimmung des medizinisch Erforderlichen einschließlich der Wahl der richtigen Behandlungsmethode Sache der ärztlichen Beurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2012 - 2 BvR 683/11 -, juris Rn. 3; Senat, a. a. O.).
  • BVerfG, 29.05.2019 - 2 BvR 217/19

    Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 einen konkreten Gehörsverstoß geltend gemacht, indem er gerügt hat, die Strafvollstreckungskammer habe vor Ablauf der ihm mit gerichtlicher Verfügung vom 8. September 2020 gesetzten Wochenfrist entschieden; denn das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, jedes Vorbringen zu berücksichtigen, das innerhalb einer richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 217/19 -, juris Rn. 11, und vom 13. August 2018 ? 2 BvR 745/14 -, juris Rn. 22).
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Auszug aus KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20
    Für das Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG hat der Antragsteller eine Schweigepflichtentbindungserklärung beizubringen, soweit diese erforderlich ist, um sein Vorbringen überprüfen zu können (vgl. KG, Beschluss vom 4. Januar 2013 - 2 Ws 532/12 Vollz -, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz -, juris Rn. 25; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rn. 7; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Vettel, StVollzG 12. Aufl., Abschnitt P § 109 Rn. 29; zu Darlegungsobliegenheiten im strafvollzugsrechtlichen Verfahren s. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2014, a. a. O., Rn. 25).
  • KG, 04.01.2013 - 2 Ws 532/12

    Psychotherapeutische Behandlung eines Gefangenen

  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

  • OLG Nürnberg, 09.09.2008 - 2 Ws 416/08

    Strafvollzug: Ermessensfehlerhafte Zuweisung eines an Hepatitis C erkrankten

  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach

  • KG, 22.12.2016 - 5 Ws 171/16

    Neuregelung der Unterbringung im offenen oder geschlossenen Vollzug durch

  • KG, 31.05.2021 - 5 Ws 64/21

    Strafvollzug in Berlin: Ausschluss von Langzeitbesuchen während der

    Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 19, m. w. Nachw.).
  • KG, 14.06.2022 - 5 Ws 93/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge ist weder zur Fortbildung des Rechts (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 12; s. sogleich unten a)) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Senat, a.a.O., Rn. 19; vgl. unten b)) geboten.
  • KG, 30.05.2022 - 5 Ws 72/22

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines ehemaligen in einer Entziehungsanstalt

    Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge ist weder zur Fortbildung des Rechts (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 Ws 179-180/20 Vollz -, juris Rn. 12; s. sogleich unten a)) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Senat, a.a.O., Rn. 19; vgl. unten b)) geboten.
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