Rechtsprechung
KG, 14.01.2005 - 24 W 77/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostentragung im gerichtlichen Wohngeldverfahren gegen einen Wohnungseigentümer; Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung des Erfüllungseinwands; Feststellungslast für die Erfüllung einer Forderung; Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Zahlungsverzug der ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 47; BGB § 276; BGB § 675
Wohnungseigentumsgesetz : Vermeidbare Mehrkosten im gerichtlichen Wohngeldverfahren aufgrund Verwalterverschuldens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrenskosten aufgrund Verwalterverschuldens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- prewest.de (Leitsatz)
§ 47 WEG; §§ 675, 276 BGB
Verfahrenskosten aufgrund Verwalterverschuldens
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 07.02.2003 - 72 II 211/02
- LG Berlin, 10.05.2004 - 85 T 162/03
- KG, 14.01.2005 - 24 W 77/04
Papierfundstellen
- NZM 2005, 462 (Ls.)
- ZMR 2005, 724
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.10.1997 - V ZB 3/97
Beteiligteneigenschaft des Verwalters im Beschlußanfechtungsverfahren
Auszug aus KG, 14.01.2005 - 24 W 77/04
Bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG ist gegebenenfalls ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Gemeinschaft gegen den Verwalter zu berücksichtigen (BGH NJW 1998, 755 = ZMR 1998, 171 = GE 1998, 361).
- KG, 16.01.2006 - 24 W 50/05
Wohnungseigentumsrecht: Kostenpflicht und Beteiligteneigenschaft des Verwalters
Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist (Aufgabe von KG, NZM 2005, 462).Dem Verwalter in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwischen den nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG beteiligten Wohnungseigentümern, in dem er nur diese vertritt und nicht selbst Beteiligter ist, dürfen nicht die Mehrkosten auferlegt werden (unter Aufgabe von KG NZM 2005, 462), weil es an einem Verfahrensrechtsverhältnis fehlt (vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2005, 245).