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   KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18   

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KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18 (https://dejure.org/2018,25996)
KG, Entscheidung vom 23.07.2018 - 13 UF 105/18 (https://dejure.org/2018,25996)
KG, Entscheidung vom 23. Juli 2018 - 13 UF 105/18 (https://dejure.org/2018,25996)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1643 Abs 1 BGB, § 1822 Nr 1 BGB
    Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit bei Abschichtungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer erbrechtlichen Abschichtungsvereinbarung unter Beteiligung minderjähriger Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1
    Familiengerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit einer erbrechtlichen Abschichtungsvereinbarung unter Beteiligung minderjähriger Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kein Ergänzungspfleger für erbrechtlichen Abschichtungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2018, 466
  • FamRZ 2018, 1673
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.02.2014 - XII ZB 592/12

    Ergänzungspflegerbestellung im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18
    (cc) Aus letztlich den gleichen Erwägungen ist der Mutter auch nicht das Vertretungsrecht für die drei Kinder zu entziehen (§§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB): Eine Entziehung des Vertretungsrechts kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall festgestellt ist, dass das Interesse der Kinder zu dem Interesse des Elternteils in erheblichem Gegensatz steht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [bei juris Rz. 12ff.]).

    Hinzukommt, dass der spezifische, konkrete Interessengegensatz fehlt, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, FamRZ 2014, 640 [bei juris Rz. 12ff.]) erforderlich sein muss, damit dem Elternteil die Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB entzogen werden kann; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731) steht, wie bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, a.a.O. [bei juris Rz. 16ff.]) nicht entgegen: Anders als im Fall des Bundesverfassungsgerichts der dortige, zugleich als Vertreter tätige Nachlasspfleger war die Mutter, wie deren Verfahrensbevollmächtigter in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2018 (dort S. 2; I/99) gegenüber dem Urkundsnotar ausgeführt hat, gerade nicht an der Ausarbeitung der Abschichtungsvereinbarung und den ihr vorausgehenden, langwierigen Verhandlungen beteiligt, sondern dies oblag allein dem nachverstorbenen Herrn J... B... .

  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18
    Die Abschichtung ist dadurch gekennzeichnet, dass der ausscheidende Miterbe ausschließlich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichtet, diese aber - anders als bei einer Erbteilsübertragung - nicht auf bestimmte andere Rechtsnachfolger überträgt, sondern der Erbanteil des ausgeschiedenen Miterben wächst den übrigen, verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8 = FamRZ 1998, 673 [bei juris Rz. 14ff.] sowie Burandt/Rojahn-Flechtner, Erbrecht [2. Aufl. 2014], § 2042 BGB Rn. 34).

    Vielmehr verzichten die ausscheidenden (Erbes-)Erben mit der Abschichtungsvereinbarung lediglich auf ihre Mitgliedschaftsrechte in der Erbengemeinschaft nach Herrn H... B... (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8 = FamRZ 1998, 673 [bei juris Rz. 18]).

    (bb) Das Rechtsgeschäft ist auch nicht gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig, weil die Kinder sich mit dem Abschluss der Abschichtungsvereinbarung nicht zur Verfügung über eine ihnen angefallene Erbschaft verpflichten, sondern sie lediglich auf ihre Rechte als Mitglieder der Erbengemeinschaft verzichten, ohne dass sie die Mitgliedschaftsrechte auf eine bestimmten Rechtsnachfolger übertragen oder sie sich zu einer Übertragung verpflichten würden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8 = FamRZ 1998, 673 [bei juris Rz. 18] sowie Staudinger/Veit, BGB (2014), § 1822 Rn. 27; Palandt/Götz, BGB [77. Aufl. 2018], § 1822 Rn. 3).

  • OLG Frankfurt, 12.03.2015 - 20 W 76/15

    Nachlassauseinandersetzung durch Abschichtung

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18
    Mit dem Abschluss der Abschichtungsvereinbarung wird aber nicht über ein Grundstück verfügt; dadurch wird ein Grundstück weder übertragen noch belastet oder auf andere Weise der Inhalt eines Grundstücksrechts verändert (vgl. MünchKomm/Kroll-Ludwigs, BGB [7. Aufl. 2017], § 1822 Rn. 20f. sowie ergänzend OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. März 2015 - 20 W 76/15, ErbR 2017, 38 [bei juris Rz. 5]).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2007 - 1 UF 371/06

    Ergänzungspflegschaft: Anordnung wegen eines beabsichtigten Grundstücksverkaufs

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18
    Für § 181 BGB ist aber anerkannt, dass die Vorschrift nicht eingreift, sobald der Vertreter keine "gegenläufigen" Willenserklärungen, sondern wie hier parallele Willenserklärungen abgibt; er also zwei Vertragsparteien auf der gleichen Vertragsseite vertritt und im eigenen Namen sowie zugleich im fremden Namen mit einem Dritten kontrahiert: Diese Form von Rechtsgeschäften sind nicht von § 181 BGB erfasst und unterliegen deshalb auch nicht dem Genehmigungserfordernis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB (vgl. OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 UF 371/06, NJW-RR 2007, 1308 [bei juris Rz. 14] sowie MünchKomm/Schubert, BGB [7. Aufl. 2015], § 181 Rn. 22; Palandt/Ellenberger, BGB [77. Aufl. 2018], § 181 Rn. 7; Mahlmann, ZEV 2009, 320, 321).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397 = FamRZ 2000, 731) steht, wie bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 592/12, a.a.O. [bei juris Rz. 16ff.]) nicht entgegen: Anders als im Fall des Bundesverfassungsgerichts der dortige, zugleich als Vertreter tätige Nachlasspfleger war die Mutter, wie deren Verfahrensbevollmächtigter in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2018 (dort S. 2; I/99) gegenüber dem Urkundsnotar ausgeführt hat, gerade nicht an der Ausarbeitung der Abschichtungsvereinbarung und den ihr vorausgehenden, langwierigen Verhandlungen beteiligt, sondern dies oblag allein dem nachverstorbenen Herrn J... B... .
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 22.02.2018 - 155A F 16435/17
    Auszug aus KG, 23.07.2018 - 13 UF 105/18
    Auf die Beschwerde der Kinder wird der am 22. Februar 2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155A F 16435/17 - aufgehoben.
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