Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808) |
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft (§§ 1788 - 1801) |
Kapitel 2 - Personensorge (§§ 1795 - 1797) |
(1) 1Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. 2Der Vormund ist auch dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. 3Die §§ 1631a bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts
(3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
(4) 1Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 24.06.2022 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
pflichten § 1796Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson § 1797Entscheidungs-
befugnis der Pflegeperson
Rechtsprechung zu § 1795 BGB
571 Entscheidungen zu § 1795 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 16.03.2020 - 2 UF 27/20
Vertretungsbefugnis der Kindsmutter für Nebenklage des Kindes im Strafverfahren ...
- BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22
Vorstandsmitglied als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft; ...
- OLG Brandenburg, 01.07.2021 - 9 WF 158/21
Bestellung eines Ergänzungspflegers im Rahmen der Schenkung von Wohneigentum ...
- OLG Hamm, 22.12.2020 - 10 U 103/19
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch aus übergeltetem Recht, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.07.2019 - 7 W 53/17
Vertrag über die Übertragung von Kommanditanteilen unter Beteiligung eines ...
- OLG Köln, 16.09.2022 - 2 Wx 171/22
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamts Eintragung eines ...
- OLG München, 30.03.2022 - 7 U 6050/21
Widerspruch gegen Eintragung in die Gesellschafterliste
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 05.08.2021 - 14 HKO 2900/20
Erweiterte Anwendung von § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgehungstatbestände
- LG München I, 05.08.2021 - 14 HKO 2900/20
- OLG Oldenburg, 17.07.2019 - 12 W 53/19
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts; Übernahme des ...
§ 1795 BGB in Nachschlagewerken
- § 1795 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bestellung mehrerer Betreuer
Ergänzungsbetreuer
Ergänzungspfleger
Genehmigungspflichten
Gesetzliche Vertretung
Schenkung
Suchergebnisse
Verhinderungsbetreuer
Vermögenssorge
Vertretungsmacht
Querverweise
Auf § 1795 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 151 (Kindschaftssachen)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe