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   KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19   

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https://dejure.org/2019,45653
KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19 (https://dejure.org/2019,45653)
KG, Entscheidung vom 29.08.2019 - 13 UF 91/19 (https://dejure.org/2019,45653)
KG, Entscheidung vom 29. August 2019 - 13 UF 91/19 (https://dejure.org/2019,45653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Voraussetzungen eines "vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten Unterhalts" i. S. d. § 302 Nr. 1 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Feststellung vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten gesetzlichen Unterhalts zur Insolvenztabelle; Zulässigkeit des isolierten Einspruchs gegen die Feststellung einer Verbindlichkeit aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Feststellung vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährten gesetzlichen Unterhalts zur Insolvenztabelle; Zulässigkeit des isolierten Einspruchs gegen die Feststellung einer Verbindlichkeit aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2020, 77
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14

    Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung:

    Auszug aus KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs namentlich dann, wenn es um die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht und bereits ein streitiger Unterhaltstitel vorliegt, der den Schuldner (den Antragsgegner) zur Zahlung von Unterhalt für die Zeiträume verpflichtet, für die das Attribut begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz- 22ff.]).

    Da der Antragsgegner keine Umstände dargelegt hat, die es möglich erscheinen lassen, dass die beiden Kinder in Höhe des Mindestunterhalts nicht bedürftig sein könnten (§ 1602 Abs. 1 BGB ), war der Antragsteller nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf oder -bedürftigkeit der Minderjährigen vorzutragen oder zu beweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 23]).

    Damit ist die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zu Genüge dargetan; bei der gegebenen Sachlage trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich einer etwaigen fehlenden Leistungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 20161 896 [bei juris Rz. 21, 24]).

    Vielmehr ist zwischen beiden Arten von Schulden eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen, bei der auch von Bedeutung ist, ob der Schuldner bei Eingehung der Verbindlichkeit bereits wusste bzw. damit rechnen musste, auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen zu werden sowie weiter, ob es sich bei der fraglichen Verbindlichkeit um eine unabdingbar notwendige Verbindlichkeit handelte oder gar eine unnötige Luxusausgabe (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [78. Aufl. 2019], § 1603 Rn. 7, 8): Insoweit fehlt indessen jeglicher prüffähiger, substantiierter Vortrag des Antragsgegners, so dass es bei den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast sein Bewenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 24]) mit der Folge, dass der Antragsgegner beweisfällig bleibt.

    Diese Feststellung erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14, FamRZ 2016, 896 [bei juris Rz. 33]).

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Auszug aus KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19
    Da es sich bei dem Feststellungsbegehren um eine unterhaltsrechtliche Angelegenheit handelt, sind die Familiengerichte zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 [bei juris Rz. 14]; KG, Beschluss vom 30. August 201 1 - 18 WF 93/11, FamRZ 2012, 138 [bei juris Rz. 12, 15]).

    Wenn § 302 Nr. 1, 2. Alt. InsO aber nicht deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren ist, dann ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit der Folge, dass jeder Anspruch möglicherweise unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 [bei juris insb. Rz 26ff.] sowie Frankfurter Kommentar InsO/Ahrens [9. Aufl. 2018], § 302 Rz. 84) insoweit nicht einschlägig (ebenso: AG Kaufbeuren, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15, bei juris, dort Rz. 35).

  • KG, 30.08.2011 - 18 WF 93/11

    Zuständiges Gericht: Klage eines Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen

    Auszug aus KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19
    Da es sich bei dem Feststellungsbegehren um eine unterhaltsrechtliche Angelegenheit handelt, sind die Familiengerichte zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 [bei juris Rz. 14]; KG, Beschluss vom 30. August 201 1 - 18 WF 93/11, FamRZ 2012, 138 [bei juris Rz. 12, 15]).

    Das rechtliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung ist gegeben; es folgt aus der Regelungssystematik des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsrecht, wonach im Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen mit einem Attribut nach § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden und deshalb hiervon unabhängig weiter verfolgt bzw. vollstreckt werden können (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG , 256 Abs. 1 ZPO , 302 Nr. 1 InsO ; vgl. KG, Beschluss vom 30. August 201 1 18 WF 93/11, FamRZ 2012, 138 [bei juris Rz 15]).

  • AG Kaufbeuren, 26.07.2016 - 3 F 1291/15

    Zu den Voraussetzungen des § 302 Nr. 1 Hs. 1 Fall 2 InsO

    Auszug aus KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19
    Wenn § 302 Nr. 1, 2. Alt. InsO aber nicht deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren ist, dann ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit der Folge, dass jeder Anspruch möglicherweise unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 = FamRZ 2016, 972 [bei juris insb. Rz 26ff.] sowie Frankfurter Kommentar InsO/Ahrens [9. Aufl. 2018], § 302 Rz. 84) insoweit nicht einschlägig (ebenso: AG Kaufbeuren, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 3 F 1291/15, bei juris, dort Rz. 35).
  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

    Auszug aus KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19
    Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trifft den Antragsteller als den Forderungsgläubiger (vgl. Janlewing, Insolvenzrecht für die familienrechtliche Praxis [2. Aufl. 2018], Rn. 183): In der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das zwischenzeitlich eine Einschränkung dahingehend erfahren, dass den Forderungsschuldner - den Antragsgegner - eine sekundäre Darlegungslast insbesondere dann trifft, wenn der beweisbelastete Beteiligte - hier der Antragsteller - außerhalb des von ihm vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, wohingegen die Gegenseite - hier der Antragsgegner - alle wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 [bei juris Rz. 11] sowie Frankfurter Kommentar InsO/Ahrens [9. Aufl. 2018], § 302 Rz. 102).
  • KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16

    Kindesunterhalt: Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell;

    Auszug aus KG, 29.08.2019 - 13 UF 91/19
    Unabhängig von der Frage, ob er damit den Unterhaltsanspruch der Kinder erfüllt hat - das ist klar zu verneinen, weil der Antragsgegner Bar- und nicht Naturalunterhalt schuldet (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie Senat, Beschluss vom 15. April 2019 - 13 UF 89/16, NJW 2019, 2036 [bei juris Rz. 35ff.]) - ergibt sich daraus jedenfalls, dass der Antragsgegner mindestens in der von ihm behaupteten Höhe leistungsfähig war.
  • OLG Hamm, 20.02.2020 - 4 UF 153/19

    Insolvenz; Restschuldbefreiung; vorsätzliche und pflichtwidrige Nichtgewährung

    § 302 Nr. 1 Alt. 2 InsO ist nicht als deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren, so dass für die Verjährung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als der gesetzliche Unterhaltsanspruch (im Anschluss an KG, Beschluss vom 29.8.2019 - 13 UF 91/19 - BeckRS 2019, 27750 sowie FamRZ 2020, 275).

    Wenn § 302 Nr. 1, 2. Alt. InsO aber nicht deliktisch oder deliktsähnlich zu qualifizieren ist, dann ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht einen anderen Streitgegenstand hat als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch mit der Folge, dass jeder Anspruch möglicherweise unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegt, nicht einschlägig (KG, Beschluss vom 29.8.2919 - 13 UF 91/19 - BeckRS 2019, 27750).

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