Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 45 Abs 1 S 3 GKG 2004, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004
Gegenstandswert bei überholenden Kündigungen zu unterschiedlichen, aber auch zum gleichen Zeitpunkt - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Maßgeblichkeit des höheren Wertes bei denselben Gegenständen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Maßgeblichkeit des höheren Wertes bei denselben Gegenständen; Keine Identität des Gegenstandes nach GKG mit Streitgegenstand nach ZPO
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 21.08.2019 - 38 Ca 4460/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.12.2018 - 26 Ta 6136/18
Wiedereinstellungsantrag - keine Werthäufung gegenüber Kündigungsschutzantrag
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta 6086/19
Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unerheblich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 26 Ta (Kost) 6136/18, Rn. 6).Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist danach für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unerheblich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 26 Ta (Kost) 6136/18, Rn. 6).
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2018 - 26 Ta 6120/18
Gegenstandswert - Kündigungsschutzantrag - mehrere Kündigungen - gleicher …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta 6086/19
Bei gleichem Beendigungszeitpunkt sind die für die Kündigungsschutzanträge in Ansatz zu bringenden Werte aufeinander anzurechnen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2018 - 26 Ta (Kost) 6120/18; LAG Berlin 15. Mai 2001 - 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes).Die Kündigungsschutzanträge verfolgen wirtschaftlich das gleiche Ziel, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2018 -26 Ta (Kost) 6120/18; LAG Berlin 15. Mai 2001 - 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes).
- LAG Berlin, 14.12.2001 - 17 Ta 6172/01
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta 6086/19
Bei gleichem Beendigungszeitpunkt sind die für die Kündigungsschutzanträge in Ansatz zu bringenden Werte aufeinander anzurechnen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2018 - 26 Ta (Kost) 6120/18; LAG Berlin 15. Mai 2001 - 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes).Die Kündigungsschutzanträge verfolgen wirtschaftlich das gleiche Ziel, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2018 -26 Ta (Kost) 6120/18; LAG Berlin 15. Mai 2001 - 17 Ta (Kost) 6172/01; so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes).
- BGH, 12.09.2013 - I ZR 61/11
Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 15.11.2019 - 26 Ta 6086/19
Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH 12. September 2013 - I ZR 61/11, Rn. 6).
- LAG München, 25.03.2024 - 3 Ta 25/24
Gegenstandswert, Allgemeiner Feststellungsantrag, Schleppnetzantrag, Rechtskraft …
Diese Grundsätze für die Wertfestsetzung bei mehreren Kündigungen rechtfertigen sich aus der Überlegung, dass nach der (erweiterten) punktuellen Streitgegenstandstheorie jeder Feststellungsantrag, der sich auf eine konkrete Kündigung bezieht, einen eigenen Streitgegenstand darstellt, es andererseits bei allen Anträgen um wirtschaftlich das gleiche Ziel geht, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (…GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 12 Rn. 108; LAG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 15.11.2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19 - Rn. 5 ff.;… vom 05.08.2022 - 26 Ta (Kost) 6047/22 - Rn. 20 ff.; LAG München, Beschluss vom 09.11.2023 - 3 Ta 170/23 - Rn.23; Beschluss vom 21.12.2023 - 3 Ta 187/23 - zur Veröffentlichung bestimmt). - LAG München, 09.11.2023 - 3 Ta 170/23
Streit- und Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen
Diese Grundsätze für die Wertfestsetzung bei mehreren Kündigungen rechtfertigen sich aus der Überlegung, dass nach der (erweiterten) punktuellen Streitgegenstandstheorie jeder Feststellungsantrag, der sich auf eine konkrete Kündigung bezieht, einen eigenen Streitgegenstand darstellt, es andererseits bei allen Anträgen um wirtschaftlich das gleiche Ziel geht, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (…GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 12 Rn. 108; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19 - Rn. 5 ff.;… vom 05.08.2022 - 26 Ta (Kost) 6047/22 - Rn. 20 ff.). - LAG Berlin-Brandenburg, 24.01.2022 - 26 Ta 6108/21
Bewertung eines Hilfsantrages bei Vergleichsabschluss - Gegenstandswert bei …
Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) zu erhöhen, wenn über sie entschieden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).(Rn.11).Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, wenn über sie entscheiden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).
- LAG München, 21.12.2023 - 3 Ta 187/23
Gegenstandswert, Vergleichswert, Vergleichsmehrwert, Hilfsantrag
3 Ta 187/23 -5wirtschaftlich das gleiche Ziel geht, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (…GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 12 Rn. 108; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19 - Rn. 5 ff.;… vom 05.08.2022 - 26 Ta (Kost) 6047/22 - Rn. 20 ff.; LAG München, Beschluss vom 09.11.2023 - 3 Ta 170/23 - Rn.23). - LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 6047/22
Streitwert bei mehreren Kündigungen
Für die die weiteren Kündigungen betreffenden Anträgen ist der Gegenstandswert zu erhöhen, wenn über sie entscheiden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden ist (so auch Streitwertkommission Nr. 21.3: Mehrere Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten) oder ausnahmsweise bewusst ein Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9). - LAG Berlin-Brandenburg, 21.06.2021 - 26 Ta 6066/21
Streitwert - unechter Hilfsantrag - Kündigungsschutzantrag - Folgekündigung
Zur kostenrechtlichen Bewertung eines auf eine Folgekündigung bezogenen Kündigungsschutzantrags als (unechter) Hilfsantrag (Fortführung zu LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 9).(Rn.8). - LAG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - 26 Ta 6234/21
Berechnung des Gegenstandswerts - mehrere Kündigungen zum selben Zeitpunkt
Die Kündigungsschutzanträge verfolgen wirtschaftlich das gleiche Ziel, nämlich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 15. November 2019 - 26 Ta (Kost) 6086/19, Rn. 10 mwN; so auch Streitwertkommission Nr. 21.2 - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes).