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   LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 26 Ta (Kost) 6004/22   

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https://dejure.org/2022,3458
LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 26 Ta (Kost) 6004/22 (https://dejure.org/2022,3458)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.01.2022 - 26 Ta (Kost) 6004/22 (https://dejure.org/2022,3458)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6004/22 (https://dejure.org/2022,3458)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 44 GKG 2004, § 23 Abs 1 RVG, § 3 ZPO
    Bewertung eines Auskunftsantrags (Buchauszug) - Gegenstandswert - Stufenklage - Schätzung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 23 GKG, § 48 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO

  • IWW

    § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 44 GKG, § 3 ZPO, § 33 Abs. 9 RVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 33 Abs. 9
    Anspruch auf Auskunft/Buchauszug; Klägerisches Interesse als Wertbestimmung für die Höhe an Anwaltsgebühren; § 23 Abs. 1 RVG als Bewertungsgrundlage für Rechtsanwaltsgebühren in Stufenklage; Pflicht zur Berücksichtigung der Kosten der Auskunftserteilung beim ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Auskunft/Buchauszug; Klägerisches Interesse als Wertbestimmung für die Höhe an Anwaltsgebühren; § 23 Abs. 1 RVG als Bewertungsgrundlage für Rechtsanwaltsgebühren in Stufenklage; Pflicht zur Berücksichtigung der Kosten der Auskunftserteilung beim ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 14.11.2017 - 6012/14

    GIAOUTZI c. GRÈCE

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 26 Ta 6004/22
    Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 - 6012/14, Nr. 1), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161).(Rn.6).

    Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 - 6012/14, Nr. 1), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf.

  • BGH, 04.02.2015 - III ZR 62/14

    Bemessung der auf einen GmbH-Geschäftsanteil entfallenden Gewinnansprüche im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 26 Ta 6004/22
    Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Februar 2014 - 6012/14, Nr. 1), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161).(Rn.6).

    Eine Grenze bilden nur nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. BGH 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, Rn. 2, mwN; TZA/Ziemann 1 A 487; Nissen/Elzer, MDR 2021, 1161).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 26 Ta 6017/22

    Gegenstandswert - Stufenklage - Anwaltsgebühr

    Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6004/22, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 2014 - 17 Ta (Kost) 6012/14, zu Nr. 1 der Gründe), wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2023 - 26 Ta 6027/23

    Streitwert bei Anträgen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen -

    Wertbestimmend für die Berechnung der erstinstanzlichen Gebühren ist auch insoweit das klägerische Interesse (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 18. Januar 2022 - 26 Ta (Kost) 6004/22, zu II 1 der Gründe; 14. Februar 2014 - 17 Ta (Kost) 6012/14, zu Nr. 1 der Gründe), bei einer Widerklage das des Beklagten, wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf.
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