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   LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15   

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https://dejure.org/2016,22835
LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15 (https://dejure.org/2016,22835)
LAG Bremen, Entscheidung vom 12.07.2016 - 1 Sa 70/15 (https://dejure.org/2016,22835)
LAG Bremen, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 1 Sa 70/15 (https://dejure.org/2016,22835)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes

  • Landesarbeitsgericht Bremen PDF

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung in Schulen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes

  • rechtsportal.de

    AÜG § 1 Abs. 1 S. 1
    Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und anderen Formen drittbezogenen Personaleinsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    aa) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG setzt einen gegenseitigen Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher voraus, dessen wesentliches Kriterium die Verpflichtung des Verleihers ist, einen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und das arbeitgeberseitige Weisungsrecht auf den Entleiher zu übertragen, so dass der ausgewählte und überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit allein nach den Weisungen und im Interesse des Entleihers ausführt (BAG vom 18.01.2012, 7 AZR 723/10; BAG vom 13.08.2008, 7 AZR 269/07, Hamann inSchüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn 75 ff.).

    Entsprechendes gilt für Dienstverträge (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.).

    Weicht die Praxis des Vertrages von dem Vereinbarten ab, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend, weil hieraus am ehesten Rückschlüsse darauf zu ziehen sind, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgingen (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.; BGH vom 21.01.2003, X ZR 261/01).

    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.; BAG vom 06.08.2003, 7 AZR 180/03; LAG Mecklenburg- Vorpommern vom 30.09.2014, 2 Sa 76/14).bb) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze stellt sich der so genannte Kooperationsvertrag zwischen der Beklagten und der St. e. V. (Anlage B 1, Bl. 59 ff. d. A.) als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dar.

    Die vorgenannten Vorgänge stellen auch nicht nur untypische Einzelfälle dar, sondern sind beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.).

    Es fehlt insoweit beim Verein an dem Merkmal der "eigenen betrieblichen Voraussetzungen" und an dem Fortbestand der Verantwortlichkeit für die Vertragserfüllung (vgl. BAG vom 18.01.2012, a.a.O.).

    Entscheidend bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Widerspruch zwischen Vertragsinhalt und praktischer Durchführung des Vertrages die tatsächliche Vertragsdurchführung (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.).

  • LAG Düsseldorf, 26.07.2012 - 15 Sa 1452/11

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Ob auch Unternehmen, die gemeinnützige, karitative, künstlerische, wissenschaftliche oder sonstige ideelle Zwecke verfolgen, in den Anwendungsbereich des AÜG fallen, ist umstritten (vgl. dazu Hamann, NZA 2011, 70, 71; zutreffend bejahend LAG Düsseldorf vom 26.07.2012, 15 Sa 1452/11; ArbG Krefeld vom 15.05.2012, a.a.O.).

    Für die hier vertretende Auffassung spricht auch, dass ein Änderungsantrag des Bundesrates dahingehend, dass für gemeinnützige Einrichtungen eine Ausnahmeregelung in das AÜG eingefügt wird, im Rahmen der Neuregelung der Vorschrift offensichtlich nicht berücksichtigt worden ist, was wiederum für den eindeutigen Willen des Gesetzgebers spricht, diese Vereinigungen nicht aus dem Anwendungsbereich des AÜG herauszunehmen (LAG Düsseldorf vom 26.07.2012, a.a.O.; s. auch BAG vom 23.07.2014, 7 AZR 853/12).

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 853/12

    Befristungskontrollklage - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Für die hier vertretende Auffassung spricht auch, dass ein Änderungsantrag des Bundesrates dahingehend, dass für gemeinnützige Einrichtungen eine Ausnahmeregelung in das AÜG eingefügt wird, im Rahmen der Neuregelung der Vorschrift offensichtlich nicht berücksichtigt worden ist, was wiederum für den eindeutigen Willen des Gesetzgebers spricht, diese Vereinigungen nicht aus dem Anwendungsbereich des AÜG herauszunehmen (LAG Düsseldorf vom 26.07.2012, a.a.O.; s. auch BAG vom 23.07.2014, 7 AZR 853/12).
  • ArbG Krefeld, 15.05.2012 - 1 Ca 2551/11

    Befristetes Arbeitsverhältnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Vielmehr ist auch bei konzerninternen Personalgestellungen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des AÜG auszugehen (vgl. ArbG Krefeld vom 15.05.2012, 1 Ca 2551/11).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter denBegriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die darin bestehen, dass Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH vom 10.01.2006, C-222/04, EuZW 2006, 306 f; EuGH vom 01.07.2008, C- 49/07, EuZW 2008, 605 f.).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter denBegriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die darin bestehen, dass Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden (EuGH vom 10.01.2006, C-222/04, EuZW 2006, 306 f; EuGH vom 01.07.2008, C- 49/07, EuZW 2008, 605 f.).
  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG -

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 02.06.2010 (7 AZR 946/08) den Regelungen des Art. 7 GG, Art. 28 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen sowie den Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes keinen arbeitnehmerbezogenen Schutzzweck dahingehend beigemessen, dass bei einem Fremdpersonaleinsatz in den Schulen ein Arbeitsverhältnis mit der Stadtgemeinde Bremen zu fingieren wäre.
  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 180/03

    Arbeitnehmerüberlassung - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.; BAG vom 06.08.2003, 7 AZR 180/03; LAG Mecklenburg- Vorpommern vom 30.09.2014, 2 Sa 76/14).bb) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze stellt sich der so genannte Kooperationsvertrag zwischen der Beklagten und der St. e. V. (Anlage B 1, Bl. 59 ff. d. A.) als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dar.
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    aa) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG setzt einen gegenseitigen Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher voraus, dessen wesentliches Kriterium die Verpflichtung des Verleihers ist, einen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und das arbeitgeberseitige Weisungsrecht auf den Entleiher zu übertragen, so dass der ausgewählte und überlassene Arbeitnehmer seine Arbeit allein nach den Weisungen und im Interesse des Entleihers ausführt (BAG vom 18.01.2012, 7 AZR 723/10; BAG vom 13.08.2008, 7 AZR 269/07, Hamann inSchüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl., § 1 Rn 75 ff.).
  • BGH, 21.01.2003 - X ZR 261/01

    Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag

    Auszug aus LAG Bremen, 12.07.2016 - 1 Sa 70/15
    Weicht die Praxis des Vertrages von dem Vereinbarten ab, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgebend, weil hieraus am ehesten Rückschlüsse darauf zu ziehen sind, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgingen (BAG vom 18.01.2012, a.a.O.; BGH vom 21.01.2003, X ZR 261/01).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2014 - 2 Sa 76/14

    Abgrenzung des Werk- bzw. Dienstvertrages von der Arbeitnehmerüberlassung

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