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   LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19   

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https://dejure.org/2019,53715
LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 (https://dejure.org/2019,53715)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 (https://dejure.org/2019,53715)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 27. November 2019 - 5 TaBV 11/19 (https://dejure.org/2019,53715)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle - schlichtes "Nein"

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle durch eine Betriebspartei ohne Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ablehnung eines unparteiischen Vorsitzenden der Einigungsstelle durch eine Betriebspartei ohne Begründung; Gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    "Nein!" zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen zur Verhinderung der gerichtlichen Bestellung eines unparteiischen Vorsitzenden bei Einsetzung einer Einigungsstelle

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14

    Überprüfung der arbeitsgerichtlichen Einsetzung des Vorsitzenden einer

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Ob das Landesarbeitsgericht im Beschwerdeverfahren eine eigene neue Ermessensentscheidung zu treffen oder lediglich die erstinstanzliche Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen hat, ist umstritten (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14 -, Rn. 36, juris, m.w.N.), kann hier aber dahinstehen.

    Im Hinblick auf ihre Unparteilichkeit muss die zu bestellende Person außerdem das Vertrauen beider Betriebsparteien genießen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14 -, Rn. 37-38, juris).

    Bei dieser Ermessensentscheidung sind die Gerichte für Arbeitssachen an den Vorschlag eines der Beteiligten wiederum nicht gebunden (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14 -, Rn. 39, m.w.N., juris).

    Andererseits wird vertreten, dass jedwede Ablehnung der Person des unparteiischen Vorsitzenden ausreiche - schlichtes "Nein" - und keiner Begründung bedürfe (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14 -, Rn. 43-44, m.w.N., juris; LAG Hamburg, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 TaBV 14/14 -, zu II 2 a der Gründe, n. v.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die mitgeteilten Gründe für nicht ausreichend gehalten werden und es zur gerichtlichen Bestellung der abgelehnten Person als unparteiischer Vorsitzender kommt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14 -, Rn. 44).

  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

    Kostenerstattung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 -, Rn. 11, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17

    Vorsitzender der Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Einerseits wird vertreten, dass hierfür schlüssig nachvollziehbare, stichhaltige oder sogar ernsthafte Gründe gegen die Person des unparteiischen Vorsitzenden vorgebracht werden müssten und dessen schlagwortartige Ablehnung nicht ausreiche (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 04. Juni 2018 - 9 TaBV 25/18 -, Rn. 17, m.w.N.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 -, Rn. 27; juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09

    Streitiger Vorsitzender; offensichtliche Unzuständigkeit

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    (a) Gegen die erstgenannte Auffassung spricht bereits, dass sie einen Wettlauf um den ersten Vorschlag auslösen würde ("Windhundprinzip" - so aber: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 10 TaBV 2829/09 -, Rn. 47-48; a.A. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Juni 2010 - 6 TaBV 901/10 -, Rn. 13; juris), der dem gesetzlichen Ziel widerspräche.
  • LAG Köln, 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18

    Beachtlichkeit von Bedenken gegen die Besetzung des Vorsitzenden einer

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Einerseits wird vertreten, dass hierfür schlüssig nachvollziehbare, stichhaltige oder sogar ernsthafte Gründe gegen die Person des unparteiischen Vorsitzenden vorgebracht werden müssten und dessen schlagwortartige Ablehnung nicht ausreiche (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 04. Juni 2018 - 9 TaBV 25/18 -, Rn. 17, m.w.N.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 -, Rn. 27; juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10

    Windhundprinzip

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    (a) Gegen die erstgenannte Auffassung spricht bereits, dass sie einen Wettlauf um den ersten Vorschlag auslösen würde ("Windhundprinzip" - so aber: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 10 TaBV 2829/09 -, Rn. 47-48; a.A. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. Juni 2010 - 6 TaBV 901/10 -, Rn. 13; juris), der dem gesetzlichen Ziel widerspräche.
  • BAG, 19.11.2019 - 1 ABR 22/18

    Mindestpersonalbesetzung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig, insbesondere der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG; BAG, Beschluss vom 19. November 2019 - 1 ABR 22/18 -, Rn. 20, juris), weil die Umschreibung des Einigungs- oder Bestellungsgegenstands dahin, dass die Einigungsstelle über die sachliche Vertretbarkeit der Freistellung des namentlich bezeichneten Betriebsratsmitglieds entscheiden soll, ausreichend genau ist.
  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 26/16

    Betriebsrat - Freistellungswahl - Beratung mit Arbeitgeber

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befasst, jedoch festgestellt, dass das Einigungsstellenverfahren die Möglichkeit böte, eine zügige Klärung von sachlichen Einwänden des Arbeitgebers über die Freistellung herbeizuführen (BAG, Beschluss vom 22. November 2017 - 7 ABR 26/16 -, Rn. 20, juris).
  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 61/13

    Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens -

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Sein anfängliches Bestreiten einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung des Betriebsrats über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und über die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten (vgl. BAG, Beschluss vom 04. November 2015 - 7 ABR 61/13 -, Rn. 24, juris) hat der Arbeitgeber in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt zurückgenommen (Sitzungsprotokoll vom 27. November 2019 - Bl. 117 [120] d.A.).
  • LAG Düsseldorf, 08.05.2018 - 3 TaBV 15/18

    Gerichtliche Festsetzung der Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19
    Es entspreche der nahezu allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Einigungsstelle im Regelfall mit je zwei Beisitzern zu besetzen sei (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08. Mai 2018 - 3 TaBV 15/18 -, Rn. 23-34, juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - 5 TaBV 1/07

    Einigungsstelle - Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds -

  • LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21

    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

    Andererseits wird die Meinung vertreten, dass die Ablehnung der Person eines unparteiischen Vorsitzenden durch eine Betriebspartei ausreiche und keiner Begründung bedürfe (sogenanntes "schlichtes Nein", vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20 - Rn. 37; vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 43 f.; LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62; LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15 - Rn. 13 ff.; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.09.2002 - 4 TaBV 8/02 - unter 2.2.

    Hierdurch kann das nachfolgende Einigungsstellenverfahren belastet werden, was zu vermeiden ist (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 45; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14 - Rn. 44).

    Denn derjenige, der zuerst den Einsetzungsantrag stellt, erhielte einen entscheidenden strategischen Vorteil für die Besetzung der wichtigen Person des unparteiischen Vorsitzenden (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19 - Rn. 44; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010 - 6 TaBV 901/10 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2009 - 9 TaBV 10/09 unter II. der Gründe; LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21 - Rn. 62).

  • LAG Nürnberg, 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21

    Einigungsstelle - Konzernstruktur - Konzernbetriebsrat

    Dies könnte auf einen "Wettlauf" zwischen den Betriebspartnern hinauslaufen, möglichst als erste ein Einsetzungsverfahren beim Arbeitsgericht zu beantragen, um einen ihnen "genehmen" Vorsitzenden zu erhalten (so umfassend zuletzt LAG Hamburg vom 27.11.2019, 5 TaBV 11/19; LAG Hamm vom 10.08.2015, 7 TaBV 43/15; LAG Düsseldorf vom 25.08.2014, 9 TaBV 39/14; a.A. zuletzt etwa LAG Berlin-Brandenburg vom 18.06.2015, 21 TaBV 745/15, sämtlich zitiert nach juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.2022 - 4 TaBV 7/22

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Betriebsvereinbarung -

    Dieses Vertrauen wäre erheblich beeinträchtigt, wenn die ablehnende Partei gezwungen wäre, ihre Gründe offenzulegen, die aus Ihrer Sicht gegen die von der anderen Betriebspartei benannte Person sprechen (LAG Hamburg 27. November 2019 - 5 TaBV 11/19 -).
  • LAG Düsseldorf, 09.06.2020 - 3 TaBV 31/20
    Zu dieser - in Literatur und Rechtsprechung allerdings durchaus umstrittenen - Rechtsfrage schließt sich die erkennende Beschwerdekammer der Rechtsprechung der 9. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts (Beschluss vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14, juris, Rz. 44 mit umfangreichen Ausführungen und Hinweisen auch zum Streitstand unter Rz. 41 ff.; im Ergebnis ebenso jüngst und mit gleichfalls instruktiver Begründung LAG Hamburg vom 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19, juris, Rz. 61 f.) an, dass die Ablehnung der Person einer Einigungsstellenvorsitzenden keiner näheren oder nachvollziehbaren Begründung bedarf.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2021 - 5 TaBV 16/20

    Einigungsstelle - Errichtung - Rechtsschutzbedürfnis - Widerantrag

    Soweit der Betriebsrat die Einsetzung eines anderen Vorsitzenden sowie die Erhöhung der Anzahl der Beisitzer begehre, sei der Widerantrag überflüssig (vgl. LAG Hamburg 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19).
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