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   LAG Hamm, 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14   

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LAG Hamm, 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 (https://dejure.org/2015,15711)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 (https://dejure.org/2015,15711)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. März 2015 - 16 Sa 1711/14 (https://dejure.org/2015,15711)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung

  • hensche.de

    Arbeitsunfähigkeit, Krankheit

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFZG § 3
    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • ArbG Herne, 21.10.2014 - 3 Ca 3517/13

    § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG

    Auszug aus LAG Hamm, 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.10.2014 - 3 Ca 3517/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das am 21.10.2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Herne, AZ: 3 Ca 3517/13, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93

    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

    Auszug aus LAG Hamm, 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14
    Auch mehrere unterschiedliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nur einmal nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus (BAG vom 02.02.1994, 5 AZR 345/93, NZA 1994, 547; Schmidt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 285).
  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2015 - 16 Sa 1711/14 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.2016 - 3 Sa 37/15

    Entgeltfortzahlung - Einheit des Verhinderungsfalls

    Tritt ein weiteres Grundleiden, das bereits für sich allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, zum ersten Grundleiden hinzu, so ändert dies nichts am Schicksal eines einmal entstandenen, auf einem früher eingetretenen Grundleiden beruhenden Entgeltfortzahlungsanspruchs, Insoweit gilt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles (BAG 12.07.1989 EZA § 616 Nr. 39; 02.02.1994 EZA § 1 LohnFG Nr. 125; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14).

    Mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheiten i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, lösen nur einmal einen Anspruch für 42 Kalendertage aus (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14).

    Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, der auf Zumutbarkeitserwägungen beruht und deshalb die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf sechs Wochen begrenzt, hat zur Folge, dass der Kläger für das Auftreten einer erneuten Erkrankung beweispflichtig ist (LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.03.2017 - 3 Sa 458/16

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls -

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls) Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuen Arbeitsunfähigkeit führte (BAG 25.05.2016, EzA § 3 EntgeltfortzG Nr. 20 = NZA 2016, 1076; 02.02.1994 EzA § 1 LohnFG Nr. 125; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14, LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14; s. Laws FA 2017, 101 ff).

    Mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheiten i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, lösen nur einmal einen Anspruch für 42 Kalendertage aus (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14, LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14).

    Im Zweifel endet die Arbeitsunfähigkeit am Ende des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angegebenen Kalendertags (BAG 25.05.2016 EzA § 3 EntgeltfortzG Nr. 20 = NZA 2016, 1076; s.a. LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 -, LAGE § 3 EntgeltfortzG NR. 14).

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