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   LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21   

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https://dejure.org/2021,52585
LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21 (https://dejure.org/2021,52585)
LAG Köln, Entscheidung vom 02.11.2021 - 4 Sa 290/21 (https://dejure.org/2021,52585)
LAG Köln, Entscheidung vom 02. November 2021 - 4 Sa 290/21 (https://dejure.org/2021,52585)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung - lesen von E-Mails an Vorgesetzten

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche fristlose Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 ; BDSG § 26 Abs. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1
    Fristlose Kündigung wegen unbefugter Weitergabe fremder E-Mail trotz Zugangsberechtigung; Rechtswidrige Datenverarbeitung durch Arbeitnehmer als Kündigungsgrund; Bloßes Lesen fremder E-Mail kein Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß & Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten zu Missbrauchsvorwürfen bestätigt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei heimlichem Zugriff auf E-Mail eines Kollegen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe einer offensichtlich privaten E-Mail an Dritte rechtfertigt fristlose Kündigung

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Heimlich mails vom Chef lesen und verbreiten ist keine gute Idee - fristlose Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die weitergeleitete E-Mail - und die fristlose Kündigung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten ...

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Bei unbefugter Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Wer unbefugt Mails des Chefs liest und davon Kopien fertigt, der fliegt!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßige Kündigung wegen unbefugter Datenweitergabe

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen unbefugter Kenntnisnahme und Weiterleitung von Daten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Mail des Vorgesetzten unbefugt gelesen und weitergeleitet: wirksam fristlos gekündigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten wirksam

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Weitergabe privater E-Mails

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Mitlesens von E-Mails

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Lesens und Weitergabe einer fremden E-Mail

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Weitergabe privater E-Mail

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen unbefugter Weitergabe fremder Daten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vertrauensverhältnis zerstört: Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrecht - Weitergabe privater Daten rechtfertigt fristlose Kündigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2022, 494
  • MMR 2022, 317
  • K&R 2022, 221
  • NZA-RR 2022, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21
    Je höher er ist, desto größer ist diese (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 29, juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, juris).

  • LAG Köln, 01.04.2021 - 8 Sa 798/20

    Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (LAG Köln, Urteil vom 01. April 2021 - 8 Sa 798/20 - Rn. 42, juris).

    Darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die einen wichtigen Grund ausmachen, ist derjenige, der die fristlose Kündigung ausgesprochen hat (LAG Köln, Urteil vom 01. April 2021 - 8 Sa 798/20 - Rn. 45, juris).

  • ArbG Aachen, 22.04.2021 - 8 Ca 3432/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Datenschutzverstoß und Verletzung des

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021, Az. 8 Ca 3432/20 abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.04.2021, Az. 8 Ca 3432/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus LAG Köln, 02.11.2021 - 4 Sa 290/21
    Soweit die Klägerin an Herrn C adressierte Emails und seine privaten Emailanhänge geöffnet hat, hat sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn C , hier in Form des Rechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, Rn. 167 ff.), verletzt.
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