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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15   

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https://dejure.org/2016,10922
LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15 (https://dejure.org/2016,10922)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15 (https://dejure.org/2016,10922)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. April 2016 - 5 TaBV 21/15 (https://dejure.org/2016,10922)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Arbeitsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmungsfreie Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses; Unwirksamer Einigungsstellenspruch aufgrund abschließender gesetzlicher Regelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ASiG § 11; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 139
    Arbeitsschutz; Arbeitsschutzausschuss; Betriebsrat; Einigungsstelle; Mitbestimmung; Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz

  • rechtsportal.de

    ASiG § 11 S. 1; ASiG § 11 S. 2; ASiG § 11 S. 4
    Mitbestimmungsfreie Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 83/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15
    a) Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Teilnahmepflicht des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den gesetzlich vorgesehenen Mindestsitzungen des Arbeitsschutzausschusses (vgl. dazu BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 18-24).

    Verbleibt dagegen trotz der gesetzlichen oder tariflichen Regelung ein Gestaltungsspielraum, ist insoweit Raum für die Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 21).

    Aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch überbetriebliche Dienste (§ 19 ASiG) folgen insofern keine Besonderheiten (vgl. BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 22-23).

    Im Hinblick auf diese gesetzlichen Festlegungen fehlt es für die Festlegung einer Teilnahmeverpflichtung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Sitzungen im Mindestturnus des § 11 Satz 4 ASiG an einer Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitgeberin und damit an einem Handlungsspielraum, der unter Mitwirkung des Betriebsrats auszufüllen wäre (vgl. BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 24).

    Der Betriebsrat kann nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die zuständige Arbeitsschutzbehörde ersuchen, gegenüber dem Arbeitgeber die Verpflichtungen aus § 11 ASiG im Wege einer Anordnung nach § 12 Abs. 1 ASiG durchzusetzen (vgl. dazu BAG 08.12.2015 - 1 ABR 83/13 - Rn. 24).

  • BAG, 14.01.2014 - 1 ABR 49/12

    Betriebsrat - allgemeine Beurteilungsgrundsätze - Überprüfbarkeit eines

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15
    Dies umfasst die Prüfung, ob der Einigungsstellenspruch aus den von der Arbeitgeberin angeführten Gründen ganz oder teilweise unwirksam ist (vgl. BAG 14.01.2014 - 1 ABR 49/12 - Rn. 10 mwN).
  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 2/14

    Feststellungsausspruch - Verbot der reformatio in peius

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15
    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines Spruchs der Einigungsstelle führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung, wenn nicht der verbleibende Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. BAG 08.11.2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 29 mwN; BAG 08.12.2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 30).
  • BAG, 08.11.2011 - 1 ABR 42/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG - Unterweisung zum

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15
    Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines Spruchs der Einigungsstelle führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung, wenn nicht der verbleibende Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (vgl. BAG 08.11.2011 - 1 ABR 42/10 - Rn. 29 mwN; BAG 08.12.2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 30).
  • BAG, 30.10.2012 - 1 ABR 64/11

    Unzulässige Beschwerde

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.04.2016 - 5 TaBV 21/15
    Danach hat sich die Beschwerdebegründung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in einer Weise auseinanderzusetzen, die erkennen lässt, in welchem Umfang und warum der Rechtsmittelführer die Erwägungen des Arbeitsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN).
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