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   LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2020 - 5 Sa 402/18   

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https://dejure.org/2020,48406
LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2020 - 5 Sa 402/18 (https://dejure.org/2020,48406)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.11.2020 - 5 Sa 402/18 (https://dejure.org/2020,48406)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. November 2020 - 5 Sa 402/18 (https://dejure.org/2020,48406)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 163/11

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2020 - 5 Sa 402/18
    Das Kündigungsschutzgesetz findet daher auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den US-Streitkräften Anwendung (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 11 mwN).

    Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfällt (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 14 mwN).

    Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräfte erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht nachprüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 27 mwN).

    Schon aus diesem Grund muss es dem Entsendestaat freistehen, seine Organisation zu ändern und aufgrund seines Organisationsrechts zu bestimmen, dass Tätigkeiten künftig nur noch von Zivilpersonen ausgeübt werden sollen, die in einem so engen Verhältnis zur Truppe stehen, dass sie zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehören, auch wenn diese Tätigkeiten bislang von örtlichen Arbeitskräften verrichtet wurden (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 27 mwN).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2014 - 2 Sa 123/14

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung der Betriebsvertretung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2020 - 5 Sa 402/18
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.10.2014 (2 Sa 123/14) hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet worden ist.

    Auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 2 Sa 123/14 (1 Ca 847/13), 2 Sa 536/15 (1 Ca 640/15), 2 Sa 298/16 (1 Ca 66/16) und 7 Sa 421/17 (7 Ca 273/17) wird Bezug genommen.

  • BAG, 26.01.2017 - 2 AZR 61/16

    Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2020 - 5 Sa 402/18
    Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend (vgl. BAG 26.01.2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 19 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.02.2018 - 7 Sa 421/17

    Vertretung ohne Vertretungsmacht - Zurückweisung einer außerordentlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2020 - 5 Sa 402/18
    Auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 2 Sa 123/14 (1 Ca 847/13), 2 Sa 536/15 (1 Ca 640/15), 2 Sa 298/16 (1 Ca 66/16) und 7 Sa 421/17 (7 Ca 273/17) wird Bezug genommen.
  • LAG Hessen, 14.10.2015 - 2 Sa 536/15

    Übt der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aus und gibt der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2020 - 5 Sa 402/18
    Auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 2 Sa 123/14 (1 Ca 847/13), 2 Sa 536/15 (1 Ca 640/15), 2 Sa 298/16 (1 Ca 66/16) und 7 Sa 421/17 (7 Ca 273/17) wird Bezug genommen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.01.2023 - 6 Sa 215/21

    Stationierungsstreitkräfte - Änderungskündigung - Wiederholungskündigung

    Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 sprachen die US-Stationierungsstreitkräfte erneut eine außerordentliche, mit Schreiben vom 26. Juni 2018 (Bl. 25 ff. d. A. in 5 Sa 402/18 ) hilfsweise eine ordentliche Änderungskündigung aus.

    Vor Ausspruch der Kündigung haben die US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 23. März 2018 (Bl. 64 ff. d. A. in 5 Sa 402/18 ) die Betriebsvertretung USAG Rheinland-Pfalz und die Betriebsvertretung IMCOM hinsichtlich der geplanten Änderungskündigung beteiligt.

    Wegen der Einzelheiten der Mitteilungen an die Betriebsvertretungen wird auf den Akteninhalt im Verfahren 5 Sa 402/18 Bezug genommen, das die Berufungskammer beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.

    Nach erstinstanzlichem Obsiegen des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 19. November 2020 - 5 Sa 402/18 - zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf Bl. 381 ff. d. A. im Verfahren 5 Sa 402/18 Bezug genommen.

    Noch während des Verlaufs des Rechtsstreits 5 Sa 402/18 beteiligten die US-Stationierungsstreitkräfte die Betriebsvertretungen USAG Rheinland-Pfalz und IMCOM unter dem 01. Februar 2019 erneut hinsichtlich einer geplanten hilfsweisen ordentlichen Änderungskündigung gegenüber dem Kläger.

    Insbesondere ist die Berufung der Beklagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen mangelnder Auseinandersetzung mit der Argumentation des Arbeitsgerichts zur Wiederholungskündigung unzulässig, nachdem die Beklagte sich zur diesbezüglichen Auslegung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2020 - 5 Sa 402/18 - geäußert und dargelegt hat, warum entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht von einer Wiederholungskündigung auszugehen sei.

    Hiervon ausgehend ist die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständliche Kündigung nicht bereits wegen der Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 20. November 2019 - 5 Sa 402/18 - zu der von den US-Stationierungsstreitkräften unter dem 26. Juni 2018 ausgesprochenen Änderungskündigung präkludiert.

    a) Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 20. November 2019 - 5 Sa 402/18 - im Hinblick auf die Begründung der Kündigung vom 26. Juni 2018 keine materiell-rechtliche Entscheidung zur vorliegend wiederholten Behauptung der Beklagten getroffen, die US-Stationierungsstreitkräfte hätten durch die zuständige Führungsgruppe bereits in 2017 entschieden, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr nicht mehr mit einem zivilen Arbeitnehmer (Local National) zu besetzen.

    Im Übrigen ist die Betriebsvertretung bei sämtlichen vorherigen Kündigungen beteiligt worden ist und ihr war zuletzt anlässlich der ordentlichen Änderungskündigung vom 26. Juni 2019 mit Anhörungsschreiben vom 23. März 2018 (Bl. 64 ff. d. A. in 5 Sa 402/18 ) schon mitgeteilt worden, dass aus im Einzelnen dargestellten Sicherheitsgründen bereits in 2016 angedacht und in 2017 - wenn auch mit widersprüchlichen Angaben zum Entscheidungsdatum - die Entscheidung getroffen worden ist, die Stelle umzuwandeln.

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