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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2005 - 8 Ta 255/05   

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https://dejure.org/2005,12996
LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2005 - 8 Ta 255/05 (https://dejure.org/2005,12996)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.11.2005 - 8 Ta 255/05 (https://dejure.org/2005,12996)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. November 2005 - 8 Ta 255/05 (https://dejure.org/2005,12996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr nach der Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts

  • Judicialis

    ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 278 Abs. 6; ; ZPO § 307; ; ZPO § 307 Abs. 2; ; ZPO § 495 a; ; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 56 Abs. 2; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Terminsgebühr bei gerichtlich festgestelltem Vergleich vor mündlicher Verhandlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.11.2005 - 8 Ta 255/05
    Während weite Teile der Literatur dies annehmen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage 2004, VV 3154 Rn 54 ff.; Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004 s. 543 - Zöller, ZPO 25. Auflage, § 278 Rn. 27; a. A. Hartmann Kostengesetze, VV 3104 Rn. 30), hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 (NJW 2004, 2311 f.) die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr entstünde bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht.
  • BAG, 20.06.2006 - 3 AZB 78/05

    Prozesskosten - Rechtsanwaltsgebühren im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren -

    Auf die Rechtsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. November 2005 - 8 Ta 255/05 - aufgehoben.

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos, das in seinem Beschluss vom 21. November 2005 - 8 Ta 255/05 - die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

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