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   LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88   

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LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88 (https://dejure.org/1989,2916)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88 (https://dejure.org/1989,2916)
LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 1989 - 3 Sa 1610/88 (https://dejure.org/1989,2916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung der Dauer einer Befristung; Bedeutung des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes; Bestehen eines Rechts auf Arbeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Erfordernis einer sachlichen Rechtfertigung der Dauer einer Befristung; Bedeutung des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes; Bestehen eines Rechts auf Arbeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befristetes Arbeitsverhältnis: Restriktive Beurteilung der Zulässigkeit - Erfordernis eines konkreten Sachgrunds für Anlaß und Dauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1990, 2174
  • DB 1990, 2174 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BAG, 03.12.1986 - 7 AZR 354/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung, Vertretungslehrer

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BAG, 12.06.1987 - 7 AZR 389/86

    Befristeter Arbeitsvertrag - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BAG, 30.10.1987 - 7 AZR 115/87

    Prüfungsmaßstab bei befristetem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der gebührenpflichtigen Verwarnung im

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Die "gewandelte Wertvorstellung, die ein moderner Mensch vom Grundrecht der Berufsfreiheit" (BVerfGE 22, 125, 136) hat, verlangt in aller Regel im Rahmen der ökonomischen Ressourcen die Verschaffung und Sicherung eines Arbeitsplatzes auf unbestimmte Dauer (vgl. auch die zitierte Regierungsbegründung zum BeschFG 1985).
  • BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 329/84

    Universität - Befristung - Lektor - Promotion - Dienstaufgaben

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87

    Teilzeitbeschäftgiung

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 376/85

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Lehrers wegen

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Hierzu zählen Entscheidungen, wonach bei der Befristungskontrolle lediglich auf den zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag abzustellen sei (Urteile vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 191/84 ; vom 11. Dezember 1985 - 7 AZR 329/84 ; vom 30. Oktober 1987 - 7 AZR 115/87 ), wonach es zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht einer konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Urlaubsfall bedürfe, sondern ein "beurlaubungsbedingter Gesamtvertretungsbedarf" ausreiche (Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 ), wonach bestimmte haushaltsrechtliche Erwägungen denn doch eine Befristung ermöglichen könnten (Urteile vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 376/85 - und vom 28. September 1988 - 7 AZR 451/87 ), wonach die "Drittmittelfinanzierungs-Entscheidung" im Zuge einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach §§ 91 ff. AFG als solche, ohne Rücksicht auf die tatsächlich konkret auszuführende Arbeitsaufgabe, einen sachlichen Grund bilden könne, das Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Finanzierungszuweisung zu befristen (Urteil vom 12. Juni 1987 - 7 AZR 389/86 ).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Vorausgegangen war dem bereits früher (BVerfGE 5, 85, 206) der Satz: "Sie (gemeint ist die freiheitliche Demokratie) sieht es aber als ihre Aufgabe an, wirkliche Ausbeutung, nämlich Ausnutzung der Arbeitskraft zu unwürdigen Bedingungen und unzureichendem Lohn, zu unterbinden" , dem dann folgt (BVerfGE 21, 245, 251): "Mit der modernen Industriegesellschaft ist der Beruf des Arbeitnehmers entstanden, der regelmäßig kein ausreichendes Vermögen besitzt und damit auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist." , fast ähnlich einer Aussage in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 30, 163, 175): "wie für alle in abhängiger Arbeit Beschäftigten ist die Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz der wichtigste Teil ihres Vermögens, wenn sie überhaupt über Vermögen außerhalb ihrer Arbeitskraft verfügen." Weiter heißt es in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 290): "In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsvertrag und die solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war." In der Rundfunkentscheidung vom 13. Januar 1982 wird vom Bundesverfassungsgericht alsdann der arbeitsrechtliche Bestandsschutz ausdrücklich als Sicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Position und damit in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit aufgefaßt (BVerfGE 59, 231; das Verständnis des Bundesverfassungsgerichts von Art. 14 GG als Fortsetzung des Art. 12 GG - E 30, 292.334; 31, 299; 49, 382; Günter Dürig.
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus LAG Niedersachsen, 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88
    Vorausgegangen war dem bereits früher (BVerfGE 5, 85, 206) der Satz: "Sie (gemeint ist die freiheitliche Demokratie) sieht es aber als ihre Aufgabe an, wirkliche Ausbeutung, nämlich Ausnutzung der Arbeitskraft zu unwürdigen Bedingungen und unzureichendem Lohn, zu unterbinden" , dem dann folgt (BVerfGE 21, 245, 251): "Mit der modernen Industriegesellschaft ist der Beruf des Arbeitnehmers entstanden, der regelmäßig kein ausreichendes Vermögen besitzt und damit auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesen ist." , fast ähnlich einer Aussage in einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 30, 163, 175): "wie für alle in abhängiger Arbeit Beschäftigten ist die Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz der wichtigste Teil ihres Vermögens, wenn sie überhaupt über Vermögen außerhalb ihrer Arbeitskraft verfügen." Weiter heißt es in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257, 290): "In der heutigen Gesellschaft erlangt die große Mehrzahl der Staatsbürger ihre wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsvertrag und die solidarisch getragene Daseinsvorsorge, die historisch von jeher eng mit dem Eigentumsgedanken verknüpft war." In der Rundfunkentscheidung vom 13. Januar 1982 wird vom Bundesverfassungsgericht alsdann der arbeitsrechtliche Bestandsschutz ausdrücklich als Sicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Position und damit in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit aufgefaßt (BVerfGE 59, 231; das Verständnis des Bundesverfassungsgerichts von Art. 14 GG als Fortsetzung des Art. 12 GG - E 30, 292.334; 31, 299; 49, 382; Günter Dürig.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87

    Gebotene Erweiterung der Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers über

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

  • BAG, 06.12.1989 - 7 AZR 441/89

    Arbeitsverhältnis: Befristung, mehrmalige - Zulässigkeit nach dem BeschFG -

  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 819/76

    Arbeitnehmereigenschaft von Autoren und Regisseuren - Befristung von

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

  • BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 65/56

    Befristung eines Arbeitsvertrages - Sachliche Gründe - Haushaltsplanmäßige

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • LAG Niedersachsen, 22.08.1990 - 3 Sa 10/82

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Frsitverstössen; Kündigungsfristen bei

    Einer nachträglichen Verschlechterung der geltenden Kündigungsfristen für Angestellte stünde auch das Schutzprinzip aus den verfassungsrechtlichen Wertungen der Art. 12 (Berufsfreiheit), 20, 28 (Sozialstaatsprinzip) GG entgegen (vgl. hierzu das Urteil der erkennenden Kammer vom 20.10.1989 - 3 Sa 1610/88 - demnächst LAGE § 620 BGB Nr. 22).
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