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LG Aachen, 22.03.2017 - 8 O 175/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang eines Schmerzensgeld- u. Schadensersatzsanspruchs für Schäden aus einem Auffahrunfall bei Feststellung eines HWS Schleudertraumas u. einer HWS Distorsion auch im Hinblick auf die Regulierung zukünftiger Schäden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang eines Haushaltsführungsschadens nach Auffahrunfall
Verfahrensgang
- LG Aachen, 22.03.2017 - 8 O 175/14
- LG Aachen, 18.04.2017 - 8 O 175/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Düsseldorf, 09.12.2014 - 1 U 92/14
Ersatzfähigkeit der Aufwendungen für die Einholung eines ärztliches Attestes zum …
Auszug aus LG Aachen, 22.03.2017 - 8 O 175/14
Diesen Stundensetz setzt das Gericht abweichend von der Berechnung der Klägerin mit 9, 00 EUR an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2014 - I-1 U 92/14-, juris). - BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99
Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden
Auszug aus LG Aachen, 22.03.2017 - 8 O 175/14
Ist bereits eine Körperverletzung eingetreten, ist - solange der Eintritt von Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden kann - die Möglichkeit von Spätschäden gegeben, was zur Bejahung des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses grundsätzlich ausreicht (BGH, Urteil vom 20.3.2001, VI ZR 325/99, zitiert nach juris). - BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02
Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur …
Auszug aus LG Aachen, 22.03.2017 - 8 O 175/14
Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte H3 fordert (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2004 - XI ZR 355/02 -, juris). - BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07
Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger …
Auszug aus LG Aachen, 22.03.2017 - 8 O 175/14
Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH , Urteil vom 8.7.2008 - VI ZR 274/07 - juris).