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   LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20   

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LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20 (https://dejure.org/2021,60998)
LG Aurich, Entscheidung vom 27.08.2021 - 7 T 89/20 (https://dejure.org/2021,60998)
LG Aurich, Entscheidung vom 27. August 2021 - 7 T 89/20 (https://dejure.org/2021,60998)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.2021 - XII ZB 164/20

    Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten bei bestehender Uneinigkeit zwischen seinem

    Auszug aus LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20
    Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2021 (XII ZB 164/20) den Beschluss des Landgerichts Aurich aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die vorliegend von der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers aber dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere, weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.2021 - XII ZB 164/20).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20
    So enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (BVerfG FamRZ 1992, 1038, 1039).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 666/11

    Betreuerbestellung: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer

    Auszug aus LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20
    Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt, ausreichend (vgl. BGH, NJW-RR 2012, 834).
  • BGH, 07.11.2001 - XII ZR 247/00

    Geltendmachung des Scheiterns der Ehe durch den Betreuer eines geisteskranken

    Auszug aus LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20
    Die Ehe ist hiernach als umfassende, grundgesetzlich geschützte und auflösbare Lebensgemeinschaft gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001 - XII ZR 247/00. Allerdings steht auch die Gemeinschaft zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG NJW 1981, 1943).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20
    Die Ehe ist hiernach als umfassende, grundgesetzlich geschützte und auflösbare Lebensgemeinschaft gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001 - XII ZR 247/00. Allerdings steht auch die Gemeinschaft zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (BVerfG NJW 1981, 1943).
  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1415/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 durch die Versagung von Rechtsschutz gegen die

    Auszug aus LG Aurich, 27.08.2021 - 7 T 89/20
    Die gerichtliche Bestellung eines Betreuers bedeutet für den Betroffenen einen gewichtigen Grundrechtseingriff, weil sie dessen Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den vom Gericht bestimmten Angelegenheiten einschränkt (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 2260, 2261).
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