Rechtsprechung
   LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,32259
LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23 (https://dejure.org/2023,32259)
LG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2023 - 503 Qs 76/23 (https://dejure.org/2023,32259)
LG Berlin, Entscheidung vom 06. November 2023 - 503 Qs 76/23 (https://dejure.org/2023,32259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,32259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 74 Abs 1 Alt 2 StGB, § 86 Abs 1 Nr 2 StGB, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, § 86a Abs 2 StGB, § 3 Abs 1 VersammlG
    Straflosigkeit des Tragens eines FDJ-Hemdes auf einer Versammlung

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Strafbarkeit wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Tragen eines FDJ-Hemdes - Wiederbelebung einer verfassungswidriger Organisation nicht zu befürchten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23
    Allerdings bedarf auch § 86a StGB angesichts seiner tatbestandlichen Weite einer verfassungskonform-einschränkenden Auslegung, nämlich dahingehend, dass der Gebrauch von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wenn er dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderläuft, nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.200/ - 3 StR 486/06; Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 86a Rn. 2a m. w. N.).
  • BGH, 11.01.2018 - 3 StR 427/17

    Freisprüche im Fall "Sharia Police" aufgehoben

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23
    Danach ist das Tragen einer Uniformierung nur strafbar, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, bedrohliche und einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (BGH, Urteil v. 11.01.2018 - 3 StR 427/17 m. w. N.; Düring-Friedl/Enders, Kommentar zum Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 3 Rn. 2 m. w. N.).Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke - auch mit Rücksicht auf die weiteren Begleitumstände - Gewaltbereitschaft demonstriert wird und der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll.
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23
    Denn auf einen bestimmten Bekanntheitsgrad des verbotenen Originals kommt es für die Verwechslungsfähigkeit nicht an (BGH, Beschluss v. 31.07.2002 - 3 StR 495/01 (KG)).
  • BVerwG, 16.07.1954 - I A 23.53

    Freie Deutsche Jugend (FDJ)

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23
    Zwar wurde die "... in Westdeutschland" mit Beschluss der Bundesregierung vom 26.06.1951, unanfechtbar seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.1954 (BVerwG I A 23.53), als verfassungswidrige Organisation verboten.
  • BGH, 23.10.2019 - 4 StR 538/18

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23
    Tatmittel ist ein Gegenstand nämlich nicht bereits dann, wenn er gelegentlich der Tat verwendet wurde, sondern erst, wenn er die Tat gezielt gefördert hat oder fördern sollte (vgl. BGH, Beschluss v. 23.10.2019 - 4 StR 538/18).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23
    In Ermangelung einer anderweitigen gesetzlichen Haftungsregelung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 473 Rn. 2; BGH, Urteil vom 25. Juli 1960 - 3 StR 25/60, juris Rz. 6) hat die Landeskasse Berlin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht