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   LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94   

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LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94 (https://dejure.org/1995,8826)
LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.1995 - 67 S 354/94 (https://dejure.org/1995,8826)
LG Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - 67 S 354/94 (https://dejure.org/1995,8826)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Köln, 13.12.1989 - 10 S 310/89
    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Denn soweit ersichtlich - ist bisher niemand auf die Idee gekommen, im Rahmen von § 554 a BGB den Mieter von der Haftung für seine Erfüllungsgehilfen freizustellen (vgl. z.B. Palandt/Putzo, BGB , 55. Aufl., § 554 a Rdn. 3 a.E.; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., § 554 a Rdn. 4; Schmidt/Futterer/Blank, aaO., B 233; Staudinger/Emmerich, BGB , 13. Bearb., § 554 a Rdn. 20; Erman/Jendrek, BGB , 9. Aufl., § 554 a Rdn. 5; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 508 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung in Fußnote 19; Zweifel, wenn wohl auch nicht ernstliche, allenfalls bei LG Köln, WuM 1990, 548 f.).

    Der gegenteiligen Auffassung (Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdn. 1193; AG Bergisch-Gladbach, WuM 1989, 630; unklar AG Neumünster, WuM 1990, 549 f.; offengelassen LG Köln, WuM 1990, 548 f.) ist zuzugeben, daß das Sozialamt sich nicht in einem Subordinationsverhältnis zum Mieter befindet.

    Soweit in der Rechtsprechung trotz einer Zurechnung des Fehlverhaltens des Sozialamtes via § 278 BGB eine Wirksamkeit der Kündigung abgelehnt wird, lag dies (mit Ausnahme der insoweit jedoch mit elementaren Gedanken der Gesetzesauslegung und der Logik nicht zu vereinbarenden Entscheidung des LG Köln, WuM 1990, 548,, daß der Mieter, weil er das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nur in gleichem Umfang zu vertreten habe wie eigenes Verschulden, nicht hafte, weil er selber mangels Geldes die Leistung ohnehin nicht pünktlich erbringen könne) in den Umständen des Einzelfalles begründet (LG Mönchengladbach, aaO.; LG Berlin. ZK 63, aaO.; LG Kiel, WuM 1977, 141 ff.; LG Braunschweig, WuM 1987, 201; AG Neumünster, WuM 1990, 549 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, MM 1990, 158 f.; für eine Unwirksamkeit der Kündigung im Regelfall eigentlich nur Bub/Treier/Grapentin, aaO., der aber gleichzeitig ausführt, daß sich eine schematische Betrachtungsweise verbiete).

    Da aber insoweit vertreten wird, daß der bloße Mangel an Geld nie ein hinreichendes Verschulden im Sinne von § 554 a für eine fristlose Kündigung zu begründen vermöge (LG Köln, WuM 1990, 548 f.; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., IV 191; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 511), mag das Kammergericht - wenn es denn überhaupt soweit kommt - auch über diese dann entscheidungserhebliche Frage, die dann in der Tat wohl auch eine Frage des Wohnraummietrechtes ist, entscheiden.

  • BGH, 23.09.1987 - VIII ZR 265/86

    Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Da diese Auffassung insbesondere bereits obergerichtlich bestätigt ist (BGH, NJW-RR 1988, 77, 78; OLG Düsseldorf, ZMR 1992, 192 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163 f.), kommt eine Vorlage an das Kammergericht insoweit nur als Divergenzvorlage in Betracht, für die vorliegend aber gerade kein Bedürfnis besteht, da die Kammer sich dieser obergerichtlichen Auffassung angeschlossen hat.
  • OLG Stuttgart, 28.08.1991 - 8 REMiet 2/91

    Heilungswirkung einer nachträglichen Mietzahlung auf eine wegen Zahlungsverzugs

    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Als ordentliche Kündigung soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Stuttgart, WuM 1991, 526 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 1992, 488 ff.) eine auf Zahlungsverzug im Sinne von § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützte Kündigung zwar nicht durch Zahlung innerhalb der Schonfrist unwirksam werden, aber gleichwohl ist die Beklagte nicht auf Grund der ordentlichen Kündigung vom 16. Februar 1994 zur Räumung zu verurteilen.
  • OLG Hamm, 03.12.1991 - 7 U 145/91
    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Da diese Auffassung insbesondere bereits obergerichtlich bestätigt ist (BGH, NJW-RR 1988, 77, 78; OLG Düsseldorf, ZMR 1992, 192 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163 f.), kommt eine Vorlage an das Kammergericht insoweit nur als Divergenzvorlage in Betracht, für die vorliegend aber gerade kein Bedürfnis besteht, da die Kammer sich dieser obergerichtlichen Auffassung angeschlossen hat.
  • LG Braunschweig, 05.10.1984 - 6 S 144/84
    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Soweit in der Rechtsprechung trotz einer Zurechnung des Fehlverhaltens des Sozialamtes via § 278 BGB eine Wirksamkeit der Kündigung abgelehnt wird, lag dies (mit Ausnahme der insoweit jedoch mit elementaren Gedanken der Gesetzesauslegung und der Logik nicht zu vereinbarenden Entscheidung des LG Köln, WuM 1990, 548,, daß der Mieter, weil er das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nur in gleichem Umfang zu vertreten habe wie eigenes Verschulden, nicht hafte, weil er selber mangels Geldes die Leistung ohnehin nicht pünktlich erbringen könne) in den Umständen des Einzelfalles begründet (LG Mönchengladbach, aaO.; LG Berlin. ZK 63, aaO.; LG Kiel, WuM 1977, 141 ff.; LG Braunschweig, WuM 1987, 201; AG Neumünster, WuM 1990, 549 f.; AG Tempelhof-Kreuzberg, MM 1990, 158 f.; für eine Unwirksamkeit der Kündigung im Regelfall eigentlich nur Bub/Treier/Grapentin, aaO., der aber gleichzeitig ausführt, daß sich eine schematische Betrachtungsweise verbiete).
  • LG Mönchengladbach, 19.02.1993 - 2 S 345/92
    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Daß das Sozialamt als Erfüllungsgehilfe des Mieters anzusehen ist, wenn es es übernommen hat, die in der bereits bewilligten laufenden Sozialhilfe enthaltene Miete direkt an den Vermieter zu überweisen, entspricht der herrschenden Meinung (LG Mönchengladbach, ZMR 1993, 571; LG Berlin, ZK 63, MM 1993, 94; LG Karlsruhe, ZMR 1989, 421 f.; LG Berlin, ZK 64, GE 1991, 95; AG Tempelhof-Kreuzberg, MM 1990, 158 f.; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., IV 191; Staudinger/Emmerich, aaO., Rdn. 44; wohl auch LG Kiel, WuM 1977, 141).
  • AG Bergisch Gladbach, 01.06.1989 - 24 C 588/88
    Auszug aus LG Berlin, 08.02.1995 - 67 S 354/94
    Der gegenteiligen Auffassung (Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdn. 1193; AG Bergisch-Gladbach, WuM 1989, 630; unklar AG Neumünster, WuM 1990, 549 f.; offengelassen LG Köln, WuM 1990, 548 f.) ist zuzugeben, daß das Sozialamt sich nicht in einem Subordinationsverhältnis zum Mieter befindet.
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