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   LG Berlin, 11.08.2016 - 65 S 202/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,41375
LG Berlin, 11.08.2016 - 65 S 202/16 (https://dejure.org/2016,41375)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2016 - 65 S 202/16 (https://dejure.org/2016,41375)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. August 2016 - 65 S 202/16 (https://dejure.org/2016,41375)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zutrittsgewährung als vertragliche Nebenpflicht, Besichtigung zum Zwecke der Modernisierung, Besichtigungsverweigerung als Kündigungsgrund

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verweigerter Besichtigungstermin des Mieters zwecks Modernisierung kann fristlose Kündigung rechtfertigen; §§ 543, 546 Abs. 1, 573 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter muss keine Termine mit Vertragspartnern des Vermieters vereinbaren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Verweigerung der Wohnungsbesichtigung als Kündigungsgrund?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter müssen keine Termine mit Vertragspartnern des Vermieters vereinbaren! (IMR 2017, 54)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus LG Berlin, 11.08.2016 - 65 S 202/16
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben ist, ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, in die alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen sind; dabei ist nicht nur das für die Kündigung maßgebliche Verhalten des Mieters, sondern auch zu berücksichtigen, inwieweit der Vermieter seinerseits seine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt hat bzw. er - gegebenenfalls - das Verhalten des Mieters herausgefordert hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 281/13, in Grundeigentum 2015, 853, juris Rn. 19, 33; Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, juris Rn. 14).

    7 Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht eine vertragliche, aus § 242 BGB herzuleitende Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 04.06.2014, a.a.O., juris Rn. 20, m. z. w. N.).

  • BGH, 15.04.2015 - VIII ZR 281/13

    Fristlose Kündigung des Vermieters wegen verweigerter Instandsetzungsarbeiten:

    Auszug aus LG Berlin, 11.08.2016 - 65 S 202/16
    Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gegeben ist, ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, in die alle im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen sind; dabei ist nicht nur das für die Kündigung maßgebliche Verhalten des Mieters, sondern auch zu berücksichtigen, inwieweit der Vermieter seinerseits seine mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt hat bzw. er - gegebenenfalls - das Verhalten des Mieters herausgefordert hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 281/13, in Grundeigentum 2015, 853, juris Rn. 19, 33; Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, juris Rn. 14).

    Zu Recht beanstandet die Klägerin auch, dass das Amtsgericht übersehen hat, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch schon vor Erhebung einer Duldungsklage und Erwirken eines Titels unzumutbar sein kann mit der Folge, dass eine fristlose Kündigung das Mietverhältnis beendet bzw. das Verhalten des Mieters sich als eine derart schwere Vertragsverletzung darstellt, dass (auch) eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2015 - VIII ZR 281/13, in Grundeigentum 2015, 853, juris 19ff.).

  • LG Berlin, 23.10.2015 - 65 S 239/15

    Wohnraummiete: Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung; Zeitraum zwischen

    Auszug aus LG Berlin, 11.08.2016 - 65 S 202/16
    14 Ein zusätzliches Gewicht kommt hier auch (noch) nicht der Missachtung der Abmahnung vom 4. Juli 2015 zu, denn die Abmahnung gibt der Beklagten ihrem Inhalt nach nicht die nach ihrem Zweck erforderliche Gelegenheit, ihr vertragswidriges Verhalten zu korrigieren (vgl. zum Zweck der Abmahnung: LG Berlin, Beschl. v. 23.10.2015 - 65 S 239/15, z. Veröffentl vorgesehen).
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