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   LG Berlin, 20.02.2020 - 52 O 125/19   

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LG Berlin, 20.02.2020 - 52 O 125/19 (https://dejure.org/2020,12201)
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2020 - 52 O 125/19 (https://dejure.org/2020,12201)
LG Berlin, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 52 O 125/19 (https://dejure.org/2020,12201)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Höchstpreis für Ihre Immobilie

    § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 UWG
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Immobilienmakler wegen Werbung mit einer Spitzenstellung - Höchstpreis für Ihre Immobilie

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: "Höchstpreis für Ihre Immobilie"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Online-Werbeaussage "Höchstpreis für Ihre Immobile" ist irreführend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Maklerwerbung, die mit Höchst- und Bestpreisen wirbt, unlauter

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2020 - 52 O 125/19
    Vorliegend war die Abmahnung iSd. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG berechtigt, da ihr ein Unterlassungsanspruch zu Grunde liegt und die Klägerin den Beklagten einen Weg aufgezeigt hat, sich ohne Inanspruchnahme eines Gerichts klaglos zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1120, 1121).
  • BGH, 06.02.1997 - I ZR 234/94

    Selbsternannter Sachverständiger - Irreführung/Leistungsfähigkeit

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2020 - 52 O 125/19
    (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/- Bornkamm/- Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 3.43; BGH GRUR 1997, 758 ( 759 ) - Selbst ernannter Sachverständiger ).
  • BGH, 25.05.2016 - IV ZR 110/15

    Schadensersatzbegehren wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im

    Auszug aus LG Berlin, 20.02.2020 - 52 O 125/19
    Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2016 (Az.: IV ZR 110/15) zwar ausgeführt, dass § 242 BGB das Berufen auf die Hemmungswirkung entgegen steht, wenn bereits vor Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner an dem Güteverfahren nicht mitwirken wird.
  • LG Hamburg, 03.12.2020 - 312 O 367/19

    Angabe "Hausverkauf zum Höchstpreis" bei einer Maklerwerbung

    Der Superlativ ist die typische Ausdrucksform für die Alleinstellung (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 Rz 1.141), so dass in der Rechtsprechung Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.2014, Az. I ZR 84/13, Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Zum Bestpreis verkaufen), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" (LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19) oder "Bester Preis der Stadt" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZR 173/11) als Spitzenstellungswerbung angesehen wurden.

    Denn die Bestimmung der Preise hängt von den unterschiedlichsten Faktoren ab, zu denen zum einen Eigenschaften der Immobilie wie Lage, Alter, Art oder Zustand, zum anderen die Umstände des Verkaufs wie der Zeitpunkt des Verkaufs, die Lage auf dem Immobilienmarkt, die Person des Käufers oder das mögliche Zeitfenster, in dem der Verkauf erreicht werden soll oder muss, gehören (vgl. KG, Urteil vom 21.6.2019, 5 U 121/18, Rz 15, Zum Bestpreis verkaufen; LG Berlin, Urteil vom 20.2.2020, 52 O 125/19, Rz 24).

  • OLG Hamburg, 09.12.2021 - 5 U 180/20

    Hausverkauf zum Höchstpreis - Wettbewerbswidrige Werbung: Werbung eines

    Dementsprechend sind in der Rechtsprechung in der Werbung verwendete Formulierungen wie "Wir zahlen Höchstpreise" (vgl. BGH GRUR 2015, 186 - Wir zahlen Höchstpreise), "Zum Bestpreis verkaufen" (KG GRUR-RR 2019, 543 Rn. 6 - Bestpreisverkauf), "Höchstpreis für Ihre Immobilie" bzw. "Immobilie zum Höchstpreis verkaufen" (LG Berlin WRP 2020, 789 - Höchstpreis für Ihre Immobilie) oder "Bester Preis der Stadt" (vgl. BGH BeckRS 2012, 13391, Rn. 7 - Bester Preis der Stadt) als Spitzenstellungsbehauptungen angesehen worden.
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