Rechtsprechung
LG Berlin, 25.07.2005 - 509 Qs 33/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,29277) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines in Untersuchungshaft befindenden Jugendlichen auf Bestellung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger; Beiordnung als Pflichtverteidiger nach der Inhaftierung des Mandanten und bei Vollstreckung in Untersuchungshaft; Auslegung von § 68 Nr. 4 ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 141; JGG § 68 Nr. 4
Anspruch eines in Untersuchungshaft befindenden Jugendlichen auf Bestellung eines Verteidigers als Pflichtverteidiger; Beiordnung als Pflichtverteidiger nach der Inhaftierung des Mandanten und bei Vollstreckung in Untersuchungshaft; Auslegung von § 68 Nr. 4 ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 24.06.2005 - 428 Ds 139/05
- LG Berlin, 25.07.2005 - 509 Qs 33/05
Papierfundstellen
- NStZ 2007, 47
- StV 2007, 10
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 3 Ws 351/10
Pflichtverteidigung: Verteidigerbestellung aus Anlass der Vollziehung von …
Vielmehr ist ausreichend, wenn sich der Beschuldigte in irgendeinem oder auch in mehreren Verfahren in (Untersuchungs-)Haft befand (Laufhütte, in: KK-StPO, § 140 Rn 12; Lüderssen/Jahn § 140 Rn 36; LG Berlin, NStZ 2007, 47;… Eisenberg, JGG, 13. Aufl., § 68 Rn 31,Diemer, in: Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG, 5. Aufl., § 68 Rn 16 - jew. mwN). - LG Osnabrück, 06.06.2016 - 18 Qs 17/16
Vollstreckung der Untersuchungshaft gegen einen Angeklagten in anderer Sache …
Zu § 68 Nr. 5 JGG war bereits vor Inkrafttreten des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO anerkannt, dass er alle Verfahren gegen den inhaftierten Jugendlichen erfasst (vgl. LG Saarbrücken, 01.10.2007, 4 Qs 55/07 I, ZJJ 2007, 447 ; LG Berlin, 25.07.2005, 509 Qs 33/05 ; NStZ 2007, 47;… Eisenberg, JGG, 18. Aufl. 2016, § 67 Rz. 31).