Rechtsprechung
LG Bonn, 01.08.2023 - 33 T 52/23 |
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- JurPC
Nichtbeantwortung einer E-Mail als unwiderlegbare Fiktion
- rewis.io
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 11.10.2016 - 28 Wx 26/16
Verhängung eines Ordnungsgeldes bei nicht rechtzeitiger Hinterlegung des …
Auszug aus LG Bonn, 01.08.2023 - 33 T 52/23
Angesichts dessen, dass ohnehin sehr fragwürdig ist, dass eine Nachfrage per E-Mail (die leicht übersehen wird) gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB rechtlich weitreichend negative Folgen für die betroffene Gesellschaft haben können soll (nach der Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2016, 28 Wx 26/16; OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2017, 28 Wx 15/17 (nicht veröffentlicht), wonach ohne nähere bzw. plausible Begründung entgegen LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2017, 36 T 537/18, die Nichtbeantwortung einer E-Mail eine unwiderlegbare Fiktion begründe, aufgrund derer ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne, ohne dass dies gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verstoße), ist die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Nachfrage gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 HGB dementsprechend kritisch und restriktiv zu prüfen.Angesichts dessen, dass ohnehin sehr fragwürdig ist, dass eine Nachfrage per E-Mail (die vom Empfänger leicht übersehen wird) solche rechtlich weitreichenden Folgen haben soll (nach der Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2016, 28 Wx 26/16, OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2017, 28 Wx 15/17 (nicht veröffentlicht), wonach ohne nähere bzw. plausible Begründung entgegen LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2017, 36 T 537/16, die Nichtbeantwortung einer E-Mail eine unwiderlegbare Fiktion begründe, aufgrund derer ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne, ohne dass dies gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verstoße), ist die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Nachfrage gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 HGB dementsprechend kritisch und restriktiv zu prüfen.
- LG Bonn, 26.04.2017 - 36 T 537/16
Fiktion, Kleinstkapitalgesellschaft, Ordnungsgeld
Auszug aus LG Bonn, 01.08.2023 - 33 T 52/23
Angesichts dessen, dass ohnehin sehr fragwürdig ist, dass eine Nachfrage per E-Mail (die vom Empfänger leicht übersehen wird) solche rechtlich weitreichenden Folgen haben soll (nach der Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2016, 28 Wx 26/16, OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2017, 28 Wx 15/17 (nicht veröffentlicht), wonach ohne nähere bzw. plausible Begründung entgegen LG Bonn, Beschluss vom 26.04.2017, 36 T 537/16, die Nichtbeantwortung einer E-Mail eine unwiderlegbare Fiktion begründe, aufgrund derer ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne, ohne dass dies gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip verstoße), ist die Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Nachfrage gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 HGB dementsprechend kritisch und restriktiv zu prüfen.