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   LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12   

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LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12 (https://dejure.org/2017,60273)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2017 - 14c O 146/12 (https://dejure.org/2017,60273)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 14c O 146/12 (https://dejure.org/2017,60273)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (41)

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2013 - 20 U 66/12

    Umfang der Rechtskraft der Abweisung einer Löschungsklage gegen ein

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Urteil vom 23.07.2013 (Az. I-20 U 66/12) ab.

    Die Kammer hat ferner auf Antrag der Klägerin die Akten des Henzler-Verfahrens (Az. 31 O 730/09 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 111/11 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten in Sachen "Dacheindeckungsplatten" (Az. 31 O 409/04 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 216/04 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten zu dem Az. 34 O 105/03 des Landgerichts Düsseldorf (= Az. I-20 U 34/04 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) und die Verfahrensakten des Parallelverfahrens (Az. 14c O 248/11 des Landgerichts Düsseldorf = Az. I-20 U 66/12 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen.

    Die Kombination dieser Elemente betont das Quadratische und verleiht gleichzeitig dem Gesamtbild einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 28, zitiert nach juris - Dacheindeckungsplatten; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 62).

    Das Merkmal (6), die Fersen, tritt demgegenüber etwas in den Hintergrund und bleibt eher unauffällig (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 49, 63 und Urt. v. 23.03.2010, Az. I - 20 U 34/04, Anlage CBH 10, S. 19; vom BGH wird dieses Merkmal in der Entscheidung "Dacheindeckungsplatten" nicht erwähnt, a.a.O., Rn. 28).

    Auch wenn der informierte Benutzer um die Bedeutung der Fersen für den Wasserablauf weiß, handelt es sich optisch nicht um ein Merkmal, das sogleich ins Auge springt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 63).

    Dadurch ist im Verhältnis zwischen den Parteien eine eigenständige, für sie gültige materielle Rechtslage geschaffen worden, die der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, Rn. 46 zitiert nach juris).

    Der Sinn dieser Regelungen liegt in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Daher entspricht es dem Normzweck der §§ 322, 325 ZPO im vorliegenden kontradiktorischen Verfahren der Parteien, beliebige Wiederholungen des Streits über ein und denselben Streitstoff auszuschließen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH GRUR 1993, 969, 971 - Indorektal II).

    Dass es im vorangegangenen Löschungsverfahren nicht um die Durchsetzung eines individuellen Anspruchs ging, ändert daran nichts, da das konkrete, auf einen bestimmten Löschungsgrund gestützte Löschungsverlangen einem prozessualen Streitgegenstand hinreichend vergleichbar ist, um die entsprechende Anwendung des ne-bis-in-idem-Grundsatzes zu rechtfertigen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47).

    Die rechtskräftige Abweisung der Löschungsklage entfaltet ihre Wirkung nur im Verhältnis der Parteien; Klagen oder Einwendungen Dritter werden hierdurch nicht ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 20 - Legostein).

    Bei der Gestaltung von Decksteinen besteht funktionsbedingt mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum (so bereits BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten; dem folgend OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, 20 U 66/12, Rn. 64, zitiert nach juris).

    So zeigt die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des deutschen Gebrauchsmusters 256 490 vom 10.05.1967 (Anlage A 64) einen Deckstein mit quadratischer Grundform und vier symmetrisch zur eckhalbierenden Diagonalen abgerundeten Ecken, bei der eine Ecke zum Einhängen in die Dachsparren nach unten abgewinkelt ist (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O. Rn. 64):.

    Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer, weil sie nach umfangreicher Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung anders als das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 23.07.2013 nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass den Fachkreisen im Anmeldezeitpunkt des Klagedesigns 1 auch bereits quadratische Dach- oder Fassadenplatten mit einer kleinen Eckabrundung bekannt gewesen sind, die den Schutzbereich des Klagedesigns 1 auf identische Nachahmungen einschränken (so aber das OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, Rn. 68 und 109 f., zitiert nach juris).

    Denn die Bindungswirkung gemäß §§ 322, 325 ZPO erstreckt sich nur auf den Bestand, nicht aber auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters (vgl. BGH, GRUR 1971, 597, 599 - Schienenschalter II zum Gebrauchsmusterrecht; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 48).

    Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 1253 Rn. 21 - Gartenpavillon; OLG Düsseldorf, Urt. vom 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, Rn. 104, zitiert nach juris).

    Insbesondere dann, wenn die Gestaltung von Entgegenhaltungen allein oder im Wesentlichen aufgrund von Zeugenaussagen zu bestimmen ist, bestehen in praktischer Hinsicht Schwierigkeiten, daraus eine einheitliche Gestaltung der Entgegenhaltung abzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.1984, Az. 20 U 119/83, GRUR 1985, 545, 546 - Schlüsselanhänger, vgl. hierzu auch Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf vom 20.11.2012, Az. I-20 U 66/12, Anlage B 29).

  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 14c O 248/11

    Schadenserstz wegen Verletzung eines deutschen Geschmacksmusters im Zusammenhang

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    In dem vor der Kammer ab 2011 geführten Verfahren des Nebenintervenienten gegen die Beklagte wegen Verletzung der Klagedesigns auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung sowie Feststellung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen gab die Kammer der Klage durch Urteil vom 20.03.2012 statt, soweit sich die Ansprüche auf den Zeitraum ab dem 23.09.2008 bezogen und eigene mithin Ansprüche des Nebenintervenienten betrafen (Az. 14c O 248/11).

    Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils in dem Verfahren vor der Kammer zum Az. 14c O 248/11 erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.06.2012, zugestellt am 10.07.2012, Klage, da sie der Ansicht ist, dass die Beklagte im Zeitraum vom 09.12.1998 (Eintragung der Designs) bis zum 22.09.2008 (Rechteübertragung auf den Nebenintervenienten) mit dem Vertrieb der angegriffenen Schieferdecksteine "Universal" und der Lizensierung der vermeintlich hieran bestehenden Rechte ihr Klagedesign 1, hilfsweise ihres Klagedesigns 2, verletzt habe.

    Die Kammer hat ferner auf Antrag der Klägerin die Akten des Henzler-Verfahrens (Az. 31 O 730/09 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 111/11 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten in Sachen "Dacheindeckungsplatten" (Az. 31 O 409/04 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 216/04 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten zu dem Az. 34 O 105/03 des Landgerichts Düsseldorf (= Az. I-20 U 34/04 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) und die Verfahrensakten des Parallelverfahrens (Az. 14c O 248/11 des Landgerichts Düsseldorf = Az. I-20 U 66/12 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen.

    Diese nimmt der informierte Benutzer nicht nur in technischer Hinsicht wegen ihrer Funktion bei der gezielten Wasserabführung (sog. hängende Ferse oder "Tropfnase") und als Anhaltspunkt für eine gleichmäßige Verlegung der Platten, sondern gerade auch in ästhetischer Hinsicht als Ferse in dem hier beschriebenen Sinne wahr (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2012, Az. 14c O 248/11, Rn. 48, juris).

    Hinzu kommt, dass die Rechtskraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entscheidung nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage im Vorprozess rechtskräftig entschieden wurde (LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2012, Az. 14c O 248/11 unter Hinweis auf BGH NJW 2008, 1227, 1228 und Vollkommer, in: Zöller, ZPO 31. Aufl. 2016, vor § 322 Rn. 24 m.w.N.).

    Die Abweichung in diesem Merkmal ist damit so unbedeutend, dass diese selbst bei einem äußerst engen Schutzbereich des Klagedesigns 1 für den informierten Benutzer nicht aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck herausführen würde (so LG Düsseldorf, 14c O 248/11).

    Bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr ist darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung einer Benutzungsbefugnis ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Verletzungshandlungen vorausgesehen hätten (BGH GRUR 1966, 375; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012, Az. 14c O 248/11).

    des Folgejahres für die im vergangenen Kalenderjahr entstandenen Lizenzgebühren zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 239 - BTK, LG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2012, Az. 14c O 248/11 und Kühnen, in: Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rn. 1970).

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Die Schutzfähigkeit des am 09.12.1998 eingetragenen Klagedesigns 1, das der früheren gesetzlichen Terminologie entsprechend bei seiner Anmeldung noch Geschmacksmuster genannt wurde, bestimmt sich gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit, mithin nach dem Geschmacksmustergesetz in der vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. 2004 I S. 390) am 01.06.2004 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 19, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 24, zitiert nach juris - ICE).

    Die Schutzwirkungen bei einem vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmuster bestimmen sich - wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG ergibt - grundsätzlich nach geltendem Recht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 28, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Beschl. v. 17.08.2010, Az. I ZR 97/09, GRUR 2011, 423 - Baugruppe II; BGH, Az. I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 - Catwalk), mithin nach dem Designgesetz in der heute geltenden Fassung.

    Für die Prüfung, ob ein angegriffenes Design in den Schutzbereich des eingetragenen Designs eingreift, ist der Schutzumfang des eingetragenen Designs zu bestimmen und sein Gesamteindruck mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Musters zu vergleichen (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 34 - ICE).

    Die Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen ist danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14 - Armbanduhr, juris).

    Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 34, zitiert nach juris - Armbanduhr; EuG, GRUR-RR 2010, 425, Rn. 46 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494, Rn. 23 - El Hogar Perfecto del Siglo XXI).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 100/05

    Dacheindeckungsplatten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Die Beklagte hatte die beiden hier streitgegenständlichen Klagedesigns gegenüber der Klägerin mit einer Löschungsklage vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln (Az. 31 O 409/04, 6 U 216/04) angegriffen, die letztinstanzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen wurde (Urteil vom 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, GRUR 2008, 153 ff. - Dacheindeckungsplatten).

    Der Einwand der Nichtigkeit der beiden Klagedesigns sei der Beklagten aufgrund des Urteils des BGH vom 18.10.2007 im Löschungsverfahren in Sachen "Dacheindeckungsplatten" (Az. I ZR 100/05) verwehrt; die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung sei im hiesigen Verfahren bindend.

    Die Kombination dieser Elemente betont das Quadratische und verleiht gleichzeitig dem Gesamtbild einen symmetrisch-gleichförmigen und damit harmonischen Eindruck (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 28, zitiert nach juris - Dacheindeckungsplatten; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 62).

    Allerdings ist die Beklagte - wie von der Kammer bereits im Urteil vom 22.03.2012 (Az. 14c 248/11) entschieden und insoweit vom OLG Düsseldorf im Urteil vom 23.07.2013 auch bestätigt worden ist - mit dem Einwand fehlender Neuheit und Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a. F. bereits deshalb ausgeschlossen, weil ihre gegen die Klägerin gerichtete Löschungsklage vom BGH in Sachen "Dacheindeckungsplatten" mit Urteil vom 18.10.2007 letztinstanzlich abgewiesen worden ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, zitiert nach juris).

    Bei der Gestaltung von Decksteinen besteht funktionsbedingt mit Rücksicht auf eine größtmögliche Materialausbeute und die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks ein verhältnismäßig enger Gestaltungsspielraum (so bereits BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 33 - Dacheindeckungsplatten; dem folgend OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, 20 U 66/12, Rn. 64, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2004 - 20 U 34/04
    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Y GmbH (im Folgenden: Fa. Y), einer Lizenznehmerin der Beklagten, geführten Verletzungsprozesses, in dem die Fa. Y durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.03.2010 (Az. I-20 U 34/04, Anlage CBH 10), wegen Verletzung der beiden Klagedesigns rechtskräftig verurteilt wurde.

    Die Kammer hat ferner auf Antrag der Klägerin die Akten des Henzler-Verfahrens (Az. 31 O 730/09 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 111/11 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten in Sachen "Dacheindeckungsplatten" (Az. 31 O 409/04 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 216/04 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten zu dem Az. 34 O 105/03 des Landgerichts Düsseldorf (= Az. I-20 U 34/04 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) und die Verfahrensakten des Parallelverfahrens (Az. 14c O 248/11 des Landgerichts Düsseldorf = Az. I-20 U 66/12 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen.

    Das Merkmal (6), die Fersen, tritt demgegenüber etwas in den Hintergrund und bleibt eher unauffällig (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 49, 63 und Urt. v. 23.03.2010, Az. I - 20 U 34/04, Anlage CBH 10, S. 19; vom BGH wird dieses Merkmal in der Entscheidung "Dacheindeckungsplatten" nicht erwähnt, a.a.O., Rn. 28).

    Nach Ansicht der Kammer kann indes dahinstehen, ob man das Merkmal stark untergewichten will (so zumindest in der Tendenz OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.03.2010, Az. I - 20 U 34/04, Anlage CBH 10, S. 19) oder ihm eine stärkere Bedeutung zumisst.

  • LG Köln, 12.05.2011 - 31 O 730/09
    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Eine weitere nach Abschluss des Rechteübertragungsvertrags von der Firma T GmbH (im Folgenden: Fa. Henzler) gegen den Nebenintervenienten vor dem Landgericht Köln erhobene Löschungsklage gegen die beiden Klagedesigns (Az. 31 O 730/09) hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

    Die Kammer hat ferner auf Antrag der Klägerin die Akten des Henzler-Verfahrens (Az. 31 O 730/09 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 111/11 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten in Sachen "Dacheindeckungsplatten" (Az. 31 O 409/04 des Landgerichts Köln = Az. 6 U 216/04 des Oberlandesgerichts Köln), die Verfahrensakten zu dem Az. 34 O 105/03 des Landgerichts Düsseldorf (= Az. I-20 U 34/04 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) und die Verfahrensakten des Parallelverfahrens (Az. 14c O 248/11 des Landgerichts Düsseldorf = Az. I-20 U 66/12 des Oberlandesgerichts Düsseldorf) beigezogen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gewesen.

    Auf der beim DPMA hinterlegten Abbildung des Klagedesigns 1, wie sie dem Registerausdruck gemäß der Anlage CBH 2 und der gesonderten Geschmacksmusterakte aus dem Verfahren vor dem Landgericht Köln zum Az. 31 O 730/09 mit seinen farbigen Lichtbildern zu entnehmen ist, kann man das Merkmal (6) trotz der bei dem natürlichen Werkstoff Schiefer infolge des Behauens stets an den Kanten vorhandenen Unregelmäßigkeiten auch mit bloßem Auge erkennen.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 30 - Kinderwagen II).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Die Schutzfähigkeit des am 09.12.1998 eingetragenen Klagedesigns 1, das der früheren gesetzlichen Terminologie entsprechend bei seiner Anmeldung noch Geschmacksmuster genannt wurde, bestimmt sich gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit, mithin nach dem Geschmacksmustergesetz in der vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. 2004 I S. 390) am 01.06.2004 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 19, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 24, zitiert nach juris - ICE).

    Für die Prüfung, ob ein angegriffenes Design in den Schutzbereich des eingetragenen Designs eingreift, ist der Schutzumfang des eingetragenen Designs zu bestimmen und sein Gesamteindruck mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Musters zu vergleichen (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris - Armbanduhr; BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 34 - ICE).

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Der Sinn dieser Regelungen liegt in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 18 - Legostein).

    Die rechtskräftige Abweisung der Löschungsklage entfaltet ihre Wirkung nur im Verhältnis der Parteien; Klagen oder Einwendungen Dritter werden hierdurch nicht ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2013, a.a.O., Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 231 Rn. 20 - Legostein).

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 74/10

    Gartenpavillon

    Auszug aus LG Düsseldorf, 04.05.2017 - 14c O 146/12
    Hierzu zählen nicht nur die Designer selbst, sondern auch die Personen im Unternehmen, die für den Einkauf und Verkauf zuständig sind, weil sie aufgrund ihrer Marktkenntnis und aufgrund ihrer Aufgabenstellung in der Lage sind, Anregungen für Neugestaltungen oder Modifizierungen zu geben (BGH, GRUR 2012, 1253 Rn. 19 - Gartenpavillon).

    Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2012, 1253 Rn. 21 - Gartenpavillon; OLG Düsseldorf, Urt. vom 23.07.2013, Az. I-20 U 66/12, Rn. 104, zitiert nach juris).

  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

  • BGH, 16.06.1993 - I ZB 14/91

    Zulassungsbeschränkung bei Rechtsbeschwerde - Rechtskraftwirkung im

  • BPatG, 19.12.2007 - 5 W (pat) 403/07
  • OLG Köln, 10.06.2005 - 6 U 216/04
  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

  • BGH, 16.01.2008 - XII ZR 216/05

    Umfang der Rechtskraft einer in einem Vorprozess zwischen den Parteien ergangenen

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZR 199/13

    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Betreibers eines Freizeitbades:

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08

    Verlängerte Limousinen

  • BGH, 23.06.2005 - I ZR 263/02

    Catwalk

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2012 - 6 U 7/11

    Wirksamkeit einer inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklausel im

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 189/99

    Feststellungsinteresse II; Feststellungsinteresse bei Möglichkeit der Stufenklage

  • OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 8 U 66/11

    Verzugszinsforderung: Anspruch auf Verzinsung eingezahlter Gerichtskosten für die

  • BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 5/64

    Schadensberechnung bei Warenzeichenverletzungen

  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98

    "3-Speichen-Felgenrad"; Eigentümlichkeit eines Geschmacksmusters

  • BGH, 17.08.2010 - I ZR 97/09

    Geschmacksmusterschutz: Bestimmung der Schutzwirkung eines nach altem Recht

  • EuG, 22.06.2010 - T-153/08

    Shenzhen Taiden / OHMI - Bosch Security Systems (Équipement de communication) -

  • BGH, 30.09.1964 - Ib ZR 65/63

    Küchenmaschine

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

  • BGH, 09.06.2004 - I ZR 70/02

    Klemmhebel

  • BGH, 26.01.1988 - X ZR 6/87

    Erfindung und Stand der Technik; Bindung des Nichtigkeitsurteils

  • BGH, 29.01.2004 - I ZR 164/01

    "Computergehäuse"; Maßgeblicher Markt für die Beurteilung des vorbekannten

  • LG Düsseldorf, 20.05.1999 - 4 O 295/95

    Teigportioniervorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1984 - 20 U 119/83
  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 161/04

    Dacheindeckungsplatten; Eigentümlichkeit eines Musters von gängiger geometrischer

  • BGH, 24.03.2009 - X ZB 7/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 154/13

    Notwendigkeit der Begründung einer mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr

  • LG Düsseldorf, 21.01.2004 - 34 O 105/03
  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 30/18
    Das LG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 04.05.2017, Az.: 14c O 146/12, eine vom klägerischen Vortrag abweichende Merkmalsanalyse vorgenommen, nämlich ein siebtes Merkmal einer zu weit mehr als der Hälfte als gerade Kante verbleibenden Viereckseite hinzugefügt.
  • OLG Köln, 07.12.2018 - 6 U 31/18
    Das LG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 04.05.2017, Az.: 14c O 146/12, eine vom klägerischen Vortrag abweichende Merkmalsanalyse vorgenommen, nämlich ein siebtes Merkmal einer zu weit mehr als der Hälfte als gerade Kante verbleibenden Viereckseite hinzugefügt.
  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 549/14

    Designverletzung Schieferplatten

    Das LG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 04.05.2017, Az.: 14c O 146/12, eine vom klägerischen Vortrag abweichende Merkmalsanalyse vorgenommen, nämlich ein siebtes Merkmal einer zu weit mehr als der Hälfte als gerade Kante verbleibenden Viereckseite hinzugefügt.
  • LG Köln, 16.01.2018 - 31 O 499/14

    Designverletzung; Schieferplatten

    Das LG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 04.05.2017, Az.: 14c O 146/12, eine vom klägerischen Vortrag abweichende Merkmalsanalyse vorgenommen, nämlich ein siebtes Merkmal einer zu weit mehr als der Hälfte als gerade Kante verbleibenden Viereckseite hinzugefügt.
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