Designgesetz
| Abschnitt 14 - Übergangsvorschriften (§§ 72 - 74) |
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
(2) 1Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. 2Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 | |
| 13.02.2010 | Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes | 29.07.2009 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 72 DesignG
26 Entscheidungen zu § 72 DesignG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
- OLG Köln, 24.06.2022 - 6 U 203/21
- BPatG, 09.06.2016 - 30 W (pat) 704/15
Designbeschwerdeverfahren - "Möbel für Unterhaltungselektronik" - zur ...
- OLG Düsseldorf, 18.01.2018 - 20 U 140/16
Ansprüche wegen einer Schutzrechtsverletzung; Einzelvergleich von ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
Schutzfähigkeit des eingetragenen Designs und Geschmacksmusters als Neuheit ...
- LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
- BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 802/21
Designnichtigkeitssache - "Spielzeugelemente" - übereinstimmende ...
- BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 803/21
Designnichtigkeitssache - "Spielzeugelemente" - übereinstimmende ...
- BPatG, 15.12.2016 - 30 W (pat) 709/13
Designbeschwerdeverfahren - "Verschiebung des Anmeldetages" - zu den ...
- BPatG, 21.10.2021 - 30 W (pat) 805/18
- BPatG, 17.01.2019 - 30 W (pat) 703/17
Designbeschwerdeverfahren - Berichtigung des Registers - "Fugen-Glättwerkzeug" - ...
Querverweise
Auf § 72 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Übergangsvorschriften
- § 74 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz)