Designgesetz
Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41) |
(1) 1Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. 2Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) 1Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. 2Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Abs. 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 38 DesignG
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- LG Düsseldorf, 11.10.2016 - 14c O 234/14
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Anforderungen an die Eigenart eines schutzfähigen Designs
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Querverweise
Auf § 38 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
- § 41 (Vorbenutzungsrecht)
- Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- § 55 (Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr)
- Übergangsvorschriften
- § 72 (Anzuwendendes Recht)