Designgesetz
Abschnitt 7 - Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen (§§ 37 - 41) |
(1) 1Rechte nach § 38 können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Design, das unabhängig von einem eingetragenen Design entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden. 2Der Dritte ist berechtigt, das Design zu verwerten. 3Die Vergabe von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen.
(2) Die Rechte des Dritten sind nicht übertragbar, es sei denn, der Dritte betreibt ein Unternehmen und die Übertragung erfolgt zusammen mit dem Unternehmensteil, in dessen Rahmen die Benutzung erfolgte oder die Anstalten getroffen wurden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 41 DesignG
3 Entscheidungen zu § 41 DesignG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16
Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht
- LG München I, 03.08.2022 - 21 O 15036/20
Überwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage
- OLG Frankfurt, 09.12.2021 - 6 U 50/20
Designrecht: Verletzung eines Designs für Deckenleuchten
Querverweise
Auf § 41 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 13 (Anmeldetag)