Designgesetz
Abschnitt 5 - Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens (§§ 29 - 32) |
(1) 1Der Rechtsinhaber kann Lizenzen für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. 2Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
(2) Der Rechtsinhaber kann die Rechte aus dem eingetragenen Design gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
(3) 1Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der Lizenznehmer ein Verfahren wegen Verletzung eines eingetragenen Designs nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers anhängig machen. 2Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
(4) Jeder Lizenznehmer kann als Streitgenosse einer vom Rechtsinhaber erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
(5) Die Rechtsnachfolge nach § 29 oder die Erteilung einer Lizenz im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 31 DesignG
2 Entscheidungen zu § 31 DesignG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 04.05.2018 - 6 U 95/17
Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs gegen eingetragenen Designrechte verstoßender ...
- LG Düsseldorf, 13.11.2014 - 14c O 207/13
Anspruch auf Unterlassung des Angebots und Inverkehrbringens von Hockern und/oder ...
Querverweise
Auf § 31 DesignG verweisen folgende Vorschriften:
- Designgesetz (DesignG)
- Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
- § 41 (Vorbenutzungsrecht)
- Übergangsvorschriften
- § 73 (Rechtsbeschränkungen)