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Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 2850   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,51820
BGBl. I 2002 S. 2850 (https://dejure.org/2002,51820)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 31.07.2002, Seite 2850
  • Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
  • vom 23.07.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 17.04.2002   BT   Lokalisationsprinzip bei Zulassung von Rechtsanwälten entfällt
  • 30.05.2002   BT   Hearing zur Aufhebung des Lokalisationsprinzips für Rechtsanwälte
  • 04.06.2002   BT   Neuzulassung von Rechtsanwälten bei Oberlandesgerichten kritisch bewertet
  • 05.06.2002   BT   Gesetzentwurf zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung trifft auf Zustimmung

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Wird zitiert von ... (151)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …

    Von diesem Konzept hat sich der Gesetzgeber mit der Einführung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) schon wenige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts wieder verabschiedet.
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15

    Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens …

    Rn. 15 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf das Rechtsverhältnis der Parteien die §§ 488 ff. BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I, S. 2850, 2856 ff.; im Folgenden: aF) anwendbar sind, soweit nicht gemäß Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB die in dieser Vorschrift genannten Regelungen anzuwenden sind.
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
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