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   LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18   

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LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18 (https://dejure.org/2021,46123)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2021 - 4b O 131/18 (https://dejure.org/2021,46123)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2021 - 4b O 131/18 (https://dejure.org/2021,46123)
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  • BPatG, 15.03.2021 - 4 Ni 26/18

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Polygonartige Schiebeverpackung mit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Mit Urteil des Bundespatentgerichts (im Folgenden: BPatG; das genannte Urteil wird nachfolgend auch mit BPatG-U abgekürzt) vom 15.03.2021, Az.: 4 Ni 26/18, in dem gegen das Klagepatent eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren erhielt Klagepatentanspruch 1 die folgende neue Fassung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstrichen), auf die sich nunmehr auch die Klägerin im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens stützt: "Polygonartige Schiebeverpackung mit Dreh-Schub-Bewegung zum Öffnen und Schließen mit veränderbarer Länge, bestehend aus zwei durch Ineinanderschieben miteinander verbindbaren Hohlkörpern (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlkörper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihen (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und mit mindestens einer am anderen Hohlkörper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht, welche beim Ineinanderschieben der Hohlkörper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastzähne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlkörper (2, 3), die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlkörper zueinander um deren Längsachsen außer Eingriff gebracht werden können, wobei an dem einen Hohlkörper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegenüberliegenden Hohlkörpers (3, 2) in Eingriff bringbar ist und dort in Verschiebungsrichtung verschiebbar ist, wobei an dem äußeren Hohlkörper (2) mehrere hintereinander liegende Zähne (2), die eine Zahnreihe bilden, an allen oder einigen Ecken vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein für die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlkörpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Außenseite des inneren Hohlkörpers (3) und der Innenseite des äußeren Hohlkörpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Außenhülse vorhanden ist." Wegen der abgeänderten Patentansprüche 2 - 5 wird auf das Urteil des BPatG (Anlage LSG12, S. 3) Bezug genommen.

    den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent DE 10 2012 011 XXX B4 erhobenen Nichtigkeitsklage - Az.: 4 Ni 26/18 - auszusetzen.

    Dem von der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Einwand in Bezug genommene Prozessvorbringen der Klägerin im Rahmen der Nichtigkeitsklage (Az.: 4 Ni 26/18), wie es sich bei analoger Anwendung von §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont darstellt, kann nicht entnommen werden, dass damit gerade die Reichweite des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform eingeschränkt werden sollte und das Klagepatent gerade auf dieser Grundlage aufrechterhalten worden ist, weshalb auch ein dahingehender Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten nicht begründet worden sein kann (zu diesem grundsätzlichen Erfordernis: (BGH, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II).

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Für den Bereich des Wettbewerbsrechts (BGH, GRUR 2010, 744, Rn. 50) ist anerkannt, dass auch die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung erstattungsfähig sind und ggf. lediglich eine Differenzierung bei der Höhe der Kosten vorzunehmen ist (dazu nachfolgend unter lit. b), aa), (2)).

    Für den Kostenerstattungsanspruch, der bei der Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bestehen kann, ist zwar anerkannt, dass hierbei nur der Teil des Gegenstandswerts zu berücksichtigen ist, der auf den berechtigten Teil der Abmahnung entfällt (vgl. auch BGH, GRUR 2010, 744, Rn. 50), eine Aufspaltung der streitgegenständlichen Abmahnung in einem vergleichbaren Sinne kommt hier jedoch nicht in Betracht.

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Denn die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen, schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH, NJW 2005, 3141 ff. - unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 273/11

    Vergütung des Rechtsanwalts: Toleranzgrenze beim Ansatz einer Rahmengebühr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass dem Rechtsanwalt bei der Bemessung der Gebühr ein Ermessensspielraum von 20 % zuzugestehen ist (BGH, NJW-RR 2012, 887, Rn. 4).
  • BGH, 05.06.1997 - X ZR 73/95

    "Weichvorrichtung II"; Umfang des Patentschutzbegehrens

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Dem von der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Einwand in Bezug genommene Prozessvorbringen der Klägerin im Rahmen der Nichtigkeitsklage (Az.: 4 Ni 26/18), wie es sich bei analoger Anwendung von §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont darstellt, kann nicht entnommen werden, dass damit gerade die Reichweite des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform eingeschränkt werden sollte und das Klagepatent gerade auf dieser Grundlage aufrechterhalten worden ist, weshalb auch ein dahingehender Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten nicht begründet worden sein kann (zu diesem grundsätzlichen Erfordernis: (BGH, NJW 1997, 3377 - Weichvorrichtung II).
  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Da der Verzicht auf ein Schutzrecht weitergeht als die einzelne Verletzung desselben ist auch ein Aufschlag von 25% nicht unangemessen (vgl. ähnlich für die Festsetzung des Streitwerts in einem Patentnichtigkeitsverfahren: BGH, GRUR 2011, 757, Rn. 3).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 145/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Demjenigen, dem - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustand, kann unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandener Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 145/10, Rn. 13 - Tigerkopf, zitiert nach juris), sofern die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung - wie vorliegend - erforderlich war.
  • BGH, 05.05.1998 - X ZR 57/96

    "Regenbecken"; Auslegung eines europäischen Patents

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Das hier vertretene Verständnis steht schließlich auch im Einklang mit dem Verständnis, welches das BPatG der klagepatentgemäßen Lehre in seinem Urteil vom 15.03.2012 zugrunde gelegt hat, und welches hier als sachverständige Stellungnahme zu berücksichtigen ist, obgleich es eine Bindungswirkung nicht entfaltet (BGH, GRUR 1998, 895 - Regenbogenbecken).
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2011 - 2 U 66/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Hybrid-Aufblasvorrichtung für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Hat das Klagepatent in dem Umfang, wie es im Verletzungsverfahren geltend gemacht wird, ein erstinstanzliches Nichtigkeitsverfahren durchlaufen, in dem es zur Überprüfung technischer Fachleute gestellt worden ist, rechtfertigt dies eine Aussetzung grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.07.2011, Az.: I-2 U 66/10, zitiert nach BeckRS 2011, 20942, Pkt. II., 3.).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.09.2021 - 4b O 131/18
    Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist, ist gem. Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche in der maßgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EPÜ), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) - Spannschraube).
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