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   LG Darmstadt, 30.10.2013 - 5 T 352/13   

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https://dejure.org/2013,35375
LG Darmstadt, 30.10.2013 - 5 T 352/13 (https://dejure.org/2013,35375)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.10.2013 - 5 T 352/13 (https://dejure.org/2013,35375)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13 (https://dejure.org/2013,35375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 802b ZPO, § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
    Die Vereinbarung einer Ratenzahlung steht einer Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis entgegen.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Vereinbarung einer Ratenzahlung steht einer Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis entgegen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.12.2015 - I ZB 107/14

    Hinderungsgründe für eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: Festgesetzter

    Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris Rn. 17; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 14a).

    Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches, sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubigers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris).

  • BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im

    In Rechtsprechung und Literatur besteht zu Recht Einigkeit, dass eine nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 212 f.; LG Dessau-Roßlau, DGVZ 2015, 21, 22; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 882e Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 882e Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 882e Rn. 8; Utermark/Fleck, BeckOK ZPO, 22. Edition, § 882e Rn. 5; anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht gegenteiliger Ansicht LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 882e Rn. 9).
  • LG Bonn, 27.10.2014 - 4 T 303/14

    Ratenzahlung

    In diesem Fall kann sogar eine Löschung selbst dann gefordert werden, wenn eine solche Ratenzahlungsvereinbarung erst während eines Beschwerdeverfahrens getroffen wird (vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, 5 T 352/13).
  • LG Darmstadt, 11.07.2014 - 5 T 293/14

    Zulässige Tilgungsdauer bei Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zur

    Gegenstand der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist hierbei nicht (mehr) die Frage der damaligen Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (siehe Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris).

    a) Grundsätzlich gilt die Vorschrift des § 802b ZPO, welche bei Ratenzahlungsvereinbarungen etc. einen Vollstreckungsaufschub festlegt, nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Kammer (siehe insbesondere den Beschluss der Kammer vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris) sowie nach bislang einhelliger Ansicht in der Literatur (so etwa Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10; Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, S. 89; Eickmann in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10) auch für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach §§ 882c, 882d ZPO.

    Auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, auch wenn sie nicht der Befriedigung des Gläubigers, sondern der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und damit einem öffentlichen Zweck dient (siehe hierzu ausführlich Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris).

    Auch wenn - wie hier - eine Ratenzahlungsvereinbarung direkt zwischen Schuldner und Gläubiger geschlossen wird, ist diese nach Auffassung der Beschwerdekammer grundsätzlich zu berücksichtigen, denn der Gerichtsvollzieher tritt im Rahmen des § 802b ZPO - insoweit - auch nur quasi als Sachwalter des Gläubigers auf (siehe Wagner in MüKo, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802b Rn. 7; Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 T 352/13, juris).

  • LG Dessau-Roßlau, 25.08.2014 - 1 T 152/14

    Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Vorzeitige Löschung auf Grund

    Die Gläubigerin nimmt auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2013, Az.: 5 T 352/13, Bezug.

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind im Hinblick auf die abweichenden Rechtsauffassungen des Landgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2013, 5 T 75/13, welcher die vorliegende Entscheidung folgt und dem Landgericht Darmstadt, Entscheidung vom 30. Oktober 2013, 5 T 352/13 gegeben.

  • LG Karlsruhe, 27.08.2014 - 5 T 66/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Widerspruch gegen die Eintragung ins

    Der Gerichtsvollzieherin sind die Kosten ebenfalls nicht aufzuerlegen (vgl.: LG Bamberg, B. v. 19.09.2013 - 3 T 157/13, juris Rn. 15; LG Darmstadt, B. v. 30.10.2013 - 5 T 352/13-, juris Rn. 49).
  • LG Hagen, 24.05.2016 - 6 T 303/15

    Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis;

    Soweit sich die Schuldner auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20.10.2013 (Az. 5 T 352/13), das in Teilen vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2015 bestätigt wurde (Az. I ZB 107/14), beziehen, ist anzuführen, dass der dortigen Entscheidung eine von diesem Fall zu unterscheidende Konstellation zu Grunde lag.
  • LG Stuttgart, 11.01.2016 - 10 T 593/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für die Zustellung der Eintragungsanordnung

    1) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069, S. 39) ist im Rahmen der Entscheidung nach § 882d ZPO auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abzustellen, sodass beispielsweise der nachträglich vom Schuldner erbrachte Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung den Eintragungsgrund entfallen lassen soll (ebenso LG Detmold, Beschluss vom 11. November 2014 - 3 T 217/14 -, juris; LG Berlin, DGVZ 2013, S. 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013 - 5 T 352/13 - AG Bonn, Beschluss vom 16.04.2014 - 24 M 579/14, BeckRS 2014, 13653 BeckOK ZPO/Utermark, § 882d Rdnr. 6; Musielak-Voit, ZPO, 11. Auflage, § 882d Rdnr. 3; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882d Rdnr. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 882d Rn. 2 und 6).
  • LG Detmold, 11.11.2014 - 3 T 217/14

    Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach

    Diese Vereinbarung ist als Stundungsbewilligung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO zu werten und zugleich ein Eintragungshindernis (vgl. LG Berlin, DGVZ 2013, S. 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013 - 5 T 352/13 - BeckOK ZPO/Utermark, § 882d Rdnr. 6; Musielak-Voit, ZPO, 11. Auflage, § 882d Rdnr. 3; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882d Rdnr. 4).
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