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   LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20   

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LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20 (https://dejure.org/2021,33196)
LG Essen, Entscheidung vom 20.05.2021 - 43 O 55/20 (https://dejure.org/2021,33196)
LG Essen, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 43 O 55/20 (https://dejure.org/2021,33196)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Grafik eines Schutzes gegen Viren als unzulässiger Health Claim

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Zu derartigen Marktverhaltensregelungen zählen insbesondere Produktkennzeichnungsvorschriften wie die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.194, 1.203) sowie Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung); hierzu BGH GRUR 2013, 958ff. - I ZR 5/12 -, Rn. 22, juris; BGH WRP 2014, 562ff. - I ZR 178/12 -, Rn. 10, juris; BGH GRUR 2016, 1200ff. - I ZR 81/15 -, Rn. 12, juris).

    Eine derartige (Teil-)Liste nach Art. 13 Abs. 3 HCVO hat die Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern vorgelegt (BGH GRUR 2013, 958ff. - I ZR 5/12 -, Rn. 16, juris).

    Die Verletzung der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3a Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH WRP 2014, 562ff. - I ZR 178/12 -, Rn. 10, juris; BGH GRUR 2013, 958ff. - I ZR 5/12 -, Rn. 22, juris).

    Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 davon unberührt bleiben (BGH GRUR 2013, 958ff. - I ZR 5/12 -, Rn. 22, juris).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 222/13

    Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen"

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (BGH GRUR 2016, 412ff. - I ZR 222/13 -, Rn. 17, juris).

    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2016, 412ff. - I ZR 222/13 -, Rn. 21, juris; OLG Hamm MD 2019, 844ff., 849 - 4 U 142/18 -, juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für die Annahme einer gesundheitsbezogenen Angabe bereits, dass eine geistige oder körperliche Funktion des menschlichen Organismus gefördert oder erhalten wird (vgl. BGH GRUR 2016, 412ff. - I ZR 222/13 -, Rn. 23, juris für die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen ... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit").

    Aus dem oben genannten Grund ist es vorliegend unerheblich, dass die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich nicht davon abhängt, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt, sondern auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden dürfen (BGH GRUR 2016, 412ff.- I ZR 222/13 -, Rn. 51, juris).

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 59/14

    Kosten für Abschlussschreiben II - Kosten eines Abschlussschreibens nach

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Dem Gläubiger des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. zur Anspruchsgrundlage BGH GRUR 2015, 822ff. - I ZR 59/14 -, Rn. 14, juris).

    Das kostenauslösende Abschlussschreiben ist nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (BGH GRUR 2015, 822ff. - I ZR 59/14 -, Rn. 17, juris).

    An die Stelle einer vom Gläubiger im Anspruchsschreiben gesetzten zu kurzen Frist tritt regelmäßig die angemessene, wobei der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers unberührt bleibt und lediglich Nachteile gemäß § 93 ZPO eintreten können (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 UWG, Rn. 3.71, 3.73a; BGH GRUR 2015, 822ff., - I ZR 59/14 -, Rn. 17, 23ff., juris).

  • OLG Hamm, 02.07.2019 - 4 U 142/18

    Wettbewerbswidriger Vertrieb eines Nahrungsergänzungsmittels

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2016, 412ff. - I ZR 222/13 -, Rn. 21, juris; OLG Hamm MD 2019, 844ff., 849 - 4 U 142/18 -, juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Unter Zugrundelegung des erforderlichen strengen Prüfungsmaßstabs (dazu OLG Hamm MD 2019, 844ff., 852 - 4 U 142/18 -, juris) ist die streitgegenständliche gesundheitsbezogene bildliche Darstellung, wonach die Gesamtheit der angebotenen Nahrungsergänzungsmittel zu einem Schutz vor Krankheitserregern führen soll, danach nicht zulässig.

    Zu berücksichtigen ist auch das Ziel der HCVO, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in Bezug auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben sicherzustellen und gleichzeitig mit Blick auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten (OLG Hamm MD 2019, 844ff., 852f. - 4 U 142/18).

  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Zu derartigen Marktverhaltensregelungen zählen insbesondere Produktkennzeichnungsvorschriften wie die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.194, 1.203) sowie Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung); hierzu BGH GRUR 2013, 958ff. - I ZR 5/12 -, Rn. 22, juris; BGH WRP 2014, 562ff. - I ZR 178/12 -, Rn. 10, juris; BGH GRUR 2016, 1200ff. - I ZR 81/15 -, Rn. 12, juris).

    Eine gesundheitsbezogene Angabe, die - wie hier - nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig (BGH GRUR 2016, 1200ff. - I ZR 81/15 -, Rn. 35, juris).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Zu derartigen Marktverhaltensregelungen zählen insbesondere Produktkennzeichnungsvorschriften wie die Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.194, 1.203) sowie Art. 10 Abs. 1 der Lebensmittel-Gesundheitsangabenverordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung); hierzu BGH GRUR 2013, 958ff. - I ZR 5/12 -, Rn. 22, juris; BGH WRP 2014, 562ff. - I ZR 178/12 -, Rn. 10, juris; BGH GRUR 2016, 1200ff. - I ZR 81/15 -, Rn. 12, juris).

    Die Verletzung der Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 HCVO ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3a Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH WRP 2014, 562ff. - I ZR 178/12 -, Rn. 10, juris; BGH GRUR 2013, 958ff. - I ZR 5/12 -, Rn. 22, juris).

  • LG Essen, 27.04.2020 - 43 O 39/20

    Irreführende Werbung

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Auf Antrag des Klägers vom 24.04.2020 erließ die Kammer (Az.: 43 O 39/20) mit Beschluss vom 27.04.2020 eine einstweilige Verfügung (Beiakte Bl. 43ff.).

    Die Akte des Landgerichts Essen 43 O 39/20 ist beigezogen worden.

  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff. - I ZR 219/05 -, Rn. 33, juris); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen.
  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 263/15

    BretarisGenuair - Verletzung einer Unionsmarke: Tatbestandswirkung der

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgeansprüche, deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können (BGH WRP 2017, 1337ff. - I ZR 263/15 -, Rn. 57, juris).
  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus LG Essen, 20.05.2021 - 43 O 55/20
    Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f. - I ZR 264/95 -, Rn. 20, juris).
  • OLG Hamm, 24.02.2015 - 4 U 72/14

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung der herzstärkenden Wirkung eines

  • OLG Hamm, 11.08.2022 - 4 U 81/21

    HCVO; gesundheitsbezogene Angaben; Immunsystem; Körperfunktion

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az. 43 O 55/20) wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das am 20.05.2021 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az. 43 O 55/20) abzuändern und die Klage abzuweisen.

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