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LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 3/9 O 47/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- General Accident 2 -, AA des VV, \Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA\, \Grundsätze Sach\
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 3/9 O 47/99
- OLG Frankfurt, 28.01.2003 - 5 U 129/01
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.01.2000 - VIII ZR 19/99
Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
Da die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO auf den Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB anzuwenden ist (BGH in NJW 2000, 1413ff, Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - Seite 6), sind in diesem Rahmen die "Grundsätzen" als Erfahrungswerte der in Betracht kommenden Wirtschaftskreise auch ohne besondere Vereinbarung zu berücksichtigen. - BGH, 04.05.1959 - II ZR 81/57
Zulässigkeit der Vereinbarung einer pauschalierten Provision
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB ist nur ein Verlust an solchen Provisionen auszugleichen, die den Erfolg einer auf Vermittlung oder Abschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeit vergüten, ein Verlust anderer Provisionen - z. B. Inkasso- oder Verwaltungsprovisionen - ist nicht zu berücksichtigen (BGHZ 30, 98, 104; Oberlandesgericht München in NJW-RR 1993, 357, 358). - OLG Frankfurt, 30.06.2000 - 10 U 217/99
Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
Dies deshalb, weil sie dazu dienen, eine rechtlich an sich unumgängliche, in der Praxis aber nahezu undurchführbare Aufteilung der Folgeprovisionen in ausgleichsfähige Abschluß- und nicht zu berücksichtigende Verwaltungsprovisionen zu vermeiden (zuletzt Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - vom 30.06.2000 - 10 U 217/99 Seite 5). - OLG München, 13.11.1991 - 7 U 6544/90
Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Provision ; Ausgleichsansprüche …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 02.05.2001 - 9 O 47/99
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 89b HGB ist nur ein Verlust an solchen Provisionen auszugleichen, die den Erfolg einer auf Vermittlung oder Abschluß von Geschäften gerichteten Vertretertätigkeit vergüten, ein Verlust anderer Provisionen - z. B. Inkasso- oder Verwaltungsprovisionen - ist nicht zu berücksichtigen (BGHZ 30, 98, 104; Oberlandesgericht München in NJW-RR 1993, 357, 358).
- OLG Frankfurt, 28.01.2003 - 5 U 129/01
Zur Unterscheidung zwischen Abschlussprovision und Verwaltungsprovision
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, AZ.: 3/9 O 47/99, zu verurteilen, 6.225.392,80 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1998 an die Klägerin zu zahlen.